Durch das zollrechtliche Versandverfahren Carnet-TIR (Transports Internationaux Routiers) sparen Unternehmen beim internationalen Straßengütertransport wertvolle Zeit und können auf langwierige Zollbeschauen an den Durchgangszollstellen verzichten.

Die Anwälte von O&W aus dem Zollrecht und Transportrecht beraten Unternehmen bei dem Carnet-TIR-Verfahren im internationalen Warentransport und helfen bei der Antragstellung!

Fragen zu Carnet-TIR?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen beim Versandverfahren und klären alle rechtlichen Fragen rund um das Carnet-TIR-Verfahren und unterstützen Sie bei Streitigkeiten mit dem Zoll! Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Was ist das Carnet-TIR?

Bei internationalen Warentransporten zwischen der EU und nichteuropäischen Staaten fallen beim Grenzübergang Zölle an. Wird kein zollrechtliches Versandverfahren eröffnet, muss der Transportunternehmer bei einem Transport von der EU ins EU-Ausland bei der Einfahrt in den ersten Nicht-EU-Staat die entsprechenden Einfuhrabgaben zahlen.

Anders verhält es sich beim Transitverkehr.

Hier entrichtet der Transporteur bei der Einreise ins jeweilige Durchgangsland Zölle und Steuern, die das Ausgangszollamt bei der Ausreise dann aber wieder zurückerstattet – bis die Ware im Bestimmungsland ankommt.

Dieses Verfahren führt allerdings zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und auch zu unnötig langen Grenzkontrollen – und das bei einer „Durchreise“. 

Um das zu vermeiden, wurden zollrechtliche Versandverfahren eingeführt.

Das Carnet-TIR-Verfahren ist eines dieser Versandverfahren und ausschließlich für den Straßengütertransport zwischen Ländern, die nicht dem gemeinschaftlichen Versandverfahren angeschlossen sind, vorgesehen (z.B. GUS-Länder, Türkei und seit der Erweiterung des TIR-Abkommens in 2017 auch Saudi-Arabien).

Sinn und Zweck bei dem TIR-Verfahren ist ein reibungsloser Warentransport auf der Straße mit einem Minimum an Beeinträchtigungen bei gleichzeitig maximaler Sicherheit für die Zollverwaltungen.

Um dies zu erreichen, gibt es die sogenannten fünf Säulen des TIR-Verfahrens.

5 Säulen Carnet-TIR

Zu diesen Säulen gehören:

  1. Sichere Fahrzeuge und Container unter Zollverschluss
  2. Internationale Bürgschaft
  3. Zolldokument Carnet-TIR
  4. Gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen
  5. Kontrollierter Zugang

Das Carnet TIR-Verfahren kommt zur Anwendung, wenn Unternehmen ihre Güter ohne Umladung in einem Zoll zugriffssicher versiegelten Fahrzeug über eine oder mehre Grenzstellen befördern.

Voraussetzung dabei ist es, dass wenigstens ein Teil der Strecke im Straßenverkehr zurückgelegt wird.

Das Carnet-TIR-Verfahren wird dabei unter Zollverschluss durchgeführt. Das beutetet, der Zoll versiegelt bzw. verplombt die Frachträume der Fahrzeuge, sodass unterwegs keine Öffnung mehr möglich ist, ohne dass dies bei einer Kontrolle auffallen würde.

Unternehmen profitieren beim Carnet TIR von einem geringeren Verwaltungsaufwand bei Zollkontrollen, weil nicht an jeder Grenzdurchgangsstelle ein Zollverfahren durchgeführt, sondern nur das Start- und Zielland an der Verzollung beteiligt sind.

Die Abkürzung T.I.R. (Transports Internationaux Routiers) wird zur Kennzeichnung der Fahrzeuge auf rechteckigen Schildern an den LKW’s angebracht, die Waren im TIR-Verfahren befördern.

Das zugehörige Carnet (Abkürzung vom französischen Wort Heft) ist ein Zoll-Begleitscheinheft, das in den Formen Carnet ATA, Carnet TIR und Carnet CPD vorkommt und beim Gütertransport an allen Zolldienststellen vorgelegt werden muss.

Carnet-TIR Kennzeichnung LKW

Zulassung Carnet-TIR

Um das Carnet-TIR-Verfahren nutzen zu können, müssen Unternehmen zunächst eine Zulassung zum Carnet-TIR-Verfahren beantragen.

