Zoll & Marktüberwachung: Wenn die Einfuhr abgelehnt wird

Wer Waren von außerhalb der europäischen Union importiert und verzollt, ist vielleicht schon einmal mit ihr in Konflikt geraten – die Marktüberwachung. Entsprechen Waren nicht den rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Produktsicherheit, so kann diese durch den Zoll festgehalten werden. Betroffene Unternehmen müssen meist schnell reagieren.

Was tun, wenn der Zoll die Ware festhält?

  1. Nehmen Sie Kontakt zum Zoll und zur Marktüberwachungsbehörde auf und klären Sie, warum die Ware festgehalten wird.
  2. Überprüfen Sie, ob die Beanstandung der Marktüberwachung und des Zolls zu Recht erfolgt sind.
  3. Klären Sie, ob sich etwaige Mängel nachträglich noch heilen lassen.
  4. Stellen Sie sicher, dass Fristen der Marktüberwachung unbedingt eingehalten werden, damit die Ware nicht vernichtet wird. Die Fristen sind im Regelfall sehr kurz.
  5. Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch, damit keine wertvolle Zeit verloren wird.

Zoll & Marktüberwachung geben die Ware nicht frei

Beim Warenimport überprüft der Zoll teilweise, ob eine Sendung möglicherweise verdächtig ist, nicht alle relevanten Vorschriften einzuhalten, die im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Produktsicherheit erforderlich sind.

In diesen Fällen verweigert der Zoll die Abfertigung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Dann wird die Marktüberwachungsbehörde eingeschaltet, die darüber zu befinden hat, ob alle relevanten Vorschriften eingehalten worden sind.

Überprüft wird im Regelfall, ob eine Konformitätserklärung vorliegt und ob Kennzeichnungen, insbesondere das CE-Kennzeichen, richtig aufgebracht wurden.

Ware vom Zoll beschlagnahmt – welche Strafe droht?

Wenn die Ware vom Zoll beschlagnahmt wird, drohen unter anderem auch Strafen. Wenn die Produkte nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden, geht die Angelegenheit meist glimpflich aus. Die größte „Strafe“ liegt dann allenfalls in einem finanziellen Schaden, weil die Waren wieder exportiert oder vernichtet werden müssen. Die Vernichtung ist dabei die letzte Maßnahme, wenn die fehlenden Kennzeichnungen nicht nachgeholt werden können.

Wenn es aber um den Vorwurf einer Markenfälschung durch den Zoll geht, dann drohen höhere Strafen nach der Beschlagnahme. Denn der Zoll wird den Markeninhaber über den Verstoß in Kenntnis setzen. Meist erfolgt die Einfuhr im sogenannten „geschäftlichen Verkehr“, weil die Ware verkauft werden sollte. Dann liegt eine Straftat vor, weil gegen das Markengesetz verstoßen wurde.

Bei der gewerblichen oder geschäftlichen Einfuhr von Fälschungen drohen als Strafe bis zu 5 Jahren Gefängnis.

Die häufigsten Fragen zum Zoll und den Einfuhrbeschränkungen

Wir haben Ihnen hier die häufigsten Fragen gesammelt und beantwortet, die rund um den Zoll, die Marktüberwachung und Einfuhrbeschränkungen gestellt werden. 

  • Welche Gründe gibt es, dass der Zoll die Einfuhr verweigert?

    Die Gründe, warum der Zoll die Einfuhr verweigert, sind vielfältig und oft nicht anhand von einigen Beispielen zu erklären. Die häufigsten Gründe sind allerdings: 

    • eine Einfuhr ohne CE-Kennzeichen,
    • fehlende Konformitätserklärungen,
    • Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz oder sonstigen Vorschriften zur Produktkennzeichnung,
    • Markenrechtsverstöße im Rahmen der Grenzbeschlagnahme,
    • nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte

  • Welche Produkte werden besonders häufig vom Zoll kontrolliert?

