 
            Die Europäische Kommission meldete, dass in den im Übergangsregister eingereichten CBAM-Berichten vermehrt unrealistisch hohe Mengenangaben gemeldet wurden. Auffällig sei, dass diese nicht mit Handelsmustern übereinstimmen. Fehlerhafte Angaben im Übergangsregister können zu späterem Zeitpunkt zu überhöhten Abgabepflichten führen. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie die ärgerlichsten Fehler vermeiden können.
Mengenangaben: Tonnen statt Kilogramm
Ein häufiger Fehler besteht in der Auswahl einer falschen Einheit für die Mengenangabe der Einfuhr. Das Übergangsregister der Europäischen Kommission, in dem die CBAM-Berichte eingereicht werden müssen, verlangt eine Angabe der Einfuhrmengen in Tonnen.
Wird als Einheit stattdessen Kilogramm verwendet, wird eine fälschlicherweise um den Faktor Tausend erhöhte Mengenangabe gemacht.
Dezimal- und Tausendertrennzeichen richtig setzen
Auch sollte stets darauf geachtet werden, die Dezimal- und Tausendertrennzeichen richtig zu setzen.
- 1,000 bedeutet Eintausend
- 1.5 bedeutet Eineinhalb
Der Punkt wird als Dezimaltrennzeichen gelesen.
Die Kommission scheint die Fehleranfälligkeit dieser Eingabemöglichkeit bereits wahrgenommen zu haben, aktuell ist eine Eingabe von Kommata im Übergangsregister nicht möglich.
Abgleich mit Zollanmeldungen
Die im CBAM-Bericht hinterlegten Mengenangaben sollten mit denen in der Zollanmeldung identisch sein. Wichtig ist dabei auch der Zeitraum: Im Quartalsbericht sollten sich auch nur die Zollanmeldungen aus dem jeweiligen Quartal widerspiegeln.
Besonders an dieser Stelle ist erneut auf die Einheit zu achten. Stehen die Mengenabgaben in der Zollanmeldung in Kilogramm, sind diese keinesfalls einfach zu übernehmen. Vielmehr muss auch an dieser Stelle darauf geachtet werden, dass die Mengen im Übergangsregister in Tonnen angegeben werden.
Wann eine Korrektur noch möglich ist
Sollten Sie feststellen, in einem bereits eingereichten CBAM-Bericht einen solchen Fehler begangen zu haben, dann besteht kein Grund zur Panik. Eine Änderung eines bereits eingereichten CBAM-Berichts ist bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtszeitraums bzw. einen Monat nach Ende der Abgabefrist möglich.
Haben Sie Fragen zur CBAM-Berichtspflicht? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 18. Februar 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.
 
                                            