Die Europäische Kommission hat mit Bekanntmachung vom 25. September 2025 ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland eingeleitet. Die Untersuchung betrifft Harnstoff mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen, auch in wässriger Lösung oder mit Zusätzen.
Dieses Produkt wird vor allem in der Landwirtschaft als Düngemittel eingesetzt. Betroffen von dem Verfahren sind Waren, die derzeit unter den Zolltarifnummern 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 eingereiht werden. Diese KN-Codes dienen jedoch nur der Information und sind für die Untersuchung nicht allein entscheidend.
Grundlage für das Verfahren ist ein Antrag des Verbands Fertilizers Europe vom 11. August 2025. Der Antragsteller legte Beweise vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland gedumpt seien und den Wirtschaftszweig der Union dadurch erheblich schädigen würden.
Als Beweis für das Preisdumping wird angeführt, dass die Produktionskosten in Russland künstlich niedrig seien. Dies liege an staatlich festgelegten Preisen für Erdgas, einem wesentlichen Rohstoff für die Harnstoffherstellung. Die gestiegenen Einfuhrmengen zu Niedrigpreisen hätten sich bereits negativ auf die Verkaufszahlen, Preise und den Marktanteil der Unionshersteller ausgewirkt.
Welche Fristen laufen
Unternehmen, die als interessierte Partei an der Untersuchung mitwirken möchten, müssen sich umgehend bei der Kommission melden. Für Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens gilt eine Frist von 37 Tagen nach der Bekanntmachung. Anträge auf eine Anhörung zur Einleitung müssen bereits innerhalb von 15 Tagen gestellt werden.
Die Fristen für eine Beteiligung am Verfahren sind sehr kurz. Unternehmen sollten daher die Entwicklungen im Amtsblatt der EU eng verfolgen, um keine wichtigen Fristen zu verpassen. Nur so können sie ihre Rechte wahren und von der Möglichkeit Gebrauch machen, in eine Stichprobe aufgenommen oder individuell geprüft zu werden.
Wie ist der Ausblick und wie geht es jetzt weiter
Die Kommission kann spätestens acht Monate nach Einleitung der Untersuchung, also bis zum 25. Mai 2026, vorläufige Antidumpingzölle verhängen. Die Kommission hat zudem ihre Absicht bekannt gemacht, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Das bedeutet, es besteht das Risiko, dass Antidumpingzölle sogar rückwirkend auf erfasste Einfuhren erhoben werden.
Unternehmen sind einem erheblichen Risiko ausgesetzt, wenn sie weiterhin große Mengen der betroffenen Ware aus Russland importieren. Ein Antidumpingzoll gilt grundsätzlich für alle Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland, auch wenn der eigene Lieferant nicht zu Dumpingpreisen verkauft.
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre importierten Produkte betroffen sind und alternative Beschaffungsquellen in Betracht ziehen. Da Antidumpingzölle existenzbedrohende finanzielle Risiken mit sich bringen können, sollten betroffene Unternehmen umgehend eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Risiken professionell bewerten zu lassen.
Dieser Artikel wurde am 26. September 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.