Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer wegweisenden Entscheidung die Voraussetzungen für die Verlängerung von Fristen bei der vorübergehenden Wareneinfuhr in die EU präzisiert. Im Urteil vom 12. Dezember 2024 (C-781/23) stellte der Gerichtshof klar, dass für eine Fristverlängerung keine außergewöhnlichen Umstände erforderlich sind, solange die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der schwedischen Firma Malmö Motorrenovering AB und der schwedischen Zollverwaltung. Vorliegend hatte das Unternehmen einen Rennwagen für die Benutzung bei Rennen in der EU temporär aus den USA eingeführt. Obwohl der Rennbetrieb bis zum 8. September 2019 geplant war, setzte die Zollverwaltung das Wiederausfuhrdatum auf den 30. Juli 2019 fest. Die tatsächliche Ausfuhr erfolgte erst am 19. September 2019.
Zentrale Rechtsfrage und Entscheidung
Für eine Fristverlängerung bei der vorübergehenden Verwendung von Waren sind keine außergewöhnlichen Umstände erforderlich, solange die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird.
Die Richter betonten, dass das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände nur dann greift, wenn die beantragte Verlängerung über die reguläre Höchstdauer von 24 Monaten hinausgehen würde. Diese Auslegung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze des Art. 251 Unionszollkodex.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für die Praxis der vorübergehenden Verwendung von Nicht-Unionswaren. Unternehmen können nun bei Fristverlängerungen innerhalb des 24-Monats-Zeitraums flexibler agieren, da sie keine außergewöhnlichen Umstände nachweisen müssen. Dieser Ansatz ist besondern wichtig für:
- Temporäre Einfuhren für Messen, Sportveranstaltungen oder Testphasen
- Situationen, in denen sich der ursprünglich geplante Verwendungszweck zeitlich verschiebt
- Fälle, in denen die ursprünglich festgesetzte Frist zu kurz bemessen war
Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld
Eine wegen Fristüberschreitung entstandene Zollschuld kann nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. h des Unionszollkodex erlöschen. Voraussetzung ist, dass der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung hatte, kein Täuschungsversuch vorlag und nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden.
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Die Zollbehörden werden ihre Verwaltungspraxis an diese Rechtsprechung anpassen müssen. Bei Anträgen auf Fristverlängerung ist nun zu differenzieren: Innerhalb der 24-Monats-Grenze sind keine außergewöhnlichen Umstände erforderlich, darüber hinaus sehr wohl. Dies dürfte zu einer vereinfachten Handhabung von Verlängerungsanträgen führen.
Fazit für die Beratungspraxis
Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nutzen. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass Fristverlängerungen innerhalb der 24-Monats-Grenze mit deutlich geringerem Begründungsaufwand möglich sind. Dennoch bleibt zu beachten, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als Ausnahmeregelung weiterhin eng auszulegen ist. Eine sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Antragstellung bleiben daher essentiell.
Haben Sie Fragen zur vorübergehenden Wareneinfuhr oder benötigen Sie Unterstützung bei zollrechtlichen Fristen? Unsere Anwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 3. März 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.