PPWR: Das müssen Unternehmen bei Verpackungen jetzt umsetzen

Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR soll vor dem Hintergrund des European Green Deal für eine Harmonisierung der Vorschriften zu Verpackungen im EU-Binnenmarkt sorgen. Letztendlich sollen durch die Verordnung Verpackungsabfälle reduziert und die Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Unternehmen müssen die Vorgaben der Verordnung bis zum 12. August 2026 umsetzen. Ansonsten drohen Verkaufsverbote und Bußgelder.

Was regelt die EU-Verpackungsverordnung PPWR?

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR trifft Regelungen zu Verpackungsgestaltung, Recycling, Wiederverwendung, Abfallmanagement und der dazugehörigen Verantwortung der Unternehmen.

Welche Vorschriften trifft die Verordnung über Recycling und Wiederverwendung von Verpackungen?

Die PPWR schreibt vor, dass Verpackungen ab dem Jahr 2030 nur noch in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in Hinblick auf ihre Recyclingfähigkeit mindestens der Leistungsstufe C entsprechen.

Für Sektoren wie die Gastronomie und E-Commerce gelten Quoten zur Wiederverwendung von Verpackungen.

Ebenfalls ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen bestimmte Rezyklatanteile enthalten. Es gelten neue Designanforderungen für Verpackungen, um ihre Recyclingfähigkeit zu erhöhen.

Wie sind Verpackungen nach der PPWR zu kennzeichnen?

Die PPWR sieht eine Kennzeichnungspflicht anhand neuer Symbole für Materialtrennung und Recyclingfähigkeit vor. Um Bußgelder zu vermeiden ist es unvermeidlich, die neuen vorgesehenen Symbole bis spätestens dem 12. August 2026 zu übernehmen.

Welche Pflichten sieht die PPWR für Unternehmen vor?

Unternehmen, die Verpackungen in der EU erstmalig in Verkehr bringen, werden verstärkt in Verantwortung gezogen. Sie sollen sich nun auch finanziell an der Entsorgung und Wiederverwendung beteiligen.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Von der PPWR sind alle Unternehmen betroffen, die Verpackungen in Verkehr bringen oder nutzen. Davon umfasst sind sowohl in der EU ansässige Unternehmen als auch solche, die Verpackungen in die EU einführen. Insbesondere sind betroffen:

  • Onlinehändler
  • Hersteller und Vertreiber von Produkten mit Verpackung
  • Importeure von verpackten Waren
  • Gastronomiebetriebe mit To-Go Angeboten

Wann tritt die PPWR in Kraft?

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Werden die Regelungen noch nicht umgesetzt, drohen jedoch noch keine Strafen. Bis zum 12. August 2026 läuft eine Übergangsfrist, die den Unternehmen Zeit gibt, sich auf die Vorgaben einzustellen, die unmittelbar umzusetzen sind. Nicht jede Vorschrift muss sofort umgesetzt werden.

Gibt es wichtige Fristen, die zu beachten sind?

Die Vorgaben der Verordnung gelten nach den folgenden Fristen:

  • 12. August 2026: Die PPWR gilt verbindlich und löst die bisherige Verpackungsrichtlinie ab.
  • 01. Januar 2030: Nur Verpackungen, die mindestens die Leistungsstufe C erreichen, dürfen noch in Verkehr gebracht werden. Das Verbot übermäßig großer Verpackungen wird wirksam. Bestimmte Kunststoffverpackungen benötigen einen verpflichtenden Rezyklatanteil.
  • 01. Januar 2035: Die Recyclingfähigkeit wird auf Basis der tatsächlichen Recyclingquote im industriellen Maßstab gemessen. Nur Verpackungen, die gemessen an diesem Maßstab bestimmte Kriterien erfüllen, dürfen weiter genutzt werden.
  • 01. Januar 2038: Die Anforderungen an die Fähigkeiten zum Recycling werden weiter verschärft

Was passiert, wenn ich die PPWR nicht umsetze?

Werden die Vorschriften der PPWR nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt, ist mit Bußgeldern und Verkaufsverboten zu rechnen.

Haben Sie Fragen zu der EU-VO PPWR? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.

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Dieser Artikel wurde am 10. Juni 2025 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.