Die Generalzolldirektion hat festgelegt, unter welchen Umständen auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden kann. Sofern ein Ausfallrisiko nicht besteht, kann bei Abgaben in Höhe von 1.000 € auf die Sicherheit verzichtet werden. Hierauf sollten Unternehmen die Zollbehörden ausdrücklich hinweisen und dies beantragen. Gerade bei vielen kleineren Importen lässt sich zusätzlicher Arbeitsaufwand und Kosten sparen.

Voraussetzungen des Verzichts auf Sicherheitsleistung

Zunächst setzt ein Verzicht voraus, dass der Abgabentrag 1.000 € nicht übersteigt. Hierbei sind allgemeine Verbrauchsteuern nur dann einzuberechnen, wenn die Zollschuld bereits entstanden ist. Sie sind daher bei möglicherweise zu entstehenden Zollschulden nicht zu berücksichtigen.

Außerdem prüfen die Zollbehörden, ob ein Ausfallrisiko gegeben ist. Hierbei könnte sich eine negative Beteiligtenbewertung ungünstig auswirken. Frühere Zahlungsausfälle oder mehrere gleichartige Anträge zur Umgehung der Grenze von 1.000 € könnten ebenfalls geprüft werden.

Schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus

Sicherheitsleistungen können viel Aufwand bedeuten und Kosten verursachen. Insbesondere Transportdienstleister, die im eigenen Namen viele kleinere Sendungen abfertigen sollten vom Verzicht auf die Sicherheit profitieren. Es empfiehlt sich stets einen entsprechenden Antrag zu stellen. Denn man kann davon ausgehen, dass es einige Zeit brauchen wird, bis die Zollbehörden flächendeckend ihre Abfertigungspraxis angepasst haben.

Zum Thema Sicherheitsleistung nach dem UZK informieren Sie unsere Anwälte für das Zollrecht.

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Dieser Artikel wurde am 6. Dezember 2016 erstellt. Er wurde am 19. Oktober 2024 aktualisiert

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.