Das UN-Kaufrecht (CISG) ist die Rechtsordnung für internationale Kaufverträge, wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Teilweise einigen sich die Parteien aber auch auf das UN-Kaufrecht als anwendbares Recht.
Unsere spezialisierten Anwälte für internationales Handelsrecht bei O&W Hamburg beraten Sie gerne rund um das Thema UN-Kaufrecht.
UN-Kaufrecht – Welche Vor- & Nachteile hat es?
Das UN-Kaufrecht (auch: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG oder Wiener Kaufrecht) ist ein Abkommen, das für den internationalen Warenkauf geschaffen wurde. Es kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Niederlassung in einem Vertragsstaat besteht. Das UN-Kaufrecht gilt auch in Deutschland automatisch beim grenzüberschreitenden Handel, wenn die Parteien dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.
UN-Kaufrecht Vorteile
- Vereinheitlichtes Kaufrecht in den wichtigsten Staaten der Welt
- Berücksichtigung der Interessen speziell im internationalen Handel
- Nachlieferungsanspruch nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen
- Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Verkäufers denkbar
- Verhandlungen mit ausländischen Vertragspartnern mit CISG leichter
Nachteile und Risiken des UN-Kaufrechts (CISG)
Im UN-Kaufrecht gibt es eine Vielzahl abweichender Regelungen im Vergleich zum deutschen Kaufrecht nach HGB und BGB. So muss beispielsweise Schadensersatz geleistet werden, ohne dass es auf ein Verschulden der Vertragsparteien ankommt. Dieses kann empfindliche Konsequenzen für die Parteien haben, die das CISG nicht ausgeschlossen haben oder mit der internationalen Rechtsprechung nicht vertraut sind.
UN-Kaufrecht Nachteile
- Staatliche Gerichte sind oft nicht mit dem UN-Kaufrecht vertraut
- Verkäufer unterliegen einer Garantiehaftung
- Kaufmännische Bestätigungsschreiben sind dem internationalen UN-Kaufrecht grundsätzlich unbekannt
- Gemäß UN-Kaufrecht muss der Kaufpreis zur Fälligkeit bereits auf dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben sein
Wichtig: Prüfen Sie früh, welche Pflichten im Einzelfall „wesentlich“ sind – davon hängen Rechtsbehelfe maßgeblich ab.
UN-Kaufrecht ausschließen oder nicht?
Viele Unternehmen fragen uns, sollen wir das UN-Kaufrecht ausschließen oder nicht? Leider gibt es hierauf keine allgemeingültige Antwort. Es kommt z.B. darauf an, ob Sie als Käufer oder Verkäufer auftreten. Für Verkäufer ist das UN-Kaufrecht z.B. nachteiliger und sollte eher ausgeschlossen werden, für Käufer andersherum.
Merke: Das CISG ist nicht verkäuferfreundlich, sondern eher käuferfreundlich. Bei AGB-Ausschluss muss auf klare, sichtbare Einbeziehung geachtet werden.
Die Regelungen im UN-Kaufrecht (CISG) sind an vielen Stellen unterschiedlich und eine „globale“ Betrachtung funktioniert meist nicht. Es muss im Beratungsgespräch geklärt werden, was dem Unternehmen wichtig ist, damit dann gezielt beraten werden kann, ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden sollte oder nicht.
Wann ist UN-Kaufrecht auf einen Vertrag anwendbar?
UN-Kaufrecht ist immer dann anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Vertragsstaates des CISG gilt oder die Staaten, in denen Käufer und Verkäufer ihren Sitz haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind.
Das UN-Kaufrecht ist dabei als Spezialgesetz vorrangig anwendbar, wenn es nicht ausdrücklich von den Vertragsparteien ausgeschlossen wurde.
Das CISG ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Teil der deutschen Rechtsordnung und ist daher im internationalen Warenhandel automatisch als Spezialgesetz anwendbar, sofern es um Verträge über den Kauf oder Verkauf von Waren geht.
Welche Vertragsstaaten hat das UN-Kaufrecht (CISG)?
Das UN-Kaufrecht gilt immer dann, wenn einer der Vertragsstaaten des CISG am Kaufgeschäft beteiligt ist und das UN-Kaufrecht nicht ausgeschlossen wurde.
Da teilweise Staaten hinzukommen, sollten Unternehmen sicherheitshalber die offizielle Liste der Ratifizierungen der UNCITRAL prüfen. Diese ist hier zu finden (Stand 01.09.2025).
