Haftstrafe: Lieferung von Elektronik nach Russland

Das Verbringen von Dual-Use-Gütern nach Russland ist strengstens verboten. Dadurch soll verhindert werden, dass insbesondere Elektronikbauteile westlicher Produktion seitens Russland in Rüstungsgütern verbaut werden. Wird gegen das Verbot verstoßen, drohen empfindliche Strafen. Das OLG Stuttgart sprach in einem neu ergangenen Urteil mehrjährige Freiheitsstrafen aus.

Angeklagter lieferte Elektronikbauteile nach Russland

Der Hauptangeklagte des Falles lieferte in 54 Fällen wissentlich und gewerbsmäßig Elektronikbauteile nach Russland, die militärische Verwendungsmöglichkeit aufwiesen. Insgesamt soll es sich um 120.000 Elektronikbauteile gehandelt haben. Darunter auch Komponenten für Drohnen, die von Russland im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden. Damit lag ein Verstoß gegen Sanktionsbestimmungen vor. Zudem fälschte der Mann Endverbleibserklärungen und schaltete Scheinfirmen ein. Eine Mitangeklagte wirkte unterstützend als Geschäftsführerin einer Scheinfirma.

Welche Strafen drohen bei Lieferung von Elektronik nach Russland?

Die Lieferung von Elektronik nach Russland ist durch die Sanktionsbestimmungen eingeschränkt, aber nicht vollumfänglich verboten. Strengstens verboten und mit Strafe bewehrt ist hingegen die Lieferung sog. Dual-Use-Güter.

Was sind Dual-Use-Güter?

Als Dual-Use-Güter werden Gegenstände bezeichnet, die sich sowohl zivil als auch militärisch verwenden lassen.

Welche Strafen drohen bei der Lieferung von Dual-Use-Gütern?

Bei der Lieferung von Dual-Use-Gütern drohen Geldstrafen bis mehrjährige Freiheitsstrafen.

Strafen nicht nur bei Elektronik

Wichtig: Strafen drohen nicht nur bei der Verbringung von Elektronik, sondern auch etwa bei der von Kraftfahrzeugen und vielen weiteren in den Sanktionsvorschriften gelisteten Gütern.

Urteil des OLG Stuttgart: Mehrjährige Haftstrafe

Auf den Hauptangeklagten im vorliegenden Fall kommt eine lange Haftstrafe zu. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Die Mitangeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dennoch macht das Urteil deutlich: Selbst die Mithilfe kann zu Freiheitsstrafen führen. Die Sanktionsbestimmungen sind ernst zu nehmen, um harte Strafen zu vermeiden.

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Dieser Artikel wurde am 19. Juni 2025 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.