Die EU-Kommission veröffentlichte am 04.05.2026 einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115 (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen für eine reibungslose und wirksame Umsetzung veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen Wirtschaftsbeteiligten, Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Interessenträgern zusätzlich Klarheit verschaffen. Gleichzeitig soll für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gesorgt werden. Mit einem delegierten Rechtsakt wird die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte aktualisiert und vereinfacht; in einem Durchführungsrechtsakt wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.
Was ist die EUDR
Die EUDR gehört zu den wichtigsten Nachhaltigkeits- und Lieferkettenvorschriften der EU. Sie ist zentraler Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie der Union. Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Union werden an anderen Orten auf der Welt Wälder gerodet. Die EU will durch die in der EUDR vorgeschriebenen unternehmerischen Sorgfaltspflichten erreichen, dass nur noch entwaldungsfrei hergestellte Waren in die EU gelangen und auch nur solche Waren aus der EU exportiert werden dürfen. Dadurch soll die Abholzung von Wäldern für landwirtschaftliche Ware gebremst werden.
Kern der Verordnung
Die Verordnung schreibt unternehmerische Sorgfaltspflichten für sieben Rohstoffe vor: Holz, Kakao, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder. Neben diesen Rohstoffen sind zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse Gegenstand der Verordnung, beispielsweise Schokolade oder Holzmöbel.
Gemäß Artikel 3 der EUDR dürfen betroffene Rohstoffe und Produkte nicht in die EU eingeführt werden, es sei denn, alle nachfolgenden Bedingungen sind erfüllt:
- Die Produkte sind entwaldungsfrei,
- Sie wurden gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt,
- Sie sind durch eine Sorgfaltspflichterklärung oder eine vereinfachte Erklärung abgedeckt.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Im Fall von Holz gilt, dass in einem Wald geschlagen wurde, in dem es seit dem 31. Dezember 2020 keine Waldschädigung gab.
Jüngste Änderungen
Die Änderungen betreffen nun nicht das Ziel der Verordnung, sondern insbesondere die praktische Umsetzung.
Aufgeschobene Fristen
Die EUDR trat zuerst am 29. Juni 2023 in Kraft. Der Anwendungsbeginn wurde aber mehrfach verschoben, zuletzt im Dezember 2025. Nun verschiebt ihm die Kommission erneut nach hinten:
- Ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor.
- Ab dem 30. Juni 2027 für alle Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen eingestuft waren.
Das bedeutet, dass es eine Übergangsfrist zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung am 29. Juni 2023 und dem Beginn der Anwendung am 30. Dezember 2026 bzw. dem 30. Juni 2027 gibt. Die Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Produkte während dieser Übergangszeit auf dem Markt der Union in den Verkehr bringen, zur Verfügung stellen oder aus der Union ausführen, sind im somit im Wesentlichen von den Verpflichtungen gemäß der EUDR befreit.
Bürokratieabbau
Aus den Änderungen geht darüber hinaus hervor, dass vorwiegend kleine Unternehmen entlastet werden sollen. Sie müssen anstelle der Sorgfaltspflichterklärung lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung einreichen. Zudem benötigen sie in vielen Fällen keine genauen Geodaten mehr, sondern dürfen eine Postanschrift angeben, sofern diese dem eindeutigen Standort des Betriebs entspricht.
Auch nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind zunächst nicht verpflichtet, selbst Sorgfaltspflichten zu erfüllen, Sorgfaltspflichtbescheinigungen vorzulegen oder zu überprüfen, ob Sorgfaltspflichten auf vorgelagerter Ebene eingehalten wurden. Sie müssen aber die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen erheben und dokumentieren und diese den zuständigen Behörden auf Anfrage bereitstellen können.
Unternehmen, die keine KMU sind (kleine und mittlere Unternehmen), müssen sich in den in Artikel 33 genannten Informationssystemen registrieren lassen, bevor sie relevante Produkte in den Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren. Sie sind zudem verpflichtet, zu überprüfen, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
Korrigierter Anwendungsbereich
Schließlich hat die Kommission den Anwendungsbereich der Verordnung korrigiert. Aus dem veröffentlichten FAQ geht hervor, das die EUDR nur für die im Anhang I der Verordnung aufgelisteten Waren gilt. Waren, die nicht aufgeführt sind, sind nicht Teil der Regulierung, auch wenn sie für den Umfang der Verordnung relevant sind. Zudem wurden einigen Waren neu in die Verordnung aufgenommen, wie etwa löslicher Kaffee oder Derivate von Palmöl. Gleichzeitig wurden einzelne Produktgruppen aus dem Anwendungsbereich genommen, darunter unter anderem Produkte aus Leder oder wiederaufbereitete Reifen. Hinzu kommen einzelne Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungen oder Second-Hand-Waren.
Jedoch fallen Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind aber keine der in der entsprechenden linken Spalte von Anhang I genannten Rohstoffe enthalten oder aus diesen hergestellt sind, nicht unter die Verordnung. Der Zusatz „ex“ vor dem HS-Code der aufgeführten Produkte signalisiert, dass es sich bei den beschriebenen Produkte um einen Auszug aus der Gesamtheit der unter diesem Code klassifizierbaren Produkte handelt. So kann der Code 9401 beispielsweise Sitze aus anderen Rohstoffen als Holz umfassen, doch unterliegen nur Sitze aus Holz den Anforderungen der Verordnung.
Praktische Relevanz
Für Unternehmen bedeuten die Änderungen vor allem eines: Das Projekt EUDR wird von einer akuten Krisenbewältigung zu einer planbaren Compliance-Aufgabe. Dabei sollte die neu gewonnene Zeit gezielt genutzt werden. Unternehmen können nun:
- Betroffenheit neu überprüfen: Abgleichen, ob ihre Produkte nach den jüngsten Änderungen noch unter die Verordnung fallen oder neu dazu gekommen sind
- Rolle in der Lieferkette klären: Klären Sie mit ihren Partnern, wer „Erstinverkehrbringer“ ist; Importieren sie selbst aus Drittländern, tragen Sie weiterhin die volle Verantwortung für die Sorgfaltserklärung
- Registrierung im EU-System vorbereiten: Nicht-KMU-Unternehmen sollten die Übergangsphase nutzen, um sich im EU-Informationssystem anzumelden und Test-Sorgfaltserklärungen einzureichen
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Dieser Artikel wurde am 5. August 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.