Das Landgericht Oldenburg hat in einer wegweisenden Entscheidung die Haftung eines Lagerhalters für den Verlust von Waren durch mangelhafte Ausgangskontrolle bestätigt (Urt. v. 05.11.2023, Az.: 12 O 3033/23). Der Logistikdienstleister muss seiner Versicherung einen Schaden von rund 136.000 Euro ersetzen, nachdem ein unbekannter Täter durch Vorlage einer Referenznummer einen wertvollen Kaffeebestand abholen konnte.

Sachverhalt und Hintergrund

Zwischen dem beklagten Logistkdienstleister und einem Kaffeeunternehmen bestand ein Lagervertrag. Es ging und die Einlagerung und Herausgabe von Waren. Als ein Kaffeebestand an einen Käufer in Luxemburg ausgeliefert werden sollte, erschien am Vorabend des vereinbarten Abholtermins ein Unbekannter und erhielt die Ware allein durch Vorlage der korrekten Lieferschein-Referenznummer. Am nächsten Tag stand die Ware dem eigentlich beauftragten Spediteur nicht mehr zur Verfügung. Der entstandene Schaden wurde zunächst von der Versicherung reguliert, die anschließend Regress beim Lagerhalter nahm.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Die Entscheidung über die Haftung des Logistikers stützte das LG Oldenburg auf § 475 HGB. Als Lagerhalter war dieser verpflichtet, die Ware nur an Berechtigte herauszugeben. Diese Kernpflicht wurde verletzt, indem ein System praktiziert wurde, das praktisch keine wirksame Kontrolle der Abholberechtigung vorsah.

Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des Gerichts zur Verantwortlichkeit für Sicherheitsmaßnahmen: Auch wenn der Rahmenvertrag vom Auftraggeber formuliert wurde und keine konkreten Vorgaben zur Ausgangskontrolle enthielt, lag es in der Verantwortung des Lagerhalters als Fachunternehmen, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu implementieren. Die bloße Überprüfung einer Referenznummer genügte nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Keine Entlastung des Lagerhalters

Der beklagte Logistiker konnte sich nicht erfolgreich entlasten. Nach § 475 HGB hätte er nachweisen müssen, dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeidbar gewesen wäre. Das Gericht verwies auf zahlreiche übliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen wie fälschungssichere Dokumente, geschützte Codes oder Identitätsprüfungen, die hier allesamt unterblieben waren.

Auch der Einwand einer „unbürokratischen“ Abwicklung im Interesse des Auftraggebers verfing nicht. Das Gericht stellte klar, dass dies den Lagerhalter nicht von seiner gesetzlichen Haftung befreit.

Der Beklagte konnte sich auch nicht auf eine entsprechende Übung bei früheren Auslieferungen berufen.

Erhebliche Praxisrelevanz für die Logistikbranche

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Logistikbranche. Es verdeutlicht, dass Lagerhalter eigenverantwortlich für angemessene Sicherheitskonzepte bei der Warenausgabe sorgen müssen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle können nicht durch Kundenerwartungen oder Branchenübungen nach unten korrigiert werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Logistikunternehmen ihre Prozesse bei der Warenausgabe kritisch überprüfen sollten. Das Gericht nennt beispielhaft mehrere zumutbare Sicherungsmaßnahmen wie fälschungssichere Dokumente, geschützte Codes oder systematische Identitätskontrollen. Auch eine Rückversicherung beim Auftraggeber im Zweifelsfall ist angezeigt. Die Etablierung entsprechender Standards ist als Kernkompetenz des Lagerhalters zu verstehen und kann nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden.

Das Urteil macht deutlich, dass eine zu lockere Handhabung der Ausgangskontrolle finanzielle Risiken birgt. Logistikdienstleister sollten daher ihre Sicherheitskonzepte überprüfen und gegebenenfalls nachschärfen, um sich vor ähnlichen Haftungsfällen zu schützen.

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Dieser Artikel wurde am 4. Februar 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.