Unternehmen können sich auf einen echten CBAM-Hammer einstellen: Für gut 90 % der Importeure soll ein wesentlicher Teil Bürokratie entfallen. Der Europäische Rat möchte CBAM vereinfachen und kosteneffizienter gestalten. Neben einer neuen Freigrenze sollen für die CBAM-Vereinfachung diverse Erleichterungen im Verfahren geschaffen werden. Die neuen Regelungen berühren die EU-Klimaziele dennoch kaum.
Das plant der Rat der EU als CBAM-Vereinfachung
Die Position des Europäischen Rates lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Schaffung einer neuen de-minimis-Schwelle: Importmengen von 50 Tonnen pro Jahr und Importeur sollen von CBAM ausgenommen werden
- Die Schwelle ersetzt die bisherige Formulierung „Güter von geringem Wert“, die sehr eng gefasst ist
- Das Genehmigungsverfahren wird vereinfacht
- Der Aufwand der Datenerhebung und Berechnung eingebetteter Emissionen soll spürbar reduziert werden
- Es sollen klarere Regeln zur Verifizierung von Emissionen gelten
- Während des Importjahres sollen neue Regeln zur finanziellen Haftung gelten
- Im Ausland gezahlte C02-Preise sollen einfacher anrechenbar sein
So können Importeure von der CBAM-Vereinfachung profitieren
Insbesondere durch die neue de-minimis-Schwelle ergeben sich erhebliche Erleichterungen: Gut 90 % der Importeure werden dadurch von CBAM ausgenommen. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen profitieren so spürbar.
Ab wann gelten die neuen Regelungen zur CBAM-Vereinfachung?
Die neuen Regelungen zur CBAM-Vereinfachung muss der Europäische Rat noch mit dem Europäischen Parlament diskutieren. Die Zeichen stehen jedoch gut, dass die Europäischen Gesetzgeber die CBAM-Vereinfachung noch vor dem Beginn ihrer Sommerpause am 25.07.2025 im Amtsblatt veröffentlichen. Die Regelungen würden dann wenige Tage später bereits in Kraft treten.
Diesen Aufwand hatten Importeure bisher
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bedeutet für Importeure bisher vor allem eins: Bürokratischer Aufwand, der vermeidbar ist und den sich nicht jeder leisten kann. Seit dem 1. Oktober 2023 ist die Meldung der Anzahl der CBAM-Emissionen verpflichtend. Dafür müssen Importeure CBAM-Berichte verfassen. Wird die Meldung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, drohen hohe Bußgelder.
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Dieser Artikel wurde am 1. Juli 2025 erstellt.
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Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.