Eine Schiffskaskoversicherung (englisch: hull insurance) versichert ein Schiff gegen Verlust oder Beschädigung durch fast alle Gefahren. Allerdings sind spezielle Gefahren regelmäßig ausgeschlossen. Seit 2010 wird die Verwendung der DTV – Allgemeinen Deutschen Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009 (DTV-ADS 2009) empfohlen. Besondere Vorschriften für Kaskoversicherungen finden sich vor allem in den Ziffern 54 bis 66 DTV-ADS 2009.

Welche Gefahren werden von einer Schiffskaskoversicherung abgedeckt?

Grundsätzlich trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das versicherte Schiff ausgesetzt ist (sogenannte Allgefahrendeckung). Beispielsweise gehören dazu Wassereinbruch, Schiffskollisionen, Feuer, aber auch Erdbeben oder Diebstahl.

Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen von dieser generellen Allgefahrendeckung. Der Versicherer ist insbesondere von seiner Haftung für Schäden ganz oder teilweise befreit, wenn:

  • eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt (vorsätzlich oder grob fahrlässig)
  • das Schiff nicht seetüchtig Schiff war oder der Schaden durch gefährliche Ladung oder Massengut verursacht wurde.
  • der Schaden aufgrund von Kriegen oder Piraterie entstanden ist.

Die DTV-ADS 2009 nennen darüber hinaus weitere Fälle in denen der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist.

Für den Fall der Havarie-grosse beinhaltet der Versicherungsvertrag einer Schiffskaskoversicherung besondere Bestimmungen.

Welche weiteren ausländischen Versicherungsbedingungen können in der Praxis relevant sein?

In der internationalen Praxis tauchen vor allem zwei weitere Versicherungsbedingungen auf: die englischen Versicherungsbedingungen (Institute Time Clauses – Hulls) und die norwegischen Versicherungsbedingungen (Norwegian Marine Insurance Plan).

Ein entscheidender Unterschied zwischen den deutschen und den englischen Versicherungsbedingungen ist die Haftung bei eigenem Verschulden.

Im deutschen Recht ist der Fall, dass der Kapitän den Schaden zu verschulden hat, nicht in die Leistung der Versicherung eingeschlossen. Nach deutschem Recht repräsentiert der Kapitän den Versicherungsnehmer, so dass der Ausschluss von durch eigenes Verschulden entstandenen Schäden greift.

Dagegen besteht im englischen Recht eine solche Repräsentationsfunktion des Kapitäns nicht. Die Versicherung übernimmt den Schaden auch bei Verschulden durch den Kapitän.

Wie unterscheidet sich die Schiffskaskoversicherung zur Seekaskoversicherung?

Seekaskoversicherung ist eine andere Bezeichnung für eine Schiffskaskoversicherung, die sich auf ein Seeschiff bezieht. Seekaskoversicherungen beziehen sich ausschließlich auf Seeschiffe wohingegen sich die Bezeichnung Schiffskaskoversicherung sowohl auf Seeschiffe als auch auf Binnenschiffe beziehen kann. Inhaltlich unterscheiden sich die Versicherungen allerdings nicht.

Dieser Artikel wurde am 15. Februar 2013 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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