Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag gegen den Transport von UAV-Waffenteilen nach Israel als unzulässig abgewiesen (Beschluss vom 10.06.2025, Az. 5 L 2593/25.F). Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen bei der Anfechtung von Rüstungsexporten durch Dritte und die Komplexität grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren.

Hintergrund des Eilverfahrens

Ein im Gazastreifen ansässiger palästinensischer Antragsteller hatte sich mit einem Eilantrag gegen den bevorstehenden Transport von UAV-Waffenteilen nach Israel gewandt. Der Transport sollte über eine Zwischenlandung am Frankfurter Flughafen durch die Fluggesellschaft EL AL erfolgen. Der Antragsteller begehrte den Widerruf der Transportgenehmigung, die Unterbindung der Verbringung sowie die Beschlagnahme der Ladung. Zusätzlich forderte er Zwangsmaßnahmen gegen die beteiligte Logistikfirma und die Fluggesellschaft.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Frankfurt verwarf den Antrag aus mehreren Gründen als unzulässig. Zentral war dabei die mangelnde Bestimmtheit des Antrags. Der Antragsteller hatte nicht glaubhaft machen können, dass überhaupt eine Genehmigung der deutschen Behörden für den Export vorlag.

Die gerichtliche Prüfung ergab vielmehr, dass dem Exportvorhaben eine ungarische Genehmigung zugrunde lag, auf die deutsche Behörden keinen Einfluss haben.

Rechtlicher Rahmen für Rüstungsexporte

Das Gericht stellte klar, dass auch bei einer möglichen Durchführung von Gütern nach der EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 keine Beschränkungen nach § 44 AWV greifen würden. Wesentliche Voraussetzungen für ein Einschreiten, wie ein bestehendes Waffenembargo gegen Israel oder der Verdacht auf den Einsatz von chemischen, biologischen oder Kernwaffen, lagen nicht vor. Die dem Transport zugrundeliegende ungarische Exportgenehmigung wurde als rechtswirksam und vollziehbar eingestuft.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Bemerkenswert ist die Entscheidung des Gerichts, von einer Beiladung der Fluggesellschaft EL AL abzusehen. Dies wurde mit der fehlenden kurzfristigen Kontaktmöglichkeit und der Einschätzung begründet, dass Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen nicht erforderlich seien. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt, der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.

Bedeutung für die Exportkontrollpraxis

Die Entscheidung unterstreicht die hohen prozessualen Hürden bei der Anfechtung von Rüstungsexporten durch Dritte. Besonders deutlich wird dies bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in denen Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten involviert sind. Deutsche Gerichte sind hier in ihrer Prüfungskompetenz beschränkt, insbesondere wenn es um die Wirksamkeit ausländischer Verwaltungsakte geht.

Für die Exportkontrollpraxis bedeutet dies, dass bei Transit-Sachverhalten die jeweiligen nationalen Zuständigkeiten und Genehmigungen präzise zu prüfen sind. Antragsteller müssen substantiiert darlegen, welche konkrete deutsche Genehmigung sie anfechten möchten. Eine pauschale Beanstandung von Rüstungstransporten ohne klaren Bezug zu deutschen Verwaltungsakten hat keine Aussicht auf Erfolg.


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Dieser Artikel wurde am 30. Januar 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.