Haben Sie eine Yacht gechartert und festgestellt, dass diese Mängel aufweist?

Nicht selten ist dies der Fall. Wir zeigen Ihnen auf, was die rechtlichen Möglichkeiten des Charterers bezüglich einer mangelhaften Charteryacht sind.

Wir beraten beispielsweise dazu

Sollten Sie eine Segel- oder Motoryacht gechartert haben und sollte das Schiff Mängel aufgewiesen haben, so sprechen Sie unsere Anwälte aus dem Yachtrecht gerne an. Wir prüfen die Angelegenheit schnell für Sie.

Checkliste für die Übergabe der Yacht

  • Übergabeprotokoll mit allen Mängeln! Beharren Sie auf die Eintragung der Schäden!
  • Kontrolle der Ausrüstung
  • Sämtliche Papiere vorhanden?
    • Schiffspapiere
    • Chartervertrag
    • Betriebserlaubnis
    • Genehmigungsurkunde UKW
    • Nachweis über Steuern etc.

Deutsches Recht gilt nicht automatisch

Bei der Charter einer Yacht kommt zwischen dem Vercharterer (Vermieter) und dem Charterer (Mieter) ein Mietvertrag zustande. Der Vercharterer ist zur Überlassung der Yacht und der Charterer zur Entrichtung der Charterrate verpflichtet.

Die Sache muss dabei zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein, darf somit keinen Mangel aufweisen. Vermietet der Vercharterer dennoch eine mangelhafte Segelyacht oder Motoryacht, verletzt er eine Pflicht aus dem Chartervertrag.

Dem Charterer stehen dann verschiedene Rechte zur Verfügung. Oft ist problematisch, welches Recht überhaupt auf den Chartervertrag Anwendung findet. Das ist nicht immer automatisch das deutsche Recht.

Chartern Sie eine Yacht im Ausland, so gilt oft ausländisches Recht für Ihre Charter, was die Sache oft verkompliziert. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher eher allgemeine Prinzipien.

Ein Anwalt muss in jedem Fall prüfen, welche Rechtsