Das UN-Kaufrecht (CISG) ist die Rechtsordnung für internationale Kaufverträge, wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Teilweise einigen sich die Parteien aber auch auf das UN-kaufrecht als anwendbares Recht.

Unsere Anwälte für internationales Handelsrecht beraten rund um das Thema UN-Kaufrecht.

Unsere anwaltlichen Leistungen im UN-Kaufrecht (CISG) sind wie folgt:

UN-Kaufrecht – Vor- & Nachteile

Das UN-Kaufrecht (auch: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG oder Wiener Kaufrecht) ist ein Abkommen, das für den internationalen Warenkauf geschaffen wurde. Es kommt immer dann zur Anwendung wenn eine Niederlassung in einem Vertragsstaat besteht. Das UN-Kaufrecht gilt auch in Deutschland automatisch beim grenzüberschreitenden Handel, wenn die Parteien dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

UN-Kaufrecht Vorteile

  1. Vereinheitliches Kaufrecht in den wichtigsten Staaten der Welt
  2. Berücksichtigung der Interessen speziell im internationalen Handel
  3. Nachlieferungsanspruch nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen
  4. Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Verkäufers denkbar
  5. Verhandlungen mit ausländischen Vertragspartnern mit CISG leichter

Nachteile des UN-Kaufrechts (CISG)

Im UN-Kaufrecht gibt es eine Vielzahl abweichender Regelungen im Vergleich zum deutschen Kaufrecht nach HGB und BGB. So muss beispielsweise Schadensersatz geleistet werden, ohne dass es auf ein Verschulden der Vertragsparteien ankommt. Dieses kann empfindliche Konsequenzen für die Parteien haben, die das CISG nicht augeschlossen haben oder mit der internationalen Rechtsprechung nicht vertraut sind.

UN-Kaufrecht Nachteile

  1. Staatliche Gerichte sind oft nicht mit dem UN-Kaufrecht vertraut
  2. Verkäufer unterliegen einer Garantiehaftung
  3. Kaufmännische Bestätigungsschreiben sind dem internationalen UN-Kaufrecht grds. unbekannt
  4. Gemäß UN-Kaufrecht muss der Kaufpreis zur Fälligkeit bereits auf dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben sein

Die Rechtsanwälte von O&W sind auf alle Rechtsfragen rund um das UN-Kaufrecht (CISG) spezialisiert. Wir wägen bei der Vertragsgestaltung ab, ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden sollte. Zudem beraten wir unsere Mandanten bei der Realisierung von Ansprüchen unter dem UN-Kaufrecht oder der Abwehr einer Inanspruchnahme. Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten sowohl auf nationaler- als auch auf internationaler Ebene vor staatlichen Gerichten und im Schiedsverfahren unter Geltung des UN-Kaufrechts (CISG).

Bitte kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne zum internationalen Warenkauf nach dem UN-Kaufrecht und vertreten Sie vor nationalen und internationalen Schiedsgerichten.

UN-Kaufrecht ausschließen oder nicht?

Viele Unternehmen fragen uns, sollen wir das UN-Kaufrecht ausschließen oder nicht? Leider gibt es hierauf keine allgemeingültige Antwort. Es kommt z.B. darauf an, ob Sie als Käufer oder Verkäufer auftreten. Für Verkäufer ist das UN-Kaufrecht z.B. nachteiliger und sollte eher ausgeschlossen werden, für Käufer andersherum.

Merfke: Das CISG ist nicht verkäuferfreundlich, sondern eher käuferfreundlich

Wirlich beurteilen kann man das daher nur, wenn man das Geschäft insgesamt kennt. Denn die Regelungen im UN-Kaufrecht (CISG) sind unterschiedlich an vielen Stellen und eine „globale“ Betrachtung funktioniert meist nicht.

Es muss im Beratungsgespräch geklärt werden, was dem Unternehmen wichtig ist, damit dann gezielt beraten werden kann, ob das UN Kaufrecht ausgeschlossen werden sollte oder nicht.

Wann ist UN-Kaufrecht auf einen Vertrag anwendbar?

UN-Kaufrecht ist immer dann anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Vertragsstaates des CISG gilt oder die Staaten, in denen Käufer und Verkäufer ihren Sitz haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind.

Das UN-Kaufrecht ist dabei als Spezialgesetz vorrangig anwendbar, wenn es nicht ausdrücklich von den Vertragsparteien ausgeschlossen wurde.

Das CISG ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Teil der deutschen Rechtsordnung und ist daher im internationalen Warenhandel automatisch als Spezialgesetz anwendbar, sofern es um Verträge über den Kauf oder Verkauf von Waren geht.

Vertragsstaaten UN-Kaufrecht (CISG)

Das UN-Kaufrecht gilt immer dann, wenn einer der nachfolgenden Staaten am Kaufgeschäft beteiligt ist und das UN-Kaufrecht nicht ausgeschlossen wurde.

Da teilweise Staaten hinzukommen, sollten Unternehmen sicherheitshalber die offizielle Liste der Ratifizierungen der UNCITRAL prüfen. Diese ist hier zu finden.

Ausschluss des UN-Kaufrechts möglich?

Viele im internationalen Handel tätige Unternehmen fragen sich, ob ein Ausschluss des UN Kaufrechts möglich ist.

Diese Frage lässt sich dahingehend beantworten, dass sich das UN-Kaufrecht ohne weiteres ausschließen lässt. Nach immer wieder durchgeführten Studien machen die Parteien sogar überwiegend davon Gebrauch, das UN-Kaufrecht auszuschließen.

Wichtig ist aber eine präzise Formulierung beim Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wird diese negative Rechtswahl nicht genau formuliert, so findet das UN-Kaufrecht möglicherweise doch Anwendung.

Auch wenn das internationale Kaufrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden soll gelten Besonderheiten, insbesondere wann ein Hinweis auf die Geltung der AGB erfolgen muss.

Ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten sondern hängt immer von den Interessen des Unternehmens ab. Im UN-Kaufrecht finden sich sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Bestimmungen. So sind zwar z.B. die Schadensersatzbestimmungen strenger, jedoch wird der Verkäufer davor geschützt, dass der Käufer verfrüht vom Vertrag zurücktritt und die Ware zurückgenommen werden muss.

Wenn Sie Hilfe bei der Klärung der Frage benötigen, ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden sollte, so können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Die Rechtsanwälte von O&W sind auf das Gebiet des UN-Kaufrechts (CISG) spezialisiert.

Dieser Artikel wurde am 9. Januar 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt, Partner
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.