Die Person, die eine Zulassung für das TIR-System bekommt wird und der ein Carnet TIR ausgestellt wird heißt Carnet-TIR-Inhaber.

Der Carnet-TIR-Inhaber ist für die Vorführung des Fahrzeugs bei der Abgangs, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle einschließlich der LKW-Ladung und dem dazugehörigen Zolldokument Carnet TIR verantwortlich.

Die Zulassung erfolgt durch die in Genf ansässige Internationale Straßentransportunion (IRU – International Road Transport Union bzw. Union Internationale des Transports Routiers).

In Deutschland erfolgt die Abgabe von Carnets TIR an die Unternehmen über die

Die Zollbehörden verzichten beim Carnet-TIR-Verfahren auf die Erhebung von Zöllen und Zollkontrollen – ein finanzielles Risiko für den Zoll.

Deshalb dürfen auch Transportunternehmen das TIR-Verfahren nur nutzen, wenn sie ihre Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber dem Zoll nachweisen können.

Zulassung Carnet-TIR

Transportunternehmen, die am Carnet-TIR-Verfahren teilnehmen wollen, müssen

  • eine Verpflichtungserklärung abgeben, mit der sie die Verfahrensregeln und das Weisungsrecht von BGL und IRU anerkennen
  • eine Bankbürgschaft zur Absicherung etwaiger Zollforderungen hinterlegen

Zollverschlussanerkenntnis

Das Hauptzollamt lässt das betroffene Fahrzeug für die Zulassung des TIR-Zollverschlusses anschließend vorführen.

Im Rahmen dieses Zollverschlussanerkenntnisverfahrens prüfen die Zollbeamten, ob der Laderaum des Fahrzeuges zugriffssicher versiegelt werden kann.

Nur bei erstmaliger Zulassung muss das Zollverschlussanerkenntnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Nachdem das Unternehmen die Zulassung beantragt hat und der Zoll das Fahrzeug für die Teilnahme am Carnet-TIR-Verfahren zugelassen hat, stellt er eine Zulassungsbescheinigung aus.

Diese Zulassungsbescheinigung muss von nun an immer mitgeführt werden.

TIR-Kennzeichnung LKW

Außerdem muss das Unternehmen das betroffene Transportfahrzeug bei den Fahrten, die unter dem TIR-Verfahren laufen, vorne und hinten entsprechend kennzeichnen.

Für die Kennzeichnung ist ein rechteckiges TIR-Schild (blau mit weißer Schrift, 25 x 40 cm) vorgesehen.

Zolldokument Carnet-TIR

Bevor die Ware mit dem Transportfahrzeug in das Zollverfahren überführt werden kann, muss der zuständige Zollbeamte bei der Abgangszollstelle das Carnet-TIR eröffnen.

Der Zollbeamte bestätigt damit, dass in dem Fahrzeug die im Warenmanifest des Dokuments aufgeführten Waren unter Zollverschluss befördert werden.

Was steht im Carnet-TIR?

Bei dem Carnet-TIR handelt es sich um ein Zoll-Begleitscheinheft und muss folgende Dinge enthalten:

  • Ladungsverzeichnis für jeden Grenzübergang (maximal vier Abgangs- und Ankunftszollstellen
  • geplante Fahrtroute (wirtschaftl. sinnvolle oder von der Abgangszollstelle festgelegte verbindliche Beförderungsroute)

Das Carnet-TIR ist 60 Tage lang gültig. Das bedeutet, dass das Unternehmen die Ware auch innerhalb dieser Frist tatsächlich befördern muss, um vom TIR-Verfahren zu profitieren.

Die Gültigkeitsfrist wird vom ausgebenden Verband eingetragen. Der Abschluss des Warentransports, also des TIR-Verfahrens dagegen kann auch nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erfolgen.

Beachte: Die Verwendung des Zolldokumentes Carnet-TIR ist auf eine Fahrt beschränkt und muss nach der Beendigung des Transports umgehend an den ausstellenden Verband zurückzugeben werden.

Für einen neuen Warentransport, wie z.B. vom Zielort zurück in das Abgangsland muss das Unternehmen ein neues Carnet-TIR beantragen.

TIR-Zollverschluss

Sobald das Fahrzeug vollständig beladen wurde, muss das Transportunternehmen das Fahrzeug beim Zoll vorführen. Der Zoll überprüft dann, ob die geladene Ware auch mit der Ladeliste übereinstimmt.

Die Zollkontrolle, die im Abgangsland durchgeführt wird, muss dabei in allen Transit- und Bestimmungsländern anerkannt werden.

