Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in einem Urteil entschieden, dass nicht wiederbefüllbare Druckgasflaschen für Heliumballongas als systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) einzustufen sind. Die Entscheidung vom 4. November 2025 (Az.: 7 A 229/23) klärt grundlegende Fragen zur Abgrenzung zwischen Verpackung und Produktbestandteil sowie zum Zeitpunkt des Abfallanfalls.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin vertreibt nicht wiederbefüllbare Druckgasflaschen aus Stahl, die mit 0,42 m³ Helium für die Befüllung von etwa 50 Luftballons befüllt sind. Sie wandte sich gegen die Einstufung der Druckgasflaschen einschließlich des beigefügten Abfüllventils als systembeteiligungspflichtige Verpackung durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Zentrale rechtliche Erwägungen
Das Gericht stellte klar, dass die Druckgasflasche Verpackungsfunktionen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackG erfüllt, da sie der Aufnahme und dem Schutz des Heliums dient. Die Argumentation der Klägerin, die Flasche sei integraler Bestandteil des Produkts, da das Gas nur mit ihr sinnvoll gehandhabt werden könne, wurde zurückgewiesen. Auch der Umstand, dass die Herstellung der Flasche kostenintensiver als das Helium selbst sei, führe nicht zu einer anderen Bewertung.
Das Gericht betonte, dass der bloße technische Zwang zur Verwendung einer Umhüllung nicht ausreiche, um diese als integralen Produktbestandteil zu qualifizieren. Entscheidend sei vielmehr die Verkehrsanschauung, nach der der Endverbraucher das Heliumballongas erwerben möchte und die Druckgasflasche lediglich technischen Notwendigkeiten geschuldet ist.
Entscheidend für die Einstufung als Verpackung ist die Verkehrsanschauung: Der Endverbraucher möchte das Gas erwerben, die Flasche ist hierfür nur eine technische Notwendigkeit. Der bloße Zwang zur Verwendung einer Umhüllung reicht nicht aus, um sie als Produktbestandteil zu qualifizieren.
Abgrenzung zu anderen Produkten
Besonders aufschlussreich für Sie als Unternehmer ist die Abgrenzung zu möglichen anderen Produkten: Anders als bei Einwegbatterien, E-Zigaretten oder Tonerkartuschen bleibe das Helium nach dem Umfüllen in Ballons als solches identifizierbar. Die Tatsache, dass wiederbefüllbare Stahlflaschen im Gesetz ausdrücklich als Verpackungen genannt sind, spreche nicht dagegen, auch Einwegflaschen als Verpackungen einzustufen. Das ergäbe sich laut Gericht schon aus der Zielsetzung des Gesetzes, Verpackungsabfälle zu vermeiden.
Zeitpunkt des Abfallanfalls
Entscheidend sind auch die Argumentationen des Gerichts zum Zeitpunkt des Abfallanfalls: Dieser tritt bereits ein, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Verpackung entfällt – hier mit dem Entleeren der Druckgasflasche – und nicht erst bei der tatsächlichen Entsorgung über einen Wertstoffhof. Unerheblich ist dabei, ob die Verpackung über das duale System oder anderweitig entsorgt wird.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Verpackungswirtschaft. Sie präzisiert die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Verpackung und Produktbestandteil und stellt klar, dass technische Notwendigkeiten oder höhere Materialwerte nicht automatisch zur Einstufung als Produktbestandteil führen.
Die Pflicht zur Systembeteiligung ist unabhängig vom tatsächlichen späteren Entsorgungsweg der Verpackung.
Hersteller und Vertreiber von Gasflaschen und ähnlichen Behältnissen müssen ihre Produkte nun daraufhin überprüfen, ob eine Systembeteiligungspflicht besteht. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Systembeteiligung unabhängig vom tatsächlichen späteren Entsorgungsweg ist.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass das Verpackungsgesetz konsequent am Ziel der Abfallvermeidung und geordneten Entsorgung ausgerichtet wird. Die klare Positionierung des Gerichts dürfte über den konkreten Fall hinaus Orientierung für die Einstufung ähnlich gelagerter Fälle bieten. Insbesondere die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Verpackung und Produktbestandteil sowie zum Zeitpunkt des Abfallanfalls werden für die weitere Rechtsentwicklung richtungsweisend sein.
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Dieser Artikel wurde am 26. Februar 2026 erstellt.
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