Endverbleibserklärungen in 2025: Das ist neu

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte am 09. Dezember 2024 eine neue amtliche Bekanntmachung, in der es Änderungen der Anforderungen an Endverbleibsdokumente und neue Formularmuster publizierte. Neben einer handschriftlichen Unterschrift wird nun die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ermöglicht. In bestimmten Fällen entfällt das Zustimmungserfordernis der BAFA zum Reexport.

Neue Formularmuster für Endverbleibsdokumente

Neu sind die Formularmuster C6 und C7, die für spezielle Exportfälle gelten. Sie gelten als besonders zu beachtende Endverbleibsdokumente.

Was sind Endverbleibsdokumente?

Endverbleibsdokumente (EVE) dienen der Exportkontrolle. Sie sind offizielle Dokumente, die den endgültigen Bestimmungsort und Verwendungszweck von zu exportierenden Gütern nachweisen sollen. Bei Dual-Use-Gütern dienen sie etwa als Nachweis, dass diese nicht für militärische oder unerlaubte Zwecke genutzt werden.

Die neuen Formulare bezwecken die Zusicherung, dass die jeweiligen Güter ausschließlich zu zivilen Zwecken verwendet werden.

Elektronische Signatur der Endverbleibsdokumente möglich

Die Änderungen betreffen auch die Anforderungen an die Unterschriften und Aufbewahrungspflichten der Endverbleibsdokumente. Dem Endverwender stehen nun zwei Möglichkeiten offen, das jeweilige Endverbleibsdokument zu signieren:

  • Handschriftliche Unterschrift
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur

Die Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur richten sich nach Art. 26. der eIDAS-Verordnung:

  • Die Signatur muss eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein.
  • Sie muss die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen.
  • Sie muss unter Verwendung elektronischer Signaturdaten erstellt werden, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
  • Sie muss so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Wenn der Unterzeichner eindeutig identifizierbar ist, kann der Firmenstempel entfallen.

Digitale Kopien und Aufbewahrungsfrist

Durch die Änderungen reichen nun auch digitale Kopien der Endverbleibsdokumente für die Einreichung beim BAFA im Rahmen der Antragstellung aus. Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist bleibt dabei jedoch bestehen. Die digitalen Dokumente sind dementsprechend fünf Jahre aufzubewahren.

Wann das Zustimmungserfordernis zum Reexport entfällt

Das Zustimmungserfordernis der BAFA im Falle eines Reexports kann unter folgenden Voraussetzungen neuerdings entfallen:

  • Reexport aus einem anderen Land an ein in einer allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel
  • Die Voraussetzungen der allgemeinen Genehmigung müssen gegeben sein
  • Es darf kein Ausschlussgrund der allgemeinen Genehmigung vorliegen

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Dieser Artikel wurde am 4. März 2025 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.