Wenn es keine Beanstandungen gibt, versiegeln die Zollbeamten das Fahrzeug.

Zu Schwierigkeiten kann es im Hinblick auf den Zollverschluss insbesondere bei sperrigen oder sehr schweren Waren kommen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden können.

Ähnliche Probleme können sich beim Transport lebender Tiere ergeben, weil sie während der Fahrt versorgt werden müssen.

Nur wenn das Unternehmen die Warenidentität (im Zolljargon: Nämlichkeit) zweifelsfrei sichern kann, darf die Ware im TIR-Verfahren ausnahmsweise ohne Zollverschluss transportiert werden.

Hier stellt der Zoll im Regelfall ein sogenanntes „offenes“ Carnet-TIR aus, das den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ in englischer oder französischer Sprache enthält.

Grenzkontrollen mit Carnet-TIR

Das Unternehmen darf den TIR-Transport über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchführen.

Insgesamt dürfen mit dem Carnet TIR aber nicht mehr als 4 Zollstellen passiert werden.

An jeder Abgangs-, Bestimmungs- und Durchgangszollstelle muss der LKW-Fahrer das Fahrzeug bzw. den Behälter mit dazugehörigem Carnet-TIR vorführen.

Mit der jüngsten Änderung des TIR-Abkommens sind hier aber Befreiungen möglich.

An den Grenzübergängen wird das Zolldokument Carnet TIR dann lediglich abgestempelt und es fallen keine Zölle und Steuern an. Die Zollplombe bleibt intakt.

Für eine schnelle Zollabfertigung gibt es für die Fahrzeuge eine extra ausgewiesene TIR-Spur.

Wichtig: Bevor das Zolldokument Carnet TIR einer Bestimmungszollstelle vorgelegt wird, muss es von allen Abgangszollstellen angenommen worden sein.

Was ist die Abgangszollstelle?

Die Abgangszollstelle ist die Zollstelle, der die Versandanmeldung vorgelegt und die Waren zur Überführung in das Versandverfahren an einem von ihr bestimmten Ort gestellt werden.

Was ist die Durchgangszollstelle?

Die Durchgangszollstelle ist die Zollstelle, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in das Zollgebiet der Union eingeführt oder aus diesem ausgeführt wird.

Was ist die Bestimmungszollstelle?

Die Bestimmungszollstelle ist die Zollstelle im Zielland, bei der die Waren, die im Versandverfahren befördert wurden, erneut zu gestellen sind. Im Regelfall endet das Versandverfahren bei der Bestimmungszollstelle, die meistens eine Binnenzollstelle ist.

Carnet-TIR: Binnenverzollung am Ankunftsort

Erreicht der Transport das Zollamt am Bestimmungsort, entfernt das zuständige Zollamt die Plombe und entsiegelt das Fahrzeug.

Die Zollbeamten kontrollieren anschließend, ob die Ware vollständig und in Übereinstimmung mit dem Ladungsverzeichnis im Carnet-TIR vorhanden ist.

Die Binnenverzollung der Ware erfolgt ebenfalls erst am Ankunftsort des Ankunftslandes:
Der Empfänger der Ware zahlt gegenüber den Zollbehörden des Bestimmungslandes die dort auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben.

Gibt es keine Beanstandungen, ist das Carnet-TIR mit der Zahlung der Abgaben erledigt.

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Elektronisches TIR-Carnet (eTIR)

Die EU plant, die elektronische Austauschplattform „eTIR“ einzuführen, an der alle beteiligten Akteure, wie Zollbehörden, Inhaber und Bürgen teilnehmen können.

Über eTIR können die Daten der Beteiligten zwischen den nationalen Zollsystemen beim internationalen Versand von Waren, Fahrzeugen oder Behältern besser koordiniert werden.

Das Ziel ist es, einen papierlosen grenzüberschreitenden Warentransport unter der Zollgarantie des TIR-Systems zu ermöglichen.

Mit einer Umsetzung einschließlich Änderungen des EU-Zollrecht und einer Schnittstelle mit dem NCTS kann man aber voraussichtlich nicht vor 2025 rechnen.

Änderungen TIR-Abkommen: Zugelassener Versender

Am 01. Juni 2021 hat die EU einige Änderungen beim Zollübereinkommen für den internationalen Warentransport im Carnet-T.I.R. bekanntgegeben. Dies betrifft weitere Vereinfachungen für Unternehmen bei der Durchführung des Versandverfahrens.

