Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Betriebsunterbrechungsschäden präzisiert. Die Entscheidung vom 13.11.2023 (Az. 14 U 41/24) verdeutlicht, dass Versicherer und Geschädigte bei der Schadensberechnung besondere Sorgfalt walten lassen müssen.
Gescheiterte Durchsetzung von Versicherungsansprüchen
Vorangegangen war ein gescheiterter Versuch der Versicherung, im Wege des Regresses einen Betriebsunterbrechungsschaden und Vertragsstrafenzahlungen ihrer Versicherungsnehmerin gegen einen Lagerhalter durchzusetzen. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Oldenburg und wies die Berufung der klagenden Versicherung zurück.
Mangelhafte Schadensdarlegung trotz Sachverständigengutachten
Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Senats zur erforderlichen Substantiierung von Betriebsunterbrechungsschäden. Selbst ein vorgelegtes Sachverständigengutachten konnte die Anforderungen an eine schlüssige Schadensdarlegung nicht erfüllen. Die Gutachter hatten zwei verschiedene Berechnungsmethoden angewandt: Eine basierte auf einer Absatzfehlmenge von 2.293.795 kg mit einem errechneten Ausfallschaden von etwa 784.534 Euro, die andere ermittelte einen Bruttoausfallschaden von 796.642 Euro ausgehend von versicherten Anteilen von 10% des Umsatzausfalls.
Zentrale Kritikpunkte des Gerichts
Das Oberlandesgericht argumentierte bei beiden Berechnungsansätzen mit grundlegende Nachvollziehbarkeitslücken.
Unklar blieb etwa, wie genau sich die „artikelspezifische Deckungsbeitragsmarge“ und der „produktbezogene Deckungsbeitrag“ auf die Berechnung auswirkten. Auch die Berücksichtigung von Fehlmengen wurde nicht transparent dargestellt. Bei der zweiten Methode war für das Gericht nicht erkennbar, ob der ausgewiesene Bruttoausfallschaden tatsächlich einen nach § 252 BGB zu ersetzenden entgangenen Gewinn darstellte.
Verjährungsrechtliche Problematik
Neben der Problematik der Berechnungsansätze, scheiterte die Klage auch aufgrund von Verjährungsfragen.
Nach §§ 475a Satz 1, 439 HGB verjähren die Ansprüche bereits nach einem Jahr, beginnend mit dem Tag der geschuldeten Auslieferung des Lagerguts. Da dieser Zeitpunkt zwischen dem 8. Dezember 2021 und dem 4. Januar 2022 lag, waren die Ansprüche zum Zeitpunkt der Abtretung am 31. Januar 2023 bereits verjährt. Ein zwischenzeitlich erklärter Verjährungsverzicht erfasste nur die kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche (§ 86 VVG), nicht aber die später abgetretenen.
Praxisrelevanz für Versicherungswirtschaft und Anwaltschaft
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung von Betriebsunterbrechungsschäden im Versicherungskontext. Für die Praxis bedeutet dies:
- Sachverständigengutachten müssen die Berechnungsgrundlagen transparent und nachvollziehbar darlegen.
- Bei der Ermittlung von entgangenem Gewinn sind die Voraussetzungen des § 252 BGB stringent zu beachten.
- Die kurzen Verjährungsfristen im Transportrecht erfordern zeitnahes Handeln bei der Anspruchssicherung.
Die Entscheidung unterstreicht, dass selbst umfangreiche Schadensberechnungen durch Sachverständige die gerichtlichen Anforderungen verfehlen können, wenn die zugrundeliegenden Annahmen und Berechnungswege nicht hinreichend transparent gemacht werden.
Für Versicherer und ihre Fachanwälte bedeutet dies, bei der Dokumentation und Aufbereitung von Betriebsunterbrechungsschäden besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Sie haben Fragen zur Geltendmachung von Betriebsunterbrechungsschäden oder benötigen Hilfe bei der Schadensberechnung? Unsere Fachanwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 27. Januar 2026 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.