CISG-Update September 2025: Was jetzt wichtig ist
Der Wortlaut des CISG ist zwar seit langem nicht geändert worden, allerdings gibt es trotzdem aktuelle Entwicklungen rund um das UN-Kaufrecht.
- Neue Vertragsstaaten: Ruanda ist seit dem 01.10.2024 Vertragsstaat, Vietnam führt Gespräche ein offizielles Inkrafttreten ist erst 2026/2027 zu erwarten
- E-Commerce-Anpassungen (Opinion No 1)
- erweiterter Risikodogmatik (Opinion No 23)
- Neuste Gerichtsentscheidungen: Entscheidungen, die sich mit dem UN-Kaufrecht und beispielsweise der Problematik der Vertragsaufhebung nach Art. 49 ff. CISG befassen, hier nachzulesen
Die häufigsten Fragen zum UN-Kaufrecht (FAQ)
Wir haben Ihnen hier die häufigsten Fragen zum UN-Kaufrecht (CISG) beantwortet.
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Deckt das CISG auch Dienstleistungen ab oder Verbraucher- und gemischte Verträge?
Nein, für Verbraucherkäufe und Dienstleistungen gilt das CISG nicht.
Bei gemischten Verträgen gilt das CISG gem. Art. 3 nicht, wenn der überwiegende Teil der Pflichten in Dienstleistungen besteht. Werklieferungen bleiben erfasst, solange der Käufer nicht den wesentlichen Teil der Stoffe stellt.
Praxis-Tipp: Bei „Mix-Deals“ (Ware + Montage/Schulung) vertraglich festhalten, welcher Anteil dominiert.
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Gilt das UN-Kaufrecht automatisch?
Ja, bei B2B-Warenkauf gilt das CISG automatisch, wenn die Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten sitzen oder wenn das IPR zum Recht eines Vertragsstaats führt, vgl. Art. 1 Abs. 1 CISG.
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Regelt das CISG die Verjährung von Ansprüchen?
Nein, das CISG enthält keine allgemeine Verjährungsordnung. Die zweijährige „Ausschlussfrist“ in Art. 39 Abs. 2 CISG betrifft nur Mängelrügen und ist keine Verjährung.
Praxis-Tipp: Vertraglich klare Fristen festlegen (z. B. „12/24 Monate ab Ablieferung“), Ausnahmen definieren (Vorsatz/Arglist, Produkthaftung) und Gerichtsstand + Rechtswahl konsistent regeln.
Ausschluss des UN-Kaufrechts möglich?
Viele im internationalen Handel tätige Unternehmen fragen sich, ob ein Ausschluss des UN-Kaufrechts möglich ist.
Diese Frage lässt sich dahingehend beantworten, dass sich das UN-Kaufrecht ohne weiteres ausschließen lässt. Nach immer wieder durchgeführten Studien machen die Parteien sogar überwiegend davon Gebrauch davon, das UN-Kaufrecht auszuschließen.
Präzise Formulierung des Ausschlusses des CISG
Um Risiken zu minimieren ist eine präzise Formulierung beim Ausschluss des UN-Kaufrechts besonders wichtig. Wird die negative Rechtswahl nicht genau formuliert, so findet das UN-Kaufrecht möglicherweise doch Anwendung und es kann zu unerwünschten Folgen für die einzelnen Verträge Ihres Unternehmens kommen.
Auch wenn das internationale Kaufrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden soll, gelten Besonderheiten, insbesondere wann ein Hinweis auf die Geltung der AGB erfolgen muss.
Sollte man als Unternehmer das UN-Kaufrecht ausschließen?
Ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt immer von den Interessen des Unternehmens ab. Im UN-Kaufrecht finden sich sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Bestimmungen.
Die Rechtsanwälte von O&W sind auf alle Rechtsfragen rund um das UN-Kaufrecht (CISG) spezialisiert. Wir wägen bei der Vertragsgestaltung ab, ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden sollte. Zudem beraten wir unsere Mandanten bei der Realisierung von Ansprüchen unter dem UN-Kaufrecht oder der Abwehr einer Inanspruchnahme.
Ihr Vertragspartner beruft sich auf das UN-Kaufrecht oder Sie haben Fragen zum CISG? Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 9. Januar 2021 erstellt. Er wurde am 01. September 2025 aktualisiert
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