Auf einen Blick
- bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage muss gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit eines sich bereits erledigten Verwaltungsaktes vom Kläger dargelegt werden
- ein solches Interesse kann nicht allein auf das mögliche Bestehen eines Verwertungsverbotes gestützt werden
- ohne das von dem Kläger ausreichend begründete Feststellungsinteresse ist die Klage bereits unzulässig und wird von den Gerichten abgewiesen, außer es besteht offensichtlich
- erledigte behördliche Maßnahmen genießen verstärkte Bestandskraft gegenüber fortwirkenden
Der Bundesfinanzhof stärkt mit seinem Urteil vom 20.01.2026 (Az. VII R 36/23) die Bestandskraft von Prüfungsverfügungen im Zollrecht. Um diese auch nach deren Erledigung im Nachhinein anfechten zu können, müssen Unternehmen ein substantiiertes Feststellungsinteresse darlegen können. Dafür reichen bloße Behauptungen über die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nicht aus.
Sachverhalt
Ein Unternehmen aus der Fleischindustrie möchte gegen eine vorangegangene Prüfung des HZA vorgehen. Bei der Prüfung wurde das Unternehmen auf Schwarzarbeit, Arbeitnehmerentsendung und Einhaltung des Fleischwirtschaftsgesetzes überprüft. Das HZA konnte jedoch keine Gesetzesverstöße feststellen.
Das Fleischunternehmen ist nun der Ansicht, die Prüfung sei unzulässig gewesen. Daher möchte es die vorherige Prüfungsverfügung, aufgrund derer die Prüfung durch das HZA durchgeführt wurde, anfechten. Das Finanzgericht Hamburg hatte die Klage zuvor als unbegründet abgewiesen.
Zentraler Streitpunkt
Da die Prüfung im Unternehmen schon stattgefunden hat und abgeschlossen ist, handelt es sich hier um einen erledigten Verwaltungsakt.
Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines sich bereits erledigten Verwaltungsaktes erfolgt im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage. An diese werden besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gestellt: Der Kläger muss nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, hier der Prüfungsverfügung, geltend machen.
Ansonsten wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse sind dabei grundsätzlich höher als etwa bei einer bloßen Anfechtungsklage. Fraglich ist also, ob das Unternehmen ein derartiges Feststellungsinteresse geltend machen konnte.
Konkrete Anforderungen an das Feststellungsinteresse
Unter einem berechtigten Interesse ist grundsätzlich jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art zu verstehen. Dieses ist vom Kläger substantiiert, also begründet, darzulegen. Zudem muss die begehrte Feststellung geeignet sein, zu einer Positionsverbesserung des Klägers im Verfahren zu führen.
Anerkannte Gründe für ein berechtigtes Interesse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind etwa:
- Wiederholungsgefahr, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass ein ähnlicher Verwaltungsakt erneut erlassen wird
- Rehabilitationsinteresse, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung entfaltet und der Kläger seinen Ruf wiederherstellen möchte
- schwerwiegende eingriffe in die Grundrechte, die sich zwar kurzfristig erledigt haben, aber langfristig nachwirken
- Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses bzw. Amtshaftungsprozesses, dabei dient die Feststellung der Präjudiz
Entscheidung des BFH
Das Unternehmen beruft sich hier auf keinen der oben genannten Gründe für ein berechtigtes Interesse. Stattdessen führt es an, es bestehe möglicherweise ein Verwertungsverbot der Prüfungsergebnisse. Diese können daher in einem bevorstehenden steuerrechtlichen oder bußgeldlichen Verfahren nicht mehr verwertet werden. Das Verwertungsverbot ergebe sich aus der rechtswidrigen Prüfungsverfügung.
Für den BFH reicht diese Begründung allein jedoch nicht aus. Zwar kann ein Verwertungsverbot ein Feststellungsinteresse begründen, denn es setzt die Frage der Rechtswidrigkeit der Prüfungsverfügung voraus. Allerdings kann das Feststellungsinteresse nicht allein auf das theoretische Bestehen eines Verwertungsverbotes gestützt werden. Insbesondere, wenn es, wie in diesem Fall, offensichtlich nicht besteht. Denn die Prüfungsverfügung war eindeutig rechtmäßig. Ein Verwertungsverbot müsste hingegen ernsthaft in Betracht kommen.
Zudem bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Auch die bloße Behauptung der Klägerin, die Verfügung sei rechtswidrig gewesen, reicht alleine nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Der BFH weist die Klage damit schon als unzulässig ab.
Warum die Anforderungen so erhöht sind
Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind damit deutlich höher, als etwa bei einer Anfechtungsklage. Bei dieser wird nur das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses gefordert, welches meist bereits durch die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers indiziert ist. Grund hierfür ist zunächst die Prozessökonomie. Die Ressourcen der Justiz sind oft begrenzt. Die Gerichte sollen nicht folgenlose Fehler der Verwaltung ausbügeln müssen.
Zudem fällt durch die Erledigung die unmittelbare Belastung und Betroffenheit der Bürger weg. Das Gesetz verlangt daher einen berechtigten Grund, warum die Belastung noch fortwirkt und daher eine gerichtliche Lösung des Konflikts geboten erscheint. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, besteht jedoch im Regelfall kein Konflikt mehr.
Konsequenz: nachträgliche Angriffe werden erschwert
Der BFH verschärft dadurch die Anforderungen an Unternehmen, sich nach einer bereits durchgeführten Prüfung gegen deren Rechtmäßigkeit zu wehren. Die Botschaft ist dabei eindeutig: Die bloße Behauptung der möglichen Rechtswidrigkeit genügt nicht.
Vielmehr müssen Unternehmen nun konkret darlegen:
- warum sie nachträglichen Rechtsschutz genießen
- welche Nachteile auch nach Erledigung fortwirken
- welche Rechtsfolgen drohen
Damit wirkt sich das Urteil insbesondere auf die Prozessstrategie aus. Für Unternehmen lohnt es sich nur zu klagen, wenn sie Tatsachen, die ihre Position stärken, bereithalten können.
Dogmatische Bedeutung
Das Urteil betrifft damit besonders das Verhältnis zwischen effektiver Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG, Prozessökonomie sowie präventivem Rechtsschutz. Grundsätzlich steht jedem nach Art. 19 Abs. 4 GG das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu. Dieses Recht wird jedoch durch den Grundsatz der Prozessökonomie begrenzt, was in diesem Verfahren besonders deutlich wird. Zugleich stärkt das Gericht die Bestandskraft erledigter Prüfungsmaßnahmen.
Dabei zeigt die Rechtsprechung des BFH einen deutlichen Trend zu einer höheren Darlegungslast bei Fortsetzungsfeststellungsklagen auf. Für die Zulässigkeit der Klage müssen nämlich konkrete Tatsachen angeführt werden, die auf das Bestehen des Feststellungsinteresses hindeuten. Somit sollen vorwiegend die Gerichte entlastet werden.
Folgen für Unternehmen
Für Unternehmen erschwert sich dadurch der nachträgliche Rechtsweg gegen erledigte Verwaltungsakte vorzugehen. Zugleich erhöht das Urteil den Druck, bereits während laufender Prüfungen aktiv zu werden. Um im Verfahren dennoch Erfolg zu haben, muss insbesondere das Feststellungsinteresse substantiiert dargelegt werden. Dafür können Unternehmen künftig
- behördliche Maßnahmen sofort dokumentieren,
- frühzeitig gegen Prüfungsmaßnahmen vorgehen,
- von Anfang an anwaltliche Hilfe suchen,
- mögliche Verfahrensfehler sicherstellen,
um die Chancen im gerichtlichen Verfahren zu erhöhen.
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Dieser Artikel wurde am 10. Juni 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.