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- Kernaussagen des Verpackungsgesetzes
- Systembeteiligungspflicht nach dem VerpackG: Wer ist betroffen?
- Diese Verpackungen fallen unter die Systembeteiligungspflicht
- So funktioniert das Verpackungsregister LUCID
- In welcher Höhe können Bußgelder entstehen?
- Gelten Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmer?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) soll die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt verringern. Auf der Kehrseite bringt es diverse Pflichten für Unternehmen mit sich, die bestimmte Verpackungen herstellen oder vertreiben. Bleiben diese Pflichten unerkannt, drohen hohe Bußgelder oder Vertriebsverbote. Diese Folgen können bei einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Verpackungsgesetz vermieden werden.
Kernaussagen des Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz setzt setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Regelungsgegenstand sind Inverkehrbringen, Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Durch das Verpackungsgesetz sollen Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt verringert und vermieden werden. Es bezweckt eine Regelung zur optimalen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling.
Um die gesetzlich definierten Ziele zu erreichen, trifft das Verpackungsgesetz diverse Vorkehrungen. Im Wesentlichen besagt und benennt das Verpackungsgesetz:
- Anforderungen an Verpackungen oder Verbote bestimmter Verpackungen
- Vorschriften zur Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Verpackungen
- Vorschriften zur Durchführung eines dualen Entsorgungssystems
- Vorschriften zum Betrieb des Verpackungsregisters LUCID
- Bußgeldvorschriften
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verpackungsgesetz ist notwendig, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Bleiben Pflichten nach dem Verpackungsgesetz unerkannt, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben.
Systembeteiligungspflicht nach dem VerpackG: Wer ist betroffen?
Das VerpackG sieht für Hersteller erstmalig eine sogenannte Systembeteiligungspflicht vor. Als Hersteller gilt der Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Ebenfalls als Hersteller gilt, wer Verpackungen gewerbsmäßig einführt.
Was ist ein System im Sinne des Verpackungsgesetzes?
Ein System nach dem VerpackG ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit Genehmigung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt.
Kurz gesagt: Die sogenannten Systeme übernehmen die Verantwortung für die Rücknahme und Verwertung, die die Hersteller sonst direkt treffen würde. Dafür müssen sich die Hersteller mit ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem solchen System beteiligen.
Durch diese Regelung soll eine flächendeckende Rücknahme gewährleistet werden.
Die Systembeteiligungspflicht wird nicht ausgelöst, wenn eine sogenannte Branchenlösung gewählt wird. Die Branchenlösung zeichnet sich dadurch aus, dass der Hersteller die Verpackungen unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des Verpackungsgesetzes zuführt. Damit gehen dann jedoch auch strengere Beweis- und Dokumentationspflichten einher. Die Möglichkeit der Branchenlösung steht jedoch nicht jedem Hersteller offen, sondern nur denen, die Privathaushalte, gleichgestellte Anfallstellen oder solche nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackG beliefern.
Diese Verpackungen fallen unter die Systembeteiligungspflicht
Zentral ist der Begriff der Verpackung. Verpackungen nach dem VerpackG sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die
- vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können,
- vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und
- typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen)
- die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
- den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen),
- eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen) oder
- die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen), ausgenommen Container.
Das Gesetz selbst führt einige Beispiele auf, was als Verpackung gilt. Demnach sind Verpackungen etwa Schachteln für Süßigkeiten, Streichholzschachteln oder Getränkesystemkapseln. Keine Verpackungen sind Werkzeugkästen, Teebeutel oder Tonerkartuschen.
Innerhalb des Begriffs der Verpackungen existieren diverse Unterkategorien:
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Getränkeverpackungen
Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
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Mehrwegverpackungen
Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
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Einwegverpackungen
Einwegverpackungen werden durch das VerpackG negativ definiert. Alle Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, gelten daher als Einwegverpackungen.
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Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
- dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
- in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie etwa Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
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Verbundverpackungen
Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.
