Viele Unternehmen suchen nach einer unverbindlichen Zolltarifauskunft. Die Einholung einer unverbindlichen Auskunft des Zolls ist oft aber keine gute Idee. Warum das so ist, und weswegen Sie lieber auf zeigen wir in diesem Beitrag.

Unverbindliche Auskünfte des Zolls sind oft wertlos

Eine unverbindliche Auskunft zu Zollfragen wird von vielen Hauptzollämtern abgegeben. Unternehmen können zwar keinen förmlichen Antrag stellen um eine solche Auskunft zu erhalten, oft werden unverbindliche Auskünfte aber von den Zollbeamten abgegeben.

Unverbindliche Auskünfte erfolgen beispielsweise im Rahmen von Zollprüfungen oder bei Telefonaten mit den Zollbeamten. Auch die Zoll-Infohotline in Dresden erteilt in der Regel unverbindliche Auskünfte zum Zollrecht.

Sämtliche dieser unverbindlichen Auskünfte durch die zuständigen Zollämter sind aber, das ergibt sich bereits aus dem Namen, eben unverbindlich. Sie können daher stets nur eine erste Vorstellung davon liefern, wie der Zoll beispielsweise Ware in den Zolltarif einreihen wird. Unternehmen können sich aber auf unverbindliche Auskünfte der Zollverwaltung nicht berufen, wenn es später zu einem Rechtsstreit mit dieser kommt. In der Regel können sich Unternehmen noch nicht einmal auf einen sogenannten Vertrauensschutz berufen, wenn der Zoll unverbindliche Auskünfte gegeben hat. Zudem stellt sich oft das Problem, dass sich unverbindliche Auskünfte des Zolls nicht hinreichend beweisen lassen.

Besser: Verbindliche Entscheidung erhalten

Unternehmen kann daher nur geraten werden, anstelle einer unverbindlichen Auskunft die Möglichkeiten zu nutzen, die ihnen das Zollrecht bietet. Der Unionszollkodex sieht beispielsweise vor, dass Unternehmen einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft des Zolls (vZTA) stellen können. Wird ein solcher Antrag gestellt und eine vZTA erteilt, so wird darin die Warentarifnummer für ein Produkt verbindlich festgeschrieben. Mit einer solchen verbindlichen Auskunft haben Unternehmen Sicherheit, wie ihre Ware in den Zolltarif bei der Einfuhr einzureihen ist. In anderen Bereichen außerhalb der Zolltarifnummer gibt es leider keine Maßnahmen, um eine verbindliche Auskunft des Zolls zu erhalten.

Derzeit wird zwar die Einführung einer verbindlichen Zollwertauskunft diskutiert, diese ist allerdings noch nicht eingeführt worden.

Wenn es also um allgemeine Auskünfte zum Zollrecht geht, so bleibt Unternehmen nur die Möglichkeit, eine unverbindliche Anfrage beim Zoll zu stellen. In der Regel empfiehlt sich hier auch eine juristische Überprüfung der Auskünfte des Zolls. In der Beratungspraxis haben wir schon häufig festgestellt, dass von einzelnen Zollbeamten oder auch der allgemeinen Info-Hotline des Zolls falsche oder widersprüchliche Auskünfte erteilt worden sind.

Unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

Der einzige Bereich, indem mit unverbindlichen Auskünften zum Zolltarif gearbeitet wird, ist der Bereich der Umsatzsteuer. Diese werden erteilt, wenn

  • beurteilt werden soll, ob Ware einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt oder nicht,
  • ein Antrag auf dem amtlichen Vordruck gestellt wird,
  • nicht die Einfuhr in die EU betroffen ist, sondern sich die Anfrage auf Lieferungen oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb bezieht

Gleichwohl bleibt auch bei unverbindlichen Zollauskünften für Umsatzsteuerzwecke stets das Risiko, dass bei einer späteren Betriebsprüfung die Auffassung vertreten wird, die Angabe in der Auskunft sei falsch. Dann kann es zu Umsatzsteuernachzahlungen kommen. Auch bei der Frage, welcher Mehrwehrtsteuersatz gilt, sollten Unternehmen sich also beraten lassen.

Sie benötigen nicht nur eine unverbindliche Auskunft vom Zoll, sondern Gewissheit? Dann sprechen Sie uns gerne zu Ihren Zollrechtsfragen an.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

 

Dieser Artikel wurde am 23. August 2018 erstellt. Er wurde am 21. Juni 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.