Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 (V B 41/24) eine wichtige Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen über Konsignationslager vorgenommen. Der BFH bestätigte das Urteil des FG Hessen, wonach der Abnehmer einer Lieferung bereits zu Beginn der Versendung feststehen muss, damit eine direkte Versendungslieferung vorliegen kann.
Zum Sachverhalt und Verfahrensgang
Im Streitfall hatte eine spanische Kapitalgesellschaft Waren in Spanien hergestellt und diese über ein Lager in Deutschland an deutsche Unternehmer verkauft. Die Gesellschaft ging dabei von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Spanien an die deutschen Abnehmer aus. Das Finanzamt hingegen qualifizierte die Vorgänge als innergemeinschaftliches Verbringen in das deutsche Lager mit anschließenden steuerpflichtigen Inlandslieferungen.
Das Finanzgericht Hessen wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Gegen diese Klageabweisung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der spanischen Kapitalgesellschaft zum BFH.
Zentrale Erwägungen des Gerichts
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. In seiner Begründung arbeitet das Gericht mehrere grundlegende Aspekte heraus:
Nach Art. 32 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie muss der Erwerber bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Dies ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Begriff der Lieferung, der die Übertragung der Verfügungsmacht auf eine konkrete Person voraussetzt. Ein bloß „faktisches“ Feststehen des Abnehmers reicht nicht aus.
Das Urteil betont, dass bei einer direkte Versendungslieferung das verbindliche Rechtsverhältnis schon zu Beginn der Beförderung vorliegen muss. Dieses muss sich auch auf die konkrete Liefermenge beziehen. Es genügt nicht, wenn eine reine Rahmenvereinbarung getroffen wird ohne eine verbindliche Mengenangabe festzusetzen.
Praxisrelevante Konkretisierungen
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des BFH zur erforderlichen Verbindlichkeit der Bestellungen. Dem Gericht zufolge reichen unverbindliche Bedarfsprognosen oder Rahmenvereinbarungen nicht aus. Entscheidend sind vielmehr konkrete Lieferabrufe mit verbindlichen Mengenangaben.
Der BFH stellt zudem klar, dass eine nur vorübergehende Einlagerung auf kurze Zeit dem Charakter einer Versendungslieferung nicht entgegensteht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu zeitlichen und sachlichen Zusammenhängen bei Liefervorgängen.
Bedeutung für die Unternehmenspraxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für grenzüberschreitende Lieferbeziehungen unter Einschaltung von Konsignations- oder Auslieferungslagern:
- Unternehmen müssen bei der Gestaltung ihrer Lieferbeziehungen besonderes Augenmerk darauf legen, dass die Abnehmer und Liefermengen bereits zu Beginn der Warenbewegung verbindlich feststehen. Bloße Rahmenvereinbarungen oder unverbindliche Bedarfsprognosen reichen nicht aus.
- Die korrekte umsatzsteuerliche Einordnung hat dabei weitreichende Folgen für die Registrierungs- und Erklärungspflichten in den beteiligten Mitgliedstaaten. Bei fehlendem Abnehmer zu Versendungsbeginn liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor, das eine Registrierung im Bestimmungsland erforderlich macht.
Das Urteil des BFH hebt damit die Bedeutung einer präzisen und sorgfältigen vertragliche Gestaltung für die umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Lieferungen noch einmal hervor.
Haben Sie Fragen zur korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern oder benötigen Sie Hilfe bei der Vertragsgestaltung? Unsere Fachanwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 29. Dezember 2025 erstellt.
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Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.