Zoll-Neuheit: Ursprungsnachweise elektronisch einreichen


Die Digitalisierung des Präferenzursprungsrechts nimmt Fahrt auf. Mit Veröffentlichung des Beschlusses 310/2024 des Gemeinsamen EWR Ausschusses im EU Amtsblatt vom 24. April 2025 stehen erstmals einheitliche Mindestvorgaben für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen fest. Künftig akzeptieren alle Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums Ursprungsnachweise, die vollständig digital erstellt, signiert und über ein sicheres Online Portal verifiziert werden. Dies ist ein entscheidender Schritt hin zu papierlosen Zollprozessen. Für Exporteure und Importeure bedeutet das neue Pflichten: Sie müssen ihre IT Infrastruktur anpassen, Abläufe umstellen und Mitarbeiter gezielt schulen, um Präferenzvorteile auch im digitalen Umfeld ohne Verzögerungen zu nutzen.

Kernelemente des Beschlusses 310/2024

Elektronische Ursprungsnachweise haben sich am Layout des Musters in Anhang IV Protokoll 4 zum EWR Abkommen zu orientieren und benötigen eine eindeutige Seriennummer sowie zusätzliche Sicherheitsmerkmale.
• Jede ausstellende Zollbehörde stellt ein webbasiertes Prüfportal bereit, über das sich die Echtheit elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen in Echtzeit überprüfen lässt.
• Ab dem von der jeweiligen Vertragspartei im EU Amtsblatt bekannt gemachten Stichtag sind alle anderen EWR Staaten verpflichtet, digital ausgestellte Bescheinigungen bei der Einfuhr anzuerkennen, sofern die oben genannten Anforderungen erfüllt sind.

Das sind die Vorteile für Unternehmen

  • Schnellere Zollabfertigung durch Wegfall des Postwegs und sofortige Echtheitsprüfung online
  • Geringere Verwaltungs- und Druckkosten, da Papierformulare, Versand und Archivierung entfallen
  • Weniger Fehlerquellen, weil Daten aus ERP- und Zollsoftware direkt in das e-Zertifikat fließen
  • Lückenlose Nachweisführung für interne Audits und Außenprüfungen dank digitaler Archivierung
  • Bessere Planbarkeit der Lieferketten, weil Verzögerungen durch verlorene oder verspätete Originaldokumente wegfallen

Übergangsphase bis zur vollständigen PEM Harmonisierung

Der Beschluss gilt solange fort, bis der Gemischte Ausschuss des Pan Europa Mittelmeer Übereinkommens eigene Regelungen für elektronische Ursprungsnachweise verabschiedet. Unternehmen bewegen sich daher für eine Übergangszeit in einem zweigleisigen System: Für Warenströme innerhalb des EWR gelten die neuen digitalen Möglichkeiten, während Lieferketten in die erweiterte PEM Zone teilweise noch papierhafte Dokumente erfordern. Frühzeitige Abstimmung mit Lieferanten außerhalb des EWR verhindert Doppelerfassung und reduziert Prüfaufwand.

Fazit

Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen sind vorerst eine zusätzliche Option, eröffnen aber bereits heute klare Effizienzgewinne. Unternehmen, die früh auf das digitale Format umstellen, profitieren von schnelleren Freigaben, geringeren Verwaltungskosten und einer lückenlosen Dokumentation. Da alle EWR-Staaten elektronische Nachweise akzeptieren müssen, sobald sie offiziell eingeführt sind, lohnt es sich, IT-Schnittstellen und Abläufe jetzt anzupassen, um bei künftigen Lieferungen reibungslos zu agieren. Wer das Zeitfenster der Freiwilligkeit nutzt, schafft Wettbewerbsvorteile und ist bestens vorbereitet, falls die Digitalisierung später verpflichtend wird.

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Dieser Artikel wurde am 24. Juli 2025 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.