Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner erklärt in der Deutschen Verkehrszeitung wieso reglementierte Beauftragte, die bei dem vorgeschriebenen Screening Ware beschädigen für diese Schäden haften. Oft wird die Haftung in der Praxis durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. In der in der aktuellen Ausgabe der DVZ (Nr. 011/14) erläutert Dr. Wegner, dass diese Klauseln bei einer gerichtlichen Kontrolle wohl keinen Bestand haben werden. Eine Alternative sind unterschiedliche Preismodelle und Haftungsregelungen.
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