Die Außenwirtschaftsverordnung sieht verschiedene Meldepflichten vor. Neben der bekannten Z4 Meldung gibt es also auch noch weitere Meldepflichten, die Unternehmen kennen müssen. Alle Verstöße sind mit Bußgeldern belegt. Zu nennen sind folgende Meldepflichten: Die Meldungen sind an die Deutsche Bundesbank zu erbringen. Die Deutsche Bundesbank ist die Zentralbank in Deutschland. Sie hat die Aufgabe für Geldwertstabilität zu sorgen und Geld zu drucken. Sie ist dafür verantwortlich, Bargeld in Umlauf zu bringen. Darüber hinaus führt sie aber auch Statistik über Transaktionen mit dem Ausland und welches Vermögen Deutsche im Ausland haben oder Ausländer in Deutschland. Meldepflichten bestehen auch dann, wenn es darum geht den Stand von Auslandsforderungen und Verbindlichkeiten (z. B. gegenüber ausländischen Banken) von mehr als 5 Millionen Euro anzuzeigen, wie § 66 Abs. 1 AWV bestimmt. Auch unmittelbare oder mittelbare Unternehmensbeteiligungen können meldepflichtig sein, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10% oder mehr beträgt und die Bilanzsumme der Investitionsobjekte 3 Mio. EUR übersteigt. Die Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung sind nachfolgend zusammengefasst:

Vorgang

Folge

Überweisung über 12.500 € ins Ausland

Meldepflicht gem. § 67 AWV

Zahlungen im Transithandel

Meldepflicht gem. § 68 Abs. 1 AWV

Einfuhr einer Ware nach vorherigem Transithandel

Meldepflicht gem. § 68 Abs. 2 AWV

Umsätze von Seeschiffahrtsunternehmen

Meldepflicht gem. § 69 Abs. 2 AWV (Z8-Meldung)

Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern über 5 Mio. Euro

Meldepflicht gem. § 66 AWV

Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken über 5 Mio. Euro

Meldepflicht gem. § 66 AWV (Z5-Meldung)

Inländische Unternehmen wenn einem Ausländer >= 10 % der Anteile am Unternehmen zuzurechnen sind (Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland)

Meldepflicht gem. § 65 AWV (K4-Meldung)

Ausländische Vermögenswerte und Tochtergesellschaften bei mehr als 10%iger Beteiligung

Meldepflicht gem. § 64 AWV (K3-Meldung)

Dieser Artikel wurde am 3. Oktober 2023 erstellt.

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