Das Finanzgericht München hat in einem Gerichtsbescheid grundsätzliche Aussagen zur Verzinsung von Prozesszinsen im Steuerrecht getroffen. Die Richter erteilten der Verzinsung von bereits gezahlten Prozesszinsen eine klare Absage und bekräftigten damit das steuerrechtliche Verbot von Zinseszinsen.
Hintergrund des Verfahrens
Die Klägerin hatte nach einem erfolgreichen Rechtsstreit über die Stromsteuer neben der Steuererstattung auch Prozesszinsen erhalten. Für diese ausgezahlten Prozesszinsen begehrte sie ihrerseits eine weitere Verzinsung, da die Zinsen erst Jahre nach dem ursprünglichen Erstattungsanspruch ausgezahlt wurden. Sie berief sich dabei sowohl auf nationales Recht als auch auf unionsrechtliche Grundsätze.
Kernaussagen des Gerichts zur Rechtslage
Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass Zinsen nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) als steuerliche Nebenleistungen einzustufen sind. Nach § 233 Satz 2 AO werden Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen grundsätzlich nicht verzinst. Dies gilt auch dann, wenn die Zinsen – wie im vorliegenden Fall – als Hauptforderung geltend gemacht werden.
Die Prozesszinsen nach § 236 AO beziehen sich nach der Entscheidung ausschließlich auf eine festgesetzte Steuer oder Steuervergütung. Steuerliche Nebenleistungen sind von dieser Regelung nicht erfasst, wodurch eine Verzinsung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen ausscheidet.
Unionsrechtliche Bewertung
Besondere Bedeutung kommt der unionsrechtlichen Bewertung zu. Das Gericht betont, dass die nationale Regelung nicht gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstößt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe es ausdrücklich dem nationalen Gesetzgeber überlassen, welche Methode der Zinsberechnung er festlegt. Dies schließe auch die Wahl zwischen einfacher Verzinsung und Zinseszinsen ein.
Auch der Grundsatz der Äquivalenz sei nicht verletzt, da die Verzinsung von Nebenforderungen im innerstaatlichen Recht generell ausgeschlossen ist. Eine Schlechterstellung unionsrechtlich begründeter Ansprüche liege damit nicht vor.
Keine Überkompensation durch Zinseszinsen
Das Gericht wies darauf hin, dass eine weitergehende Verzinsung des Zinsanspruchs zu einer unionsrechtlich nicht gebotenen Überkompensation führen würde. Die bereits erfolgte Verzinsung der ursprünglichen Erstattung sei ausreichend, um den unionsrechtlichen Anforderungen an einen angemessenen Ausgleich zu genügen.
Keine Alternative über Folgenbeseitigungsanspruch
Auch über den Weg eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs lässt sich nach der Entscheidung keine weitergehende Verzinsung erreichen. Zwar sei ein solcher Anspruch grundsätzlich anzuerkennen, er erfasse jedoch nur die unmittelbaren Folgen der Vollziehung eines Verwaltungsakts, nicht aber mittelbare Folgen wie Zinsansprüche.
Die Revisionszulassung zum BFH
Durch die erhebliche unionsrechtliche Relevanz, aber auch die Relevanz auf nationaler Ebene, hat das Gericht die Revision zugelassen. Begründet wurde diese Zulassung mit der grundsätzlichen Bedeutung, sodass eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesfinanzhof möglich ist.
Praxisrelevanz und Ausblick
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die steuerrechtliche Beratung. Sie zieht klare Grenzen für die Verzinsung von Erstattungsansprüchen und deren Nebenleistungen.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies vorerst, dass weitergehende Verzinsungsansprüche auf bereits erhaltene Prozesszinsen regelmäßig aussichtslos sein dürften. Dies gilt sowohl für Ansprüche aus nationalem Recht als auch für solche, die sich auf Unionsrecht stützen. Die klare Systematik des steuerrechtlichen Zinsrechts setzt hier enge Grenzen.
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Dieser Artikel wurde am 10. Februar 2026 erstellt.
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