Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss die Rechtsschutzmöglichkeiten ausländischer Staatsangehöriger gegen deutsche Rüstungsexportgenehmigungen grundlegend eingegrenzt. Mit Entscheidung vom 11. September 2024 (Az. 5 L 2333/24.F) wies das Gericht den Eilantrag von fünf palästinensischen Antragstellern ab, die sich gegen Rüstungsexporte nach Israel wandten.

Hintergrund und Verfahren

Die Antragsteller aus dem Gazastreifen hatten sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Genehmigungen der Bundesregierung für Rüstungsexporte nach Israel gewandt. Sie machten geltend, durch die deutschen Rüstungslieferungen in ihren Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet zu sein. Unterstützt wurden sie dabei von mehreren Menschenrechtsorganisationen, darunter dem European Center for Constitutional and Human Rights.

Der Fall steht im Kontext des aktuellen Gaza-Konflikts.

Deutschland ist nach den USA der zweitgrößte Waffenlieferant Israels.

Allein im Jahr 2023 genehmigte die Bundesregierung Rüstungsexporte im Wert von über 326 Millionen Euro.

Zentrale rechtliche Erwägungen

Das Gericht erklärte den Antrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. In seiner Begründung arbeitet es mehrere grundlegende Rechtsprinzipien heraus:

Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs. 1 AWG fehlt eine individualschützende Drittwirkung. Eine Ausnahme gilt allenfalls für Konkurrentenstreitigkeiten von Mitbewerbern. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führt nicht automatisch zu einer Antragsbefugnis bei staatlichem Handeln mit Auslandsbezug.

Die Rüstungsexportkontrolle gehört nach Art. 26 Abs. 2 GG zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung. Gerichtlich ist nur eine eng begrenzte Willkürkontrolle möglich. Die Entscheidungen müssen lediglich unter irgendeinem vernünftigen – auch außenpolitischen – Gesichtspunkt nachvollziehbar sein.

Bewertung der aktuellen Situation

Das Gericht betonte, dass die Bundesregierung einen Einschätzungsspielraum bei der völkerrechtlichen Beurteilung des Handelns anderer Staaten hat. Israel-bezogene Äußerungen von UN-Organen könnten im Eilverfahren nicht ohne intensive Prüfung als Grundlage für Völkerrechtsverstöße herangezogen werden.

Es sei Aufgabe der Bundesregierung, die völkerrechtliche Lage im Empfangsgebiet eigenständig und fortlaufend zu bewerten – gegebenenfalls in Abstimmung mit europäischen und internationalen Partnern.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die rechtliche Einordnung von Rüstungsexportentscheidungen. Sie bestätigt den weiten politischen Gestaltungsspielraum der Bundesregierung in diesem sensiblen Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik. Eine gerichtliche Kontrolle ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

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Dieser Artikel wurde am 6. Februar 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.