Ein Zentimeter entschied: Kälberhütten sind keine Gebäude

Eine weitere kuriose Einreihungsentscheidung wurde nun durch den BFH bestätigt: Kälberhütten sind keine Gebäude. Ein Importeur und Vertreiber von landwirtschaftlichen Haltungslösungen wollte Unterstände zum Witterungsschutz für Kälber als „vorgefertigtes Gebäude“ unter den KN-Code 9406 einreihen. Die Unterstände erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen eines Gebäudes, so das FG Düsseldorf und zuletzt der BFH. Wäre der Unterstand einen Zentimeter höher gewesen, hätte die Entscheidung anders ausfallen können.

Wann spricht man von einem „Gebäude“ im Zollrecht?

Um von einem „Gebäude“ im zollrechtlichen Sinne sprechen zu können, muss eine Ähnlichkeit zu den gesetzlich genannten Beispielen vorliegen:

  • Wohngebäude
  • Baustellenunterkünfte
  • Bürogebäude
  • Schulen
  • Kaufhäuser
  • Schuppen
  • Garagen

Alle diese Beispiele haben gemeinsam:

  • Wände
  • Dach
  • Bildung eines Raumes, der von Menschen betreten und genutzt werden kann
  • Ein durchschnittlich großer Mensch muss sich darin aufrecht bewegen können

Ein Zentimeter Höhe machte den Unterschied für Kälberhütten

Diese Voraussetzungen erfüllten die Kälberhütten leider nicht. Während sich die Parteien in erster Instanz darum stritten, ob der Raum umschlossen sein und eine Tür vorliegen muss, stellte der BFH auf ein anderes Kriterium ab: Die Stehhöhe.

Dafür ermittelte der BFH zunächst die durchschnittliche Körpergröße europäischer Personen. Die obere Grenze des Durchschnitts wird laut BFH von europäischen Männern mit 184 cm Körpergröße gebildet. Sie seien der Maßstab, um eine Stehhöhe beurteilen zu können.

Das untersuchte Modell einer Kälberhütte hatte hingegen eine Höhe von 183cm. Der BFH entschied: Unter diesen Umständen kann kein Gebäude vorliegen.

Worunter die Kälberhütten nun eingereiht werden

Statt unter die Position 9406 KN für „vorgefertigte Gebäude“ sind die Kälberhütten unter die Position 3926 90 97 KN für „andere Waren aus Kunststoff“ einzureihen.

Erheblicher finanzieller Unterschied

Diese Einreihungsentscheidung dürfte das Unternehmen ärgern. Die Einreihung als „andere Waren aus Kunststoff“ macht gegenüber der Einreihung als „vorgefertigtes Gebäude“ einen erheblichen finanziellen Unterschied.

  • Der Zolltarif für „vorgefertigte Gebäude“ liegt bei 0%
  • Der Zolltarif für „andere Waren aus Kunststoff“ liegt, abhängig vom jeweiligen Untercode, vertragsmäßig bei 8,4%.

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Dieser Artikel wurde am 3. Juni 2025 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.