Das Bundesministerium für Justiz hat mit der Bürokratieentlastungsverordnung die Vereinfachung der AWV-Meldepflichten beschlossen.

Die Bürokratieentlastungsverordnung, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, sieht deutliche Anhebungen der Meldefreigrenzen vor und wirkt sich auf die Z4-Meldungen aus. Altverstöße bleiben aber weiter verfolgbar.

Wichtige Änderungen im Überblick

Die Reform betrifft insbesondere die Meldepflichten für Auslandsvermögen und -zahlungen. Künftig müssen Unternehmen Auslandsvermögen erst ab einer Bilanzsumme von 6 Millionen Euro melden – eine Regelung, die sowohl für inländische Unternehmen mit Auslandsvermögen (ausländische Tochtergesellschaft) als auch für ausländische Unternehmen mit Inlandsvermögen (deutsche Tochtergesellschaft) gilt.

Auch bei Auslandszahlungen gibt es Erleichterungen:

Die Meldepflicht greift erst ab 50.000 Euro.

Die Meldeschwellen für die Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr wurden letztmalig im Jahr 2002 durch die 56. Verordnung zur Änderung der AWV angepasst. Aufgrund der Geldwertentwicklung im Euroraum überschreiten mittlerweile viele Unternehmen die Meldeschwellen, obwohl sie nur einen relativ geringen Anteil am Kapital- und Zahlungsverkehr haben und ihre Meldungen für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik nicht mehr erforderlich sind.

Die wichtigsten Änderungen zum Meldewesen

  • Vermögen von Inländern im Ausland/Ausländern im Inland: Meldepflicht erst ab 6 Mio. EUR Bilanzsumme
  • Ausländische Forderungen und Verbindlichkeiten: Meldepflicht ab 6 Mio. EUR bei Monatsablauf
  • Auslandszahlungen: Meldepflicht ab 50.000 EUR

Wegfall von Regelungen:

  • Keine Unterscheidung mehr zwischen Forderungen/Verbindlichkeiten bei Banken und Nichtbanken
  • Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere müssen nicht mehr gemeldet werden
  • Verfahrenserleichterungen für Zahlungen der Schifffahrtsunternehmen wurden abgeschafft

Neue Regelungen:

  • Übertragung von Kryptowerten wird als Zahlung gewertet
  • Begriffliche Klarstellungen für „institutionelle Einheiten“ (u.a. fiktive gebietsansässige Einheiten, Holdinggesellschaften, Unternehmensgruppen und Zweckgemeinschaften)
  • Investmentkommanditgesellschaften sind bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds ausgenommen

Fristenänderung:

  • Einheitliche Frist: Meldungen bis zum zehnten Kalendertag des Folgemonats

Seit Jahren ist aber streitig, ob es hier auf die Einzelzahlungen oder eine monatliche Betrachtung ankommt. Bedauerlicherweise hat die Bundesregierung eine Klarstellung hier vermissen lassen.

Da die wenigsten Unternehmen 50.000,- € als Einzelzahlung überweisen dürften, könnte das dafür sprechen, dass man auch in der Bundesregierung von einer monatlichen Betrachtungsweise ausgeht, was der Wirtschaft dann nur geringe Entlastung bringen dürfte, da weiterhin zu melden ist.

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Partnern müssen erst gemeldet werden, wenn sie in Summe 6 Millionen Euro übersteigen.

Meldepflichten bislang nicht beachtet?

Wenn Sie bislang keine AWV-Meldung für Zahlungen ab 12.500,- € abgegeben haben, dann sprechen Sie uns an. Wir prüfen, ob eine Selbstanzeige Sinn macht.
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Klarstellung: Kryptowerte sind meldepflichtig

Eine bedeutende Neuerung ist die erstmalige Einbeziehung von Kryptowerten in die Meldepflichten. Übertragungen von Kryptos werden nun verbindlich als Zahlungen und damit als Meldepflichtig eingestuft.

Wer in der Vergangenheit seine Krypto-Transaktionen nicht gemeldet hat, hat jetzt Gewissheit, dass diese von den Behörden als Meldepflichtig angesehen werden. Er sollte jetzt handeln und ggf. eine Selbstanzeige prüfen.

Verfahrensvereinfachungen bei der AWV-Meldung

Zudem wurde das Meldewesen durch eine vereinfachte Nummerierung der Meldeformulare modernisiert.

Die Meldefristen werden vereinheitlicht: Künftig sind alle relevanten Meldungen bis zum zehnten Kalendertag des Folgemonats einzureichen. Auch die bisher unterschiedliche Behandlung von Banken und Nichtbanken bei Auslandsforderungen entfällt.

Zahlungen vor 2025 können weiter verfolgt werden

Bedauerlicherweise betreffen die Änderungen aber erst Zahlungen ab 2025. Verstöße aus den letzten drei Jahren können noch verfolgt werden, wenn die aktuelle Erheblichkeitsschwelle von 12.500,- € seinerzeit bei den Zahlungen überschritten wurde.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie jetzt noch eine Selbstanzeige abgeben wollen.

Kritische Stimmen

Wirtschaftsvertreter begrüßen zwar die Vereinfachungen, bezeichnen die Anhebung der Freigrenzen jedoch als vergleichsweise gering. Auch wird kritisiert, dass die Meldefristen weiterhin an Kalendertage statt an Werktage gebunden sind.

Die Fassung der Verordnung wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024) und ist seit 01.01.2025 in Kraft.

Dieser Artikel wurde am 9. November 2024 erstellt. Er wurde am 07. Juni 2025 aktualisiert

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  • Annika Siggelkow

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  • Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.