Das OLG Frankfurt stellt im Urteil vom 27.06. 2025 (Az: 10 U 137/23) fest, dass die Kündigung von Kontoverträgen unmittelbar nach Aufnahme des Kunden in die von der USA geführten Sanktionsliste im Zusammenhang mit dem „Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2021“ unzulässig ist. Das Verhalten der Banken spreche dann für den Willen, die gelisteten Gesetze befolgen zu wollen. Dies verstößt gegen die EU-Blocking Verordnung.

Hintergrund des Rechtsstreits

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank seit 30 Jahren für private Zwecke verschiedene Bankkonten, Depots und Kreditkarten. Er ist deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung. Zunächst betrieb er Geschäfte, die einen Bezug zum Iran hatten, betreibt diese aber mittlerweile nicht mehr.

Der Kläger war im Zeitraum vom 31.09.2020 bis Mai 2021 in der Sanktionsliste des Office of Asset Control der USA (SDN-Liste) gelistet, die u. a. aufgrund des „Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012“ geführt wird. Die Beklagte kündigte die Konten des Klägers im Zeitraum vom 27.10.2020 bis 03.11.2020. Im März 2022 kündigte sie die Konten erneut ordentlich und berief sich auf ihre „Iran-Policy“.

Forderung des Klägers

Der Kläger fordert nun die Feststellung, dass die Kontoverträge seit der Kündigung 2020 ununterbrochen fortbestehen. Er verlangt zudem Schadensersatz für die kündigungsbedingten materiellen und immateriellen Schäden. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage zuvor abgewiesen.

Zentrale rechtliche Erwägungen

Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung im Jahr 2020 gegen die EUBlocking VO verstößt. Besonders der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers in die SDN-Liste und der Kündigung nach rund 30 Jahren andauernden Vertragsbeziehungen spreche für einen Zusammenhang der beiden Ereignisse. Dies sei ein Anzeichen dafür, dass die Beklagte die gelisteten Gesetze befolgen Wolle. Die Kündigung verletzt damit das Verbot nach Art. 5 Abs. 1 EU Blocking-VO.

Was ist die EU Blocking-VO?

Die EU Blocking-Verordnung (EG Nr. 2271/96) schützt europäische Unternehmen vor bestimmten ausländischen Sanktionen. Sie soll verhindern, dass Firmen aus der Europäischen Union gezwungen werden, sich an bestimmte Sanktionen zu halten, die aus Sicht der EU unzulässig sind. Art. 5 der EU Blocking VO untersagt explizit, ausländischen Sanktionen folge zu leisten.

Beweislastumkehr nach dem EuGH

Nach der Rechtsprechung des EuGH greift eine Beweislastumkehr. Wenn die Beweislage auf den ersten Blick zeigt, dass eine Person gegen ein Sanktionsverbot verstößt, muss diese Person aktiv beweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, ausländische Gesetze zu befolgen.

Die Beweislastumkehr trifft hier also die Bank. Diese kann jedoch nicht hinreichend darlegen, dass die Kündigung nicht aufgrund der Listung des Klägers in der SDN Liste erfolgte. Auch der Verweis auf eine, wie behauptet, eigene „Iran-Policy“ überzeugt nicht. Damit war die Kündigung unzulässig.

Wirksamkeit der Kündigung im Einzelfall

Der von dem Kläger begehrte Schadensersatzanspruch besteht damit gem. Art. 6 EU Blocking-VO.

Die erneute Kündigung im März 2022 sei jedoch wirksam. Eine Nichtigkeit dieser Kündigung nach § 134 BGB konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere habe sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit 10 Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste befunden. Ein unmittelbarer Zusammenhang „auf den ersten Blick“ nach Maßgabe des EuGH kann damit nicht hergestellt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die rechtliche Einordnung von Kontokündigungen in direktem Zusammenhang mit einer Listung in außereuropäischen Sanktionslisten. Das oft theoretische Problem der EG Nr. 2271/96 wird durch die Entscheidung des OLG Frankfurt konkretisiert und haftungsscharf gemacht.

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Dieser Artikel wurde am 13. Mai 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.