Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit einem Urteil die Grundsätze zur Systembeteiligungspflicht von Verpackungen konkretisiert. Die abstrakt-typisierende Betrachtungsweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister bei der Einstufung von Verpackungen ist rechtmäßig (Az.: 7 A 157/23, Urt. v. 11.02.2025).

Kernpunkt der Entscheidung

Die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen bestimmt sich nach objektiven Kriterien wie der Füllgröße – nicht nach dem individuellen Vertriebsweg des Herstellers. Das Gericht bestätigte damit die Praxis der Zentralen Stelle, die für Lackfarben, Grundierungen und Verdünnungen eine Grenzfüllgröße von 6 Litern und für Lackspachtel von 1,2 kg festgelegt hat.

Hintergrund des Rechtsstreits

Eine Herstellerin von Lacken und Beizen hatte gegen die Einstufung ihrer Verpackungen als systembeteiligungspflichtig geklagt. Sie argumentierte, ihre Produkte würden ausschließlich an gewerbliche Kunden vertrieben und fielen daher nicht typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall an.

Zentrale rechtliche Erwägungen

Das Gericht stellte klar, dass es für die Systembeteiligungspflicht nach § 3 Abs. 8 VerpackG nicht auf den konkreten Vertriebsweg oder die Intention des einzelnen Herstellers ankommt. Maßgeblich sei vielmehr eine abstrakt-typisierende Betrachtung des Gesamtmarktes. Der Begriff „typischerweise“ erfordere eine objektivierte Betrachtung anhand der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Für die Systembeteiligungspflicht nach § 3 Abs. 8 VerpackG kommt es nicht auf den konkreten Vertriebsweg oder die Intention des einzelnen Herstellers an.

Bedeutung des Katalogs der Zentralen Stelle

Der von der Zentralen Stelle entwickelte Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen wurde vom Gericht als rechtmäßige norminterpretierende Verwaltungsvorschrift eingestuft. Die darin festgelegten Grenzfüllgrößen basieren auf umfangreichen Marktanalysen und sind eine zulässige Typisierung zur einheitlichen Rechtsanwendung.

Praxisfolgen der Entscheidung

Das Urteil verschafft der Verpackungswirtschaft Rechtssicherheit. Hersteller können sich nicht durch individuelle Vertriebskonzepte oder eigene Rücknahmesysteme der Systembeteiligungspflicht entziehen. Maßgeblich ist allein die Füllgröße der Verpackung, sofern diese unterhalb der festgelegten Grenzen liegt.

Ausblick

Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung vom Gericht zugelassen. Die Rechtsfrage, ob die abstrakt-typisierende Betrachtungsweise bei der Einordnung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen rechtmäßig ist, wurde bisher höchstrichterlich nicht geklärt.

Fazit für die Praxis

Unternehmen müssen sich bei der Systembeteiligungspflicht an den objektiven Kriterien des Katalogs der Zentralen Stelle orientieren. Eine Einzelfallprüfung des konkreten Vertriebswegs ist nicht relevant. Dies gilt auch dann, wenn Verpackungen tatsächlich überwiegend im gewerblichen Bereich anfallen sollten.

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Dieser Artikel wurde am 18. Februar 2026 erstellt.

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  • Annika Siggelkow

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  • Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.