Unternehmen sollen künftig ein Carnet-TIR-Verfahren auch ohne Gestellung beim Zollamt eröffnen können.

Die Zollbehörden werden diese Befreiung wahrscheinlich als eine Bewilligung als Zugelassener Versender ausgestalten. Ähnlich wie es bereits die Bewilligung am Ende des Versandverfahrens als Zugelassener Empfänger (ZT-Bewilligung) gibt.

Als „Zugelassener Versender“ könnte das Unternehmen das Zollverfahren eröffnen, ohne den Amtsplatz der Zollverwaltung anzufahren

So könnte das Carnet-TIR-Versandverfahren bereits im Betrieb des Carnet-TIR-Inhabers gestartet werden – und nicht erst beim Zoll.

Transportunternehmen könnten dadurch unabhängiger von den Abgangszollstellen den Warentransport vorbereiten und einleiten. Das spart eine Menge logistischen Aufwand und wertvolle Zeit.

Alle Abfertigungs- und Kontrollpflichten, die der Carnet-TIR-Inhaber bisher verantwortet hat, trägt dann der Inhaber der Bewilligung „Zugelassener Versender“.

Zoll-Compliance wird dann umso wichtiger.

Zusätzlich sind Anweisungen für Aufgaben wie das Ausfüllen und Abstempeln des Carnet TIR sowie das Anbringen oder Überprüfen von Zollverschlüssen in Kraft getreten.

Außerdem gewährleisten fortan Informations- und Kommunikationstechnologien den ordnungsgemäßen Ablauf des TIR-Verfahrens.

Carnet-TIR-Transport sicher mit O&W durchführen

Um von dem vereinfachten Zollverfahren profitieren zu können, müssen Unternehmen strenge Formalien einhalten.

Carnet TIR Verfahren

  1. TIR-Zulassung beim BGL e.V. oder AIST e.V. beantragen
  2. Zollverschlussanerkenntnisverfahren
  3. Zulassungsbescheinigung und TIR-Kennzeichnung
  4. Eröffnung Carnet TIR bei Abgangszollstelle
  5. Vorführung Zoll und Versiegelung Fahrzeug
  6. Grenzübergang mit Carnet TIR
  7. Binnenverzollung am Ankunftsort

Die Zollbehörden müssen jede Änderung, jede Streichung und jeden Zusatz im Zolldokument Carnet anerkennen und bescheinigen.

TIR-Transport: Beschädigung Zollverschluss sofort melden!

Kommt es zu Beschädigungen am Zollverschluss oder Fahrzeug, sodass das die Transportgüter nicht länger unter Zollverschluss befördert werden, muss das Transportunternehmen dies unverzüglich der nächstgelegenen Zollbehörde oder Polizeidienststelle melden.

Die Ware darf infolge eines Unfalls auch darf nur im Beisein eines Vertreters der Zollstelle auf ein anderes Fahrzeug umgeladen werden.

Nur wenn von der Ware oder den Umständen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, darf die Transportperson die gesamte Ladung oder Teile davon sofort abladen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, ohne die Reaktion der Zollstelle abzuwarten. 

Im Gegenzug muss sie aber gegenüber den Zollbehörden nachweisen, dass das sofortige Handeln im Interesse des Fahrzeugs, des Containers oder der Ladung notwendig war.

Achtung: Beim Verstoß des Carnet-TIR-Nutzers gegen Zollvorschriften wird der Transportunternehmer selbst zum Zollschuldner!

Hierzu zählt insbesondere das Versäumnis, die Ware ordnungsgemäß beim Bestimmungszollamt zu gestellen, also die Nichterledigung des Carnet-TIR.

Erst, wenn das Transportunternehmen die Steuerschuld nicht bezahlen kann, wird der Zoll die entstandenen Einfuhrabgaben durch die Nichterledigung z.B. bei der BGL als Zollbürge einfordern.

Außerdem droht den Unternehmen bei Verfahrensverstößen das Teilnahmeverbot am TIR-Verfahren.

Bußgelder und Freiheitsstrafe bei Verstößen

In Deutschland drohen bei Verfahrensverstößen neben einem Teilnahmeverbot unangenehme Strafen von Geldbußen bis zu 5.000 Euro bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Die Anwälte von O&W haben jahrelange Erfahrung im Zollrecht und Transportrecht. Durch die breite Aufstellung und Expertise vertreten wir Unternehmen erfolgreich bei Streitigkeiten mit den Zollbehörden.

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