    Wie immer gilt im rechtlichen Kontext:“es kommt drauf an“. Pauschal kann nur gesagt werden, dass es eine Vielzahl von Vorschriften gibt, für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der importierten Produkte. Besonders häufig kontrolliert der Zoll Produkte, für die es bestimmte Richtlinien und Vorschriften seitens der EU gibt. Das ist häufig der Fall bei:

    • Aufzüge
    • Bauprodukte
    • Druckbehälter
    • Druckgeräte
    • elektrische Betriebsmittel
    • Explosionsschutzprodukte
    • Funk- und Telekommunikationsgeräte
    • Gasverbrauchseinrichtungen
    • Haushaltskühlgeräte und Gefriergeräte
    • Maschinen
    • Messgeräte
    • Persönliche Schutzausrüstungen
    • pyrotechnische Gegenstände
    • Spielzeug
    • Sportboote und Wassermotorräder
    • Warmwasserheizkessel

  • Was passiert beim Zoll, wenn der Verdacht der Markenrechtsverletzung auftritt?

    Der Zoll kontrolliert grundsätzlich auch, wenn er den Verdacht hat, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Das Gesetz gibt dem Zollamt hier umfassende Befugnisse. Diese kommt besonders oft vor beim Import von gefälschten Markensonnenbrillen, gefälschten Parfums und gefälschter Bekleidung. Grund dafür ist, dass bei diesen Produkten besonders oft Plagiate in die EU eingeführt werden.

  • Was passiert, wenn der Zoll etwas von mir beschlagnahmt hat?

    Was nach einer Beschlagnahme durch den Zoll passiert, hängt davon ab, warum der Zoll die Ware zurückhält. Wenn die Produktsicherheit gefährdet ist, weil das CE-Kennzeichen fehlt oder die Konformitätserklärung fehlt, dann wird die Marktüberwachungsbehörde eingeschaltet, die über weitere Schritte entscheidet.

    Wenn es hingegen um Produktfälschungen geht, dann hat der Zoll vor der Beschlagnahme schon selbst geprüft, ob es sich bei den Waren um Fälschungen handelt und geschützte Marken durch die Einfuhr verletzt werden. Bei begründetem Verdacht wird der Zoll den Markeninhaber und Rechteinhaber informieren und oft erhält der Importeur seine Ware nicht und sodann eine Abmahnung durch den Markenrechtsinhaber.

  • Ist eine Beschlagnahmung durch den Zoll auch bei der Durchfuhr möglich?

    Ganz grundsätzlich kann gesagt werden, dass die bloße Durchfuhr einer Ware durch die Bundesrepublik keine Einfuhr bedeutet und die Ware hier damit nach nationalem Recht nicht in den Verkehr gebracht wird. Die Ware kommt also aus dem Ausland und ist auch nur für das Ausland bestimmt. Die Bundesrepublik fungiert als bloßer Zwischenstopp

    Eine Beschlagnahmung kommt damit nur in extremen Einzelfällen in Betracht. Dieser Einzelfall tritt ein, wenn die Verletzung eines Rechts besonders nachgewiesen werden kann. 

Schnelles Handeln ist nötig

Unternehmen sind häufig darauf angewiesen, die Ware sofort zu erlangen – beispielsweise deswegen, weil eigene Lieferverpflichtungen eingehalten werden müssen oder Standgelder für die Container anfallen.

Ein Rechtsanwalt kann bei der Marktüberwachungsbehörde und dem Zoll meist erreichen, dass der „worst case“ nicht eintritt. Manchmal kann es auch unumgänglich sein, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, um der Vernichtung der Waren zuvor zu kommen.

Unternehmen sollten in jedem Fall nicht tatenlos zusehen, da anderenfalls die Vernichtung der Ware drohen kann.

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Dieser Artikel wurde am 21. August 2014 erstellt. Er wurde am 30. Januar 2025 aktualisiert

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.