Für diverse Exportgüter sind Ausfuhrgenehmigungen nötig. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt bestimmte Ausfuhrgenehmigungen im Wege einer Allgemeinen Genehmigung. Liegt eine Allgemeine Genehmigung vor und erfüllt die auszuführende Ware dessen Voraussetzungen, muss keine Genehmigung für eine Ausfuhr beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden für einen bestimmten Zeitraum erteilt, dieser wurde nun für zahlreiche Genehmigungen verlängert.
Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen
Grundsätzlich gilt: Alle Allgemeinen Genehmigungen, die zum 31.03.2025 abgelaufen wären, werden zunächst um ein Jahr bis zu dem 31.03.2026 verlängert.
Alle Allgemeinen Genehmigungen, die am 31.03.2025 abgelaufen wären, werden bis zum 31.03.2026 verlängert.
Die Allgemeinen Genehmigungen können also weiterhin genutzt werden, es besteht Planungssicherheit für ein weiteres Jahr.
Welche Allgemeine Genehmigungen inhaltlich unverändert bleiben
Folgende Allgemeine Genehmigungen bleiben inhaltlich unverändert:
Allgemeine Genehmigungen für Rüstungsgüter:
- 28 (Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)
- 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use-Güter:
- 12 (Wertgrenze)
- 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
- 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)
- 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I)
- 43 (Wiederausfuhr)
- 44 (Ausfuhren mittels elektronischer Medien)
Sonstige Allgemeine Genehmigungen
- 30 (nicht sensitive Iran-Geschäfte)
- 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
- 42 (Unternehmenssoftware und Dienstleistungen)
Welche Allgemeinen Genehmigungen geändert wurden
Folgende Allgemeine Genehmigungen wurden inhaltlich verändert:
Allgemeine Genehmigungen für Rüstungsgüter:
- 18 (Ausfuhr und Verbringung von Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
- 19 (Ausfuhr und Verbringung bestimmter Landfahrzeuge)
- 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), keine inhaltliche Verschärfung
- 21 (Verbringung und Ausfuhr von Schutzausrüstung)
- 22 (Verbringung und Ausfuhr von Sprengstoffen)
- 23 (Wiederausfuhren und -verbringungen)
- 24 (vorübergehende Verbringung und Ausfuhr zu bestimmten Zwecken)
- 25 (Verbringung und Ausfuhr von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
- 26 (Verbringung und Ausfuhr an Streitkräfte)
- 27 (Verbringung und Ausfuhr an zertifizierte Empfänger)
- 33 (Verbringung und Ausfuhr bestimmter Rüstungsgüter)
- 34 (Verbringung und Ausfuhr bestimmter Software für Rüstungsgüter)
- 35 (Verbringung und Ausfuhr bestimmter Ersatzteile im Rüstungsbereich)
- 36 (Verbringung und Ausfuhr bestimmter Marineausrüstung)
Die meisten Änderungen betreffen eine jeweilige Ergänzung der Klausel, dass die AGG nicht gilt, wenn die Güter zur Unterstützung des russischen Angriffs auf die Ukraine bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die genauen Änderungen für die einzelnen AGG’en sind in diesem BAFA-Schreiben aufgelistet.
Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use-Güter:
- 13 (Ausfuhr von gelisteten Dual-Use Gütern in bestimmten Fallgruppen) Änderung: In Nr. 4.4 lit. a wird der Zeitraum für Verbleib im Inland wird von 12 auf 24 Monate verdoppelt, in Nr. 4.19 wird die Fallgruppe um Forschungsflugzeuge von Forschungszentren erweitert, die durch die Bundesrepublik Deutschland institutionell gefördert werden
- 14 (Ausfuhr bestimmter Wärmetauscher, Ventile, Pumpen und Durchlaufmischer) Änderung: Kreis wird um Helgoland erweitert
- 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck) Änderung: Kreis wird um Helgoland erweitert
- 38 (Ausfuhr von Software für elektronische Bauteile) Änderung: Kreis wird um Helgoland erweitert
- 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien) Änderung: Kreis wird um Helgoland erweitert
- 41 (Ausfuhr bestimmter Ersatzteile) Änderung: Ausschlusstatbestände werden ergänzt
Haben Sie Fragen zu Allgemeinen Genehmigungen? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 15. April 2025 erstellt. Er wurde am 17. April 2025 aktualisiert
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.