Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.01.2026 (Az: V B 71/24) befasst sich mit der Frage, wie Herstellerrabatte bei Arzneimitteln umsatzsteuerlich behandelt werden. Der BFH stützt sich maßgeblich auf die eigene Rechtsprechung, sowie die Rechtsprechung des EuGH. Dabei bestätigt der Beschluss, dass Herstellerrabatte grundsätzlich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mindern. Der Abschlag wird in einen Entgelt und einen Umsatzsteueranteil aufgeteilt.
Ausgangslage
In der Pharmabranche verkaufen Pharmaunternehmen die Medikamente zunächst an Apotheken. Später müssen sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften wie etwa § 130 a SGB V einen Teil des Preises als Rabatt zurückzahlen- etwa an gesetzliche oder private Krankenkassen.
Offen bleibt, inwiefern sich diese Rabatte auf die Umsatzsteuer auswirken, denn das Unternehmen hat faktisch durch den Rabatt weniger Umsatz gemacht. Daraus ergibt sich folgende steuerrechtliche Fragestellung: Kann ein Unternehmen seine Umsatzsteuer mindern, obwohl der Preisnachlass nicht unmittelbar gegenüber seinem eigenen Abnehmer gewährt wird?
Zentrale rechtliche Aussage des BFH
Der BFH stellt zunächst klar: sowohl die eigene Rechtsprechung, als auch die des EuGH sei eindeutig. Er bestätigt, dass die von den Pharmaunternehmen gezahlten Rabatte die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mindern.
Rechtsprechung des EuGH
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlung erst später erfolgt ist oder dass sie gegenüber einem Dritten erbracht wurde. So hat der EuGH entschieden, dass nach Art. 73 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) die tatsächlich erhaltene Gegenleistung Besteuerungsgrundlage ist. Ohne einen Abzug der Mehrwertsteuer von der Bemessungsgrundlage, würde der Lieferer mit der Mehrwertsteuer belastet werden.
Der EuGH leitet daher folgendes ab: Art. 73 und 78 MwStSystRL sind dahingehend auszulegen, dass der von den Vertragsparteien vereinbarte Preis so anzusehen ist, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält. Dies gilt, sofern der Preis von den Parteien ohne Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde. Der Lieferer ist dann Steuerschuldner für die Mehrwertsteuer und kann diese vom Erwerb nicht zurückhalten.
Voraussetzungen nach dem EuGH
Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, ist der zwischen den Parteien vereinbarte Preis als Bruttopreis anzusehen, der die Mehrwertsteuer bereits enthält:
- Der Preis muss ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer vereinbart worden sein,
- Der Lieferer Steuerschuldner sein und
- Der Lieferer die Mehrwertsteuer nicht nachträglich vom Erwerber einfordern können.
Die Bemessungsgrundlage nach Art. 73 MwStSystRL ergibt sich dann durch Herausrechnung der Steuer aus dem Gesamtbetrag. Damit bestätigt der EuGH, dass es sich bei der Steuerbemessungsgrundlage um eine die Steuer bereits enthaltende Gegenleistung handelt.
Umgang mit der Abschlagzahlung
Wichtig ist auch ein weiterer Aspekt: Ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH betont der BFH erneut die Zusammensetzung Abschlags nach § 1 AMRabG. Der BFH betrachten den obligatorischen Ablschlag nicht nur als nachträgliche Vermögensbelastung der Pharmaunternehmen, sondern als echte Entgeltminderung im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG. Die Rückzahlung enthält dagegen:
- einen Nettoanteil
- einen Umsatzsteueranteil
Die Rückzahlung wirkt daher auf die ursprüngliche Bemessungsgrundlage zurück. Maßgeblich sind hier wirtschaftliche Faktoren: Dem Unternehmen bleibt infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Rabatts tatsächlich ein geringerer Betrag. Dadurch reduziert sich auch das umsatzsteuerlich relevante Entgelt. Der BFH stellt damit auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Unternehmens ab.
Rechtliche Grundlage der Entscheidung
Art. 79 MwStSystRL besagt zwar eindeutig, dass Rabatte und Rückzahlungen nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung steht aber trotzdem mit ihm in Einklang. Der BFH folgt hier der unionsrechtlich geprägten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach die Bemessungsgrundlage der tatsächlich erhaltenen Leistung entspricht. Insbesondere stützt der BFH seine Entscheidung dabei auf Art. 73 und Art. 90 MwStSystRL sowie das steuerliche Neutralitätsprinzip.
Rechtliche Einordnung
Der Beschluss zeigt sehr deutlich die Entwicklung des modernen Umsatzsteuerrechts: EuGH und BFH betonen heute zunehmend wirtschaftliche Belastungswirkungen, tatsächliche Entgeltzuflüsse und Mehrwertsteuerneutralität. Damit ist der Fall ein gutes Beispiel für die Ökonomisierung der Umsatzsteuerdogmatik.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende wirtschaftliche Relevanz, denn im Arzneimittelmarkt bestehen hohe Rabattvolumina. Daher hat der Beschluss folgende praktische Auswirkungen:
- Pharmaunternehmen können Umsatzsteuer berichtigen
- die Steuerlast reduziert sich
- Erstattungsansprüche werden abgesichert
- Verwaltungs- und Abrechnungsprozesse müssen korrekt zwischen Netto- und Steueranteil unterscheiden.
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Dieser Artikel wurde am 1. Juli 2026 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.