Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. November 2023 (4 K 536/22) die Befugnis des Bundeswirtschaftsministeriums zur Einstellung von Investitionsprüfverfahren deutlich eingeschränkt und zugleich wichtige Grundsätze zur fiktiven Freigabe von Unternehmenserwerben aufgestellt. Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen auf künftige Investitionsprüfverfahren haben.

Einschränkung ministerieller Einstellungsbefugnis

Im Kern stellte das Gericht fest, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Rechtsgrundlage fehlt, um ein eingeleitetes Investitionsprüfverfahren durch Verwaltungsakt einzustellen. Weder das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) noch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sähen eine solche Befugnis vor. Das Gericht betonte, dass es sich bei der Einstellung eines auf Begünstigung abzielenden Verwaltungsverfahrens um eine wesentliche Entscheidung handele, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfe.

Zentrale Aussagen zur Fiktionswirkung

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zur fiktiven Freigabe nach § 58a Abs. 2 AWV. Das Gericht stellte klar, dass die Zweimonatsfrist des § 14a Abs. 1 Nr. 1 AWG auch bei einer erneuten Meldung desselben Erwerbsvorgangs neu zu laufen beginnt. Eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens sei rechtlich ausgeschlossen, wenn der Meldepflichtige die erste Meldung für gegenstandslos erklärt habe.

Prüfungsumfang bei zivilrechtlichen Streitigkeiten

Wegweisend sind die Vorgaben des Gerichts zum Prüfungsumfang des BMWK bei zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Erwerbsvertrags. Das Ministerium dürfe die Prüfung nur dann ablehnen, wenn das Rechtsgeschäft offenkundig und unter keinem denkbaren Aspekt Aussicht auf Verwirklichung habe. Bei laufenden Rechtsstreitigkeiten – etwa vor einem Schiedsgericht – sei es nicht Aufgabe des Ministeriums, deren Ausgang vorwegzunehmen.

Praktische Bedeutung für Investoren

Für ausländische Investoren bedeutet die Entscheidung mehr Rechtssicherheit.

Sie müssen nicht mehr befürchten, dass ein laufendes Prüfverfahren durch Verwaltungsakt eingestellt wird, nur weil die zivilrechtliche Wirksamkeit des Erwerbsvertrags umstritten ist. Zudem stärkt das Urteil ihre Position hinsichtlich des Eintritts der Freigabefiktion.

Fazit und Ausblick

Das VG Berlin hat wegen der grundlegenden Bedeutung Berufung und Sprungrevision zugelassen. Angesichts der praktischen Relevanz der aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint eine höchstrichterliche Klärung wahrscheinlich. Bis dahin sollten sich Behörden und Investoren an den vom VG Berlin aufgestellten Grundsätzen orientieren. Diese stärken die Rechtsposition der Investoren, ohne die Prüfungsmöglichkeiten des BMWK bei tatsächlichen Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit einzuschränken.

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Dieser Artikel wurde am 27. Februar 2026 erstellt.

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  • Annika Siggelkow

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  • Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.