Ein CO2-Hauptstrom-Sensor für einen Beatmungsapparat ist als Untersuchungsgeräts für Gase oder Rauch unter den KN-Code 9027 einzureihen. Einer gegenläufigen Klage half das Finanzgericht (FG) Hamburg nicht ab. Im Urteil stellte das FG Hamburg klar, dass es für eine Einreihung nicht darauf ankommt, dass der Sensor die Messungen nur dann ausführen kann, wenn er mit einem Beatmungsgerät verbunden ist. Der Tarif stellt auf die eigenständige Funktion des Sensors und nicht auf sein tatsächliches Funktionieren ab.
Um was für ein Gerät handelt es sich?
Das fragliche Gerät ist ein Hauptstrom-CO2-Sensor in Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf. Es besteht im Wesentlichen aus zwei Bestandteilen: Zunächst einem Hauptstrom-CO2-Sensor, der via elektrischem Kabel an ein Beatmungsgerät angeschlossen werden kann. Der Sensor misst die für Kohlendioxid spezifische Infrarot-Lichtabsorption in der Atemluft mit dem Verfahren der nichtdispersiven Infrarotspektroskopie (NDIR). Die dadurch ermittelten Messdaten werden zur Analyse an ein Beatmungsgerät übermittelt. Zweiter, eher unwesentlicher Bestandteil, ist das Zubehör für den Sensor in Form bestimmter Adapter aus Kunststoff, die einen Anschluss des Sensors an den Beatmungsschlauch eines Patienten ermöglichen.
FG Hamburg: CO2-Sensor für Beatmungsapparat ist Untersuchungsgerät
Das FG Hamburg reiht diesen CO2-Hauptstrom-Sensor als Untersuchungsgeräts für Gase oder Rauch unter den KN-Code 9027 ein. Die folgenden Gründe waren wesentlich für die getroffene Einreihung:
- Wesentliche Funktionalität des Sensors ist das Messen des CO2-Gehalts in der Atemluft des Patienten.
- Der Sensor stellt Messwerte zur Verfügung. Dass diese nicht direkt angezeigt, sondern zur Untersuchung weitergeleitet werden, ist irrelevant: Auch unfertige oder unvollständige Ware kann unter ihren jeweiligen KN-Code eingereiht werden, wenn sie bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen oder vollständigen Ware hat.
- Obwohl Sensoren regelmäßig als erstes Glied der Messkette fungieren, weist der vorliegende Sensor die Eigenschaften eines Untersuchungsgeräts auf.
Klägerin wollte Einreihung als Untersuchungsgerät verhindern
Die Klägerin dürfte sich über die vom Gericht getroffene Einreihungsentscheidung ärgern. In ihrer vom Gericht widerlegten Ansicht stütze sich die Klägerin erfolglos darauf, dass der Sensor nicht die vollständige Funktion eines Untersuchungsgeräts erfüllt, da er keine direkte Ausgabe der Messwerte ermöglicht. Es komme insofern auch nicht darauf an, dass eine Einreihung von unfertiger oder unvollständiger Ware möglich ist: Der vorliegende Sensor hätte einen eigenen spezifischen Charakter, der durch eine Einreihung in eine andere Tarifposition berücksichtigt werden müsste. Er erfüllte zudem nicht die wesentlichen Merkmale eines vollständigen Untersuchungsgeräts.
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Dieser Artikel wurde am 27. Februar 2025 erstellt.
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Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.