Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung die zolltarifliche Einordnung von medizinischen Venenstauern geklärt. Nach dem Urteil vom 20. November 2025 (Rs. C-631/23) fallen einfache elastische Staubänder nicht unter die zollfreie Tarifposition für medizinische Instrumente.
Bedeutung der zolltariflichen Einordnung
Im Zentrum des Vorabentscheidungsverfahrens stand die Frage, ob Venenstauer in Form elastischer Bänder mit Schnappverschluss als medizinische Instrumente im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN) Position 9018 90 84 einzustufen sind. Diese Einordnung hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen, da für medizinische Instrumente ein Zollsatz von 0% gilt, während andere Textilwaren mit 6,3% verzollt werden.
Technische Komplexität als entscheidendes Kriterium
Der EuGH stellt in seinem Urteil heraus, dass die medizinische Zweckbestimmung und die ausschließliche Verwendung durch medizinisches Personal nicht ausreichen, um einen Gegenstand als medizinisches Instrument einzustufen. Es kommt für die Einordnung auf die technische Beschaffenheit der Waren an.
Kapitel 90 der KN erfasse nach den Erläuterungen nur Instrumente, die sich „durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision“ auszeichnen.
Bei den im Verfahren vorliegenden Venenstauern lag allerdings eine recht einfache Bauart vor. Sie bestanden nur aus elastischen Bändern zur Kompression von Venen mit Verschlussmechanismus.
Enge Auslegung der Zollbefreiungen
Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung den Grundsatz, dass Zollbefreiungen als Ausnahmen eng auszulegen sind. Die Position 9018 mit ihrem Nullzollsatz stelle eine solche Ausnahme dar und könne daher nicht weit interpretiert werden.
Parallele zu anderen medizinischen Hilfsmitteln
Der Gerichtshof zieht eine aufschlussreiche Parallele zu Stützgürteln und ähnlichen Stützvorrichtungen, die ebenfalls nicht unter Kapitel 90 fallen. Wie diese wirkten auch Venenstauer auf sehr einfache und unpräzise Weise durch reine mechanische Kompression. Sie seien daher nicht mit den technisch anspruchsvollen Instrumenten vergleichbar, die typischerweise unter Kapitel 90 fallen.
Rechtliche Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für den Import medizinischer Hilfsmittel einfacher Bauart. Die Luxemburger Richter stellen klar, dass für die zolltarifliche Einordnung nicht der medizinische Verwendungszweck, sondern die technische Komplexität und Präzision der Fertigung maßgeblich sind.
Auswirkungen auf Importeure
Das Urteil bringt Rechtssicherheit für die zolltarifliche Einreihung medizinischer Hilfsmittel. Sie verdeutlicht, dass für die Einordnung als medizinisches Instrument im Sinne der Position 9018 strenge technische Anforderungen gelten, die nicht durch den medizinischen Verwendungszweck ersetzt werden können.
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Dieser Artikel wurde am 23. Dezember 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.