Speditionen, Reeder und Logistikunternehmen sind im Regelfall international tätig. Daher trifft sie die AWV-Meldepflicht besonders.
Denn so wickeln sie beispielsweise folgende internationale Zahlungen ab
- internationale Frachtzahlungen
- Demurrage/Detention-Zahlungen an Reedereien
- Hafengelder und Lotsengebühren
- Hafenschlepplöhne
- Kanal- und Kaigebühren
- Bergungskosten
- Lagerhaltung
- Provisionen und Kommissionen
- Reinigungskosten
- Liegegelder
- Reparaturen und Werftaufenthalte im Ausland
Soweit inländische Schiffsmakler Zahlungen für die Rechnung ausländischer Reedereien entgegennehmen und Teilbeträge hiervon zur Bestreitung von Zahlungen (z. B. Hafenkosten) im Inland für Rechnung der ausländischen Reedereien leisten (Abzweigung), müssen die entgegengenommenen Zahlungen in voller Höhe als Ausgaben für Frachten und gleichzeitig die abgezweigten Beträge als Einnahmen aus Transportnebenleistungen für den Seeverkehr gesondert gemeldet werden.
Dieser Artikel wurde am 23. September 2023 erstellt.
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