Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss die steuerliche Behandlung von gesetzlich vorgeschriebenen Herstellerrabatten auf Arzneimittel präzisiert. Die Richter bestätigten ihre bisherige Rechtsprechung, wonach diese Rabatte die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nur anteilig mindern (Beschluss vom 14.01.2026, Az. V B 71/24).
Gesetzliche Herstellerrabatte im Fokus
Im Streitfall ging es um ein pharmazeutisches Unternehmen, das nach § 130a SGB V und dem Arzneimittelrabattgesetz (AMRabG) verpflichtet war, Rabatte auf Arzneimittellieferungen zu gewähren. Diese Rabatte wurden zunächst zum vollen Preis berechnet und später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder private Krankenversicherungen erstattet.
Kernfrage der steuerlichen Behandlung
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte in voller Höhe – ohne Aufteilung in Entgelt- und Umsatzsteueranteil – von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auszunehmen seien.
Diese Rechtsauffassung lehnte der BFH ab.
Bestätigung der etablierten Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof bekräftigte die bisherige Rechtsprechung zu zwei bedeutenden Aspekten:
- Die Bemessungsgrundlage für Arzneimittellieferungen ist um die später gezahlten Abschläge zu mindern.
- Der Rabattbetrag muss dabei in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufgeteilt werden.
Diese Sichtweise steht nach Auffassung des BFH im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Europarechtliche Grundlagen der Entscheidung
Die Richter stützten ihre Entscheidung maßgeblich auf Art. 73 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach die Steuerbemessungsgrundlage alles umfasst, was den Wert der Gegenleistung bildet. Nach Art. 78 sind zwar Steuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die Mehrwertsteuer selbst ist jedoch ausdrücklich ausgenommen.
Der BFH verwies zudem auf die Rechtsprechung des EuGH, der den Rabatt nach § 1 AMRabG ausdrücklich als „Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes“ und als „Teil der Gegenleistung“ einordnet.
Praktische Bedeutung für die Pharmaindustrie
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für die pharmazeutische Industrie. Sie stellt klar, dass bei der Gewährung gesetzlicher Arzneimittelrabatte:
- eine Aufteilung in Entgelt- und Umsatzsteueranteil zwingend erforderlich ist,
- die Minderung der Bemessungsgrundlage nur anteilig erfolgen kann,
- dies unabhängig davon gilt, ob der Rabatt sofort oder erst später gewährt wird.
Fazit für die Praxis
Pharmazeutische Unternehmen müssen bei der Gewährung von gesetzlichen Rabatten weiterhin eine Aufteilung in Entgelt- und Steueranteil vornehmen.
Eine vollständige Herausrechnung des Rabattbetrags aus der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage ist nicht möglich. Diese Rechtsprechung ist nun gefestigt und wurde durch die aktuelle Entscheidung nochmals bestätigt.
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Dieser Artikel wurde am 6. März 2026 erstellt.
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Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.