Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az. 412 HKO 25/24) die Grenzen des Ermessens von Reedereien bei der Wahl alternativer Schiffsrouten im Containerlinienverkehr definiert.

Die Richter verurteilten eine Reederei zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 42.092,96 Euro, nachdem ein Container mit Reifen auf einer erheblich verlängerten Route in der Biskaya verloren gegangen war.

Sachverhalt und Streitpunkte

Im vorliegenden Fall war vereinbart dass ein Container mit 196 Reifen von Damiette (Ägypten) nach Tanger (Marokko) verschifft werden sollte. Die beklagte Reederei entschied sich jedoch, den Container zunächst nach Barcelona zu verbringen und von dort mit einem Feederschiff weiter nach Norden bis in die Biskaya zu befördern – obwohl der Zielhafen Tanger bereits auf der direkten Route lag. Die Reederei rechtfertigte diese Entscheidung mit einer fünftägigen Hafenblockade in Tanger und verwies auf Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihr ein weitreichendes Ermessen bei der Routenwahl einräumten.

Rechtliche Bewertung durch das Gericht

Das Landgericht Hamburg stellte klar, dass auch im modernen Containerlinienverkehr die grundlegenden Sorgfaltspflichten des Seefrachtrechts gelten. Nach § 498 HGB muss der Verfrachter das Gut auf dem vereinbarten oder – wenn keine spezifische Route festgelegt wurde – auf einem vernünftigen Weg befördern.

Die gewählte Route über die Biskaya verlängerte die Seestrecke um mindestens 80 Prozent und führte durch bekanntermaßen stürmische Gewässer. Dies indiziere bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung.

Grenzen der Ermessensfreiheit bei der Routenwahl

Gerade die Argumentationen des Gerichts zu den Grenzen des Ermessens von Redereien sind extrem praxisrelevant. Die üblichen AGB-Klauseln, die dem Verfrachter ein weitreichendes Ermessen bei der Routenwahl einräumen, seien nicht als Generalermächtigung zu verstehen. Sie rechtfertigten es nicht, die Interessen einzelner Ladungsbeteiligter ohne sachliche Rechtfertigung hinter die Interessen anderer Versender zurückzustellen.

Praxisrelevante Abgrenzungen zur Routenwahl

Das Gericht zog dabei praxisrelevante Grenzen: Während das Anlaufen zusätzlicher Häfen entlang einer Küstenroute im Containerverkehr üblich und zulässig sei, gelte dies nicht für das Befahren völlig anderer Seegebiete nach Erreichen der Zielregion.

Der Begriff „Route“ in den AGB sei als „Weg zwischen zwei Orten“ zu verstehen und könne zwar großzügig ausgelegt werden, umfasse aber nicht jede beliebige Fahrtrichtung.

Bedeutung für die Schifffahrtspraxis

Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Routenplanung im Containerlinienverkehr haben. Reedereien müssen künftig sorgfältiger abwägen, ob Routenabweichungen noch als vernünftig und zumutbar angesehen werden können. Dabei sind die Interessen aller Beteiligten in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen. Pauschale Verweise auf AGB-Klauseln zur Rechtfertigung weitreichender Routenänderungen dürften künftig nicht mehr ausreichen.

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Dieser Artikel wurde am 19. Dezember 2025 erstellt. Er wurde am 22. Dezember 2025 aktualisiert

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.