Vertretung in Zollsachen durch unqualifizierte Berater?

Zoll– und Steuerrechtssachen darf in Deutschland nicht jeder beraten und vertreten. Dies bestätigt ein neues Urteil des FG Hamburg. Eine Vertretung durch Personen, die keine Zulassung für eine Beratung nach der Abgabenordnung haben, kann ein Risiko darstellen. Wird der Vertreter zurückgewiesen, können etwa die einmonatigen Einspruchsfristen schnell abgelaufen sein. Der Vertretene bleibt dann auf seinem Schaden sitzen.

FG Hamburg: Niederländische Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen legitimiert

In dem dem FG Hamburg vorgelegten Fall ließ sich ein deutsches Ehepaar von einer niederländischen Steuerberatungsgesellschaft vertreten. Die Beratungsgesellschaft legte für das Ehepaar Einsprüche gegen Steuerbescheide ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die daraufhin von der Gesellschaft eingereichte Klage wurde aufgrund § 80 Abs. 7 S. 1 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen. Die niederländische Gesellschaft sei nicht für steuerliche Beratungsleistungen in Deutschland legitimiert.

§ 80 Abs. 7 S. 1 AO besagt, dass ein Berater in Steuersachen zurückzuweisen ist, wenn er keine Befugnis für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen hat. Der Berater wird infolgedessen für alle jetzigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren des Vertretenen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Finanzbehörde ausgeschlossen. Unter „Steuersachen“ fallen gem. § 3 Abs. 3 AO explizit auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, sprich Zölle.

Einer Klage gegen diese, mit fehlender Legitimität begründete Zurückweisung, half das FG Hamburg (Az. 5 K 113/23) mit seinem Urteil nicht ab.

Bereits in der außergerichtlichen Einlegung von Einsprüchen für Andere sieht das FG Hamburg vorliegend eine unzulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung. Allein, dass die Gesellschaft in den Niederlanden zur Steuerberatung zugelassen ist, bemächtigt noch nicht zur Steuerberatung in Deutschland. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen Unionsrecht. Unter engen Voraussetzungen ist eine Beratung und Vertretung durch ausländische Steuerberater in Deutschland möglich. Diese Tätigkeit darf jedoch nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt werden, auch ist ein Eintrag in ein dafür vorgesehenes Register erforderlich. Eine unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung ist ausgeschlossen. Die niederländische Gesellschaft erfüllte auch die genannten Voraussetzungen für eine beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung nicht.

Bedeutung für die Praxis: Vertretung in Zollsachen nur durch befugte Berufsträger

Das Urteil unterstreicht die weitgehende Bedeutung des § 80 Abs. 7 S. 1 AO: Nicht jeder darf in Steuer- und Zollsachen Hilfe leisten.

Hilfeleistung in Steuer- und Zollsachen ist jede durch Anwendung von Steuer- und Zollrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Wahrnehmung oder Erfüllung steuerlicher oder zollrechtlicher Rechte und Pflichten Dritter.

Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Vertreters sind dabei explizit nicht nur bei einer Vertretung vor Gericht, sondern auch bei Verwaltungsverfahren zu stellen.

Kritisch zu betrachten ist daher auch die Vertretung durch sogenannte „Zollexperten“ oder „Zollberater“ ohne eine für § 80 Abs. 7 S. 1 AO erforderliche Zulassung. Legt ein solcher für den Hilfesuchenden etwa einen Einspruch gegen einen Bescheid ein, ist durch § 80 Abs. 7 S. 1 AO mit einer Zurückweisung zu rechnen. Die Einspruchsfrist beträgt dabei grundsätzlich nur einen Monat. Nach der Mitteilung einer Zurückweisung bleibt somit oftmals keine Zeit, über professionelle Hilfe Einspruch einzulegen. Der Betroffene bleibt dann auf seinem Schaden sitzen.

Wer darf in Zoll- und Steuersachen wirklich beraten?

Die Befugnis zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfe in Zoll- und Steuersachen ergibt sich aus § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Dazu legitimiert sind in Deutschland ausschließlich:

  • Rechtsanwälte (wenn aus DE oder in EU niedergelassen)
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Vereidigte Buchprüfer

Die genannten Berufe können grundsätzlich auch über Gesellschaften tätig werden. Allerdings hat der BGH schon 1996 beschlossen, dass die Partnerschaft dabei nur aus den genannten Berufen bestehen darf. Tut sich etwa ein Steuerberater mit einem „Zollexperten“ zusammen, um in Zollsachen zu beraten, verliert der Steuerberater für diese Tätigkeit seine Berufsbezeichnung und die Befugnis zum geschäftsmäßigen Hilfeleisten nach § 80 Abs. 7 S. 1 AO.

Die Vertretung durch einen ausländischen Akteur, wie im Sachverhalt des vorliegenden Urteils des FG Hamburg, ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich sind etwa eine Zulassung nach dem Recht des Niederlassungsstaates und eine jährliche Meldung an die zuständige deutsche Behörde. Und auch dann darf die Beratung nur vorübergehend und gelegentlich geschehen.

Jede Berufsgruppe, die nicht aufgeführt ist, verfügt über keine Legitimation zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

Bei der Auswahl eines Beraters in Steuer- und Zollsachen ist es daher anzuraten einen Berater zu wählen, der zur Vertretung in Verfahren befugt ist.

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Dieser Artikel wurde am 24. Januar 2025 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.