Auf einen Blick
- Punkte, die im Rahmen eines Kundentreueprogramms vergeben werden und bei einem späteren Einkauf eingelöst werden können, sind nicht als „Gutscheine“ anzusehen
- Ein Gutschein muss eine Verpflichtung des Lieferanten begründen, ihn als Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen anzunehmen
- Der Begriff „Gutschein“ ist in Art. 30a Nr.1 der Mehrwertsteuerrichtlinie RL 2006/112/EG (MwStRL) definiert
In seinem Urteil vom 05.03.2026 (Az. C-436/24) präzisiert der EuGH die Auslegung des Begriffes „Gutschein“ in Art. 30a Nr.1 der MwStRL in der vom 27.06.2016 geänderten Fassung. Konkret geht es um die Einstufung von Kundentreuepunkten unter den Begriff des „Gutscheins“. Kundentreuepunkte sind ein häufiges Werkzeug vieler Unternehmen, die sie an Käufer vergeben, um treue Kunden zu belohnen.
Ausgangsverfahren
Ein Unternehmen aus Schweden verkauft Haarpflege- und Schönheitsprodukte in Ladengeschäften und online. Im Zukunft will das Unternehmen ein Kundentreueprogramm einrichten und beantragt im Zuge dessen einen Mehrwertsteuervorbescheid. Das Programm soll derart ausgestaltet sein, dass Kunden bei jeden regulären Kauf von dauerhaft angebotenen Produkten Punkte erhalten, die sie anschließend gegen Gegenstände eines sogenannten „Punkteshops“ einlösen können. Die Punkte werden anhand des Einkaufswertes festgelegt.
In diesem Zusammenhang fragte das Unternehmen beim Steuerrechtsausschuss, ob das Treueprogramm bedeute, dass sie ihren Kunden einen „Gutschein“ im Sinne der MwStRL zur Verfügung stellen. Der Steuerrechtsausschuss lehnte eine Einstufung als Gutschein per Steuervorbescheid ab. Daraufhin klagte das Unternehmen bei dem Obersten Verwaltungsgericht Schwedens. Dieses setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Vorlagefrage
Das schwedische Oberverwaltungsgericht legte dem EuGH folgende Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vor:
- Stellt ein Instrument in Form von Punkten – wie das in Rede stehende Kundentreueprogramm – einen Gutschein gemäß Art. 30a Nr. 1 MwStRL dar, wenn der Kunde Gegenstände kauft, Punkte abhängig von dem Einkaufswert erhält und danach die Punkte zum Erwerb weiterer Gegenstände aus dem Sortiment nutzen kann?
- Falls Frage 1 bejaht wird, wie ist die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 73a der MwStRL festzulegen?
Voraussetzungen eines Gutscheins nicht erfüllt
Der EuGH führt an, dass das wesentliche Merkmal eines Gutscheins in dem Recht besteht, welches dieser seinem Inhaber verleiht. So ist ein Gutschein zunächst ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung anzunehmen. Das bedeutet, dass ein Instrument kein Gutschein sein kann, wenn es ihm lediglich einen Preisnachlass bei einem späteren Erwerb einräumt. Vielmehr muss der Gutschein dem Inhaber das Recht verleihen, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung zu erhalten.
Die zweite Voraussetzung legt fest, dass die Lieferung, die zu erbringende Dienstleistung, die Identität möglicher Lieferer oder der Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst angegeben sind oder aber in den mit ihm zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Nutzungsbedingungen.
Im Fall der Kundentreuepunkte scheitert es schon an der ersten Voraussetzung. Denn die Treuepunkte beinhalten keine Verpflichtung für den Lieferanten, sie als Gegenleistung anzunehmen. Sie berechtigten den Inhaber lediglich, bei einem erneuten Einkauf eine Prämie auf zusätzliche Ware zu erhalten. Zumindest die erste Voraussetzung ist damit nicht erfüllt.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH kommt somit zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Punktesystem des schwedischen Unternehmens nicht um einen Gutschein nach Art. 30a Nr. 1 MwStRL handelt. Damit steht auch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage dahin.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil bringt damit insbesondere für Unternehmen und Händler, die Treueprogramme nutzen, erhebliche Rechtssicherheit und administrativen Nutzen:
- Keine verfrühte Umsatzsteuerzahlung: Unternehmen müssen keine Steuern für Punkte vorstrecken, die vielleicht niemals genutzt worden wären
- kein Tracking von Verfallsquoten der Treuepunkte: Im Gegensatz zu Gutscheinen müssen Unternehmen nicht aufwendig nachweisen und berechnen, welche Umsatzsteueranteile für verfallene Punkte korrigiert werden müssen
- klassische Bonuspunkt- und Loyalty-Programme bleiben steuerlich unkompliziert
Jedoch sollte in der Praxis insbesondere auf die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen (AGB) geachtet werden.
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Dieser Artikel wurde am 9. September 2026 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.