So funktioniert das Verpackungsregister LUCID
Hersteller dürfen ihre Verpackung erst in Verkehr bringen, wenn sie im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Das Verpackungsregister LUCID ist ein für die Umsetzung des Verpackungsgesetzes geschaffenes Portal, um jene Verpackungsdaten im Internet zu veröffentlichen. Betreiber des Registers ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, dessen Gründung durch § 24 Abs. 1 VerpackG vorgesehen wurde. Sie ist zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, handelt also wie eine Behörde. Ihr Behördenstatus ist höchstrichterlich anerkannt.
Wird eine Registrierung nicht vorgenommen oder sind die Daten unvollständig, drohen Vertriebsverbote und hohe Bußgelder. Durch die öffentliche Einsehbarkeit der Registerdaten können darüber hinaus Abmahnungen drohen, wenn die Eintragung nicht korrekt vorgenommen wird.

Bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID müssen folgende Daten angegeben werden:
- Name und Adressdaten des Herstellers
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Email-Adresse des Herstellers
- USt-IdNr (Sofern vorhanden)
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt
- Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt (siehe Abbildung)
Ist die erstmalige Registrierung abgeschlossen, wird dem Hersteller eine Registrierungsnummer mitgeteilt. Anschließend veröffentlicht das ZSVR die Hersteller-, Markennamen- und Verpackungsdaten im LUCID Register.
Ist die Registrierung abgeschlossen, müssen folgende im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben unverzüglich an das ZSVR weitergeleitet werden:
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
Auch nach Beendigung der registerpflichtigen Tätigkeit des Herstellers verbleiben die Daten für weitere drei Jahre einsehbar im LUCID Register.
In welcher Höhe können Bußgelder entstehen?
Werden Pflichten nach dem VerpackG verkannt, können schnell Bußgelder bis zu einer Höhe von 200.000 Euro entstehen. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach der Art des Verstoßes.
Bußgelder in Höhe von 200.000 Euro entstehen für den, der vorsätzlich oder fahrlässig
- eine vorgeschriebene Systembeteiligung unterlässt
- Entgelte oder Vorteile entgegen § 7 Abs. 6 VerpackG verspricht
- die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt
- die Abfälle pflichtwidrig keiner Verwertung zuführt
- ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt
Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro entstehen insbesondere für den, der vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Verpackung regelungswidrig in Verkehr bringt
- Verpackungen als Vertreiber zum Verkauf anbietet, wenn der Hersteller keine Systembeteiligung vorgenommen hat
- als Fulfilment-Dienstleister handelt, wenn der Hersteller keine Systembeteiligung vorgenommen hat
- Beginn oder Änderung der Branchenlösung nicht anzeigt
- einen Mengenstromnachweis nicht ausreichend hinterlegt
- eine Verpackung pflichtwidrig nicht zurücknimmt oder einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht zuführt
- ein System betreibt und den Meldepflichten nicht nachkommt
- keinen Pfand auf Einweggetränkeverpackungen erhebt, die Verpackung nicht zurücknimmt oder den Pfand nicht erstattet
Bußgelder in Höhe von 10.000 Euro entstehen insbesondere für den, der vorsätzlich oder fahrlässig
- andere Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung des Verpackungsmaterials verwendet als im Verpackungsgesetz vorgesehen
- Änderungen von Registrierungsdaten im LUCID Register nicht unverzüglich der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mitteilt
- eine erforderliche Datenmeldung an die Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unterlässt
- Eine Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher nicht oder zu einem höheren Preis anbietet
Gelten Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmer?
Das VerpackG sieht in § 34 Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmer und Verkaufsautomaten vor. Wichtig ist, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat und die Verkaufsfläche 80qm nicht überschreitet. Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen sie die in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern enthaltene Ware nicht zusätzlich in Mehrwegbehältern anbieten, sondern können Kunden anbieten, diese in Mehrwegbehältnisse umzufüllen.
Für die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID sieht das VerpackG keine Ausnahme für Kleinunternehmer vor. Die Regelung gilt für sämtliche Unternehmen.
Insgesamt fällt die Vorteilsverschaffung für Kleinunternehmer dadurch überschaubar aus.
Fragen zum Verpackungsgesetz?
Dieser Artikel wurde am 3. April 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.