Antidumping: Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr aus Republik Korea, Mexiko

Die Europäische Kommission hat am 13. August 2025 ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko eingeleitet. Diese Maßnahme könnte für viele Unternehmen weitreichende finanzielle Folgen haben.

Bei der betroffenen Ware soll es sich um Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr handeln. Dieser chemische Grundstoff wird vor allem zur Herstellung von Polyestern (PET) verwendet, die wiederum für die Produktion von Textilfasern und Verpackungsmaterialien wie PET-Flaschen von zentraler Bedeutung sind.

Die Einfuhren werden derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 und dem TARIC-Code 2917 36 00 11 tarifiert. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Codes nur zur Information dienen und nicht rechtlich bindend für den Umfang der Untersuchung sind. Ein Antidumpingzoll kann für alle Waren anfallen, die von der Warendefinition betroffen sind, auch wenn sie nicht unter den genannten Zolltarifnummern erfasst sind.

Grundlage für das Verfahren ist ein Antrag des Unternehmens INEOS Aromatics vom 30. Juni 2025. Der Antragsteller habe Beweise vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Korea und Mexiko zu gedumpten Preisen erfolgen und dem Wirtschaftszweig der Union dadurch eine bedeutende Schädigung zufügen würden.

Als Beweis für das Preisdumping läge ein Vergleich zwischen einem rechnerisch ermittelten Normalwert in den Ursprungsländern und den niedrigeren Ausfuhrpreisen in die EU vor. Die gestiegenen Einfuhrmengen hätten sich bereits negativ auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil der Unionshersteller ausgewirkt, was zu einer Verschlechterung der Finanz- und Beschäftigungslage geführt habe.

Welche Fristen laufen

Unternehmen und Verbände, die am Verfahren als interessierte Partei teilnehmen möchten, müssen sehr kurze Fristen beachten. Anträge auf eine Anhörung zur Einleitung des Verfahrens müssen bereits innerhalb von 15 Tagen nach dem 13. August 2025 gestellt werden. Für eine Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung gilt eine Frist von 37 Tagen.

Besonders kurz ist die Frist für ausführende Hersteller und unabhängige Einführer, die sich für eine mögliche Stichprobe registrieren lassen möchten. Sie müssen sich innerhalb von nur 7 Tagen bei der Kommission melden. Unternehmen sollten daher täglich das Amtsblatt der EU prüfen, um keine wichtigen Fristen zu verpassen.

Wie ist der Ausblick und wie geht es jetzt weiter

Die Kommission kann spätestens acht Monate nach Einleitung der Untersuchung, also bis April 2026, vorläufige Antidumpingzölle verhängen. Die Untersuchung wird spätestens nach 14 Monaten abgeschlossen, was zur Einführung von endgültigen Antidumpingzöllen führen kann, die in der Regel für fünf Jahre gelten.

Unternehmen sind einem erheblichen Risiko ausgesetzt, da die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anordnen will. Das bedeutet, dass Antidumpingzölle unter Umständen sogar rückwirkend auf Importe erhoben werden können, die ab diesem Zeitpunkt getätigt werden. Der Zoll gilt für alle betroffenen Waren aus den genannten Ländern, selbst wenn der eigene Lieferant nicht zu Dumpingpreisen verkauft.

Geschäftsführer sollten daher umgehend prüfen, ob ihre importierten Produkte betroffen sind, um gegebenenfalls auf andere Lieferanten auszuweichen. Da Antidumpingzölle existenzbedrohende finanzielle Risiken mit sich bringen können, sollten Unternehmen eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Risiken genau abzuschätzen und ihre Verteidigungsrechte im Verfahren zu wahren.

Dieser Artikel wurde am 26. September 2025 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.