Das FG Hamburg hat in seinem Urteil die zolltarifliche Einreihung von Knetsand-Sets mit Zubehör geklärt. Waren, die neben Modelliermasse auch Kunststoffformteile wie Modellierförmchen oder dekorative Elemente enthalten, sind als „Spielzeug in Aufmachungen“ in die Unterposition 9503 0070 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen – nicht als Modelliermasse der Position 3407.
Hintergrund des Rechtsstreits
Im konkreten Fall ging es um die Einfuhr eines 22-teiligen Sets, bestehend aus zwei Beuteln farbiger Modelliermasse („Knetsand“) sowie verschiedenen Kunststoffformteilen wie Modellierförmchen, stilisierten Händen, Armen, Augen und weiteren Accessoires. Beim Zoll hat die Klägerin die Ware als „Modelliermasse zur Unterhaltung von Kindern“ (Position 3407 KN) angemeldet. Der Zoll stufte das Set jedoch als Spielzeug ein, was zu einer höheren Zollbelastung führte.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das FG Hamburg bestätigte die Einreihung als Spielzeug. Entscheidend war dabei, dass die Gesamtheit der Waren erkennbar der Unterhaltung dient, wobei die beigegebenen Kunststoffteile nicht nur nebensächliches Zubehör sind. Das Gericht betonte, dass Spielzeug nicht auf „fertige“ Gegenstände beschränkt ist. Vielmehr können auch Waren, deren Bestandteile für sich genommen zu anderen Zolltarifpositionen gehören würden, aufgrund ihrer Zusammenstellung Spielzeugcharakter erhalten.
Die vom Importeur vertretene Auffassung, es handele sich um eine „Zusammenstellung von Modelliermassen“ im Sinne der Position 3407, wurde zurückgewiesen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System erfasst diese Position nur Sets aus verschiedenen Modelliermassen selbst (etwa in unterschiedlichen Farben), nicht aber Kombinationen mit anderen Gegenständen.
Bedeutung für die Einfuhrpraxis
Das Urteil ist gerade in praktische Hinsicht besonders bedeutend für die Zollabwicklung. Sie stellt klar:
- Sobald Modelliermassen mit funktionalen oder dekorativen Zusatzteilen kombiniert werden, die über bloßes Zubehör hinausgehen, liegt eine Spielzeug-Aufmachung vor.
- Der Begriff der „Zusammenstellung von Modelliermassen“ ist eng auszulegen und umfasst nur Variationen der Masse selbst.
Praxisfolgen für Importeure und Zolldeklaranten
Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit bei der zolltariflichen Einreihung ähnlicher Produkte. Importeure sollten bei der Einfuhr von Kreativ-Sets mit Modelliermasse genau prüfen, ob die Zusatzkomponenten rein akzessorischen Charakter haben oder – wie im entschiedenen Fall – funktional in das Spielkonzept eingebunden sind. Im letzteren Fall ist die höher belastete Einreihung als Spielzeug vorzunehmen.
Fazit
Das Urteil des FG Hamburg (Az. 4 K 135/21) liefert wichtige Orientierungspunkte für die zollrechtliche Behandlung moderner Kreativspielzeuge. Die reine Modelliermasse wird nur dann als solche eingereiht, wenn sie ohne wesentliche Zusatzkomponenten eingeführt wird. Sobald ein Set durch beigefügte Formteile und Accessoires erkennbar auf eine spielerische Verwendung ausgerichtet ist, erfolgt die Einreihung als Spielzeug – unabhängig davon, ob die einzelnen Komponenten für sich genommen anderen Tarifpositionen zuzuordnen wären.
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Dieser Artikel wurde am 5. Januar 2026 erstellt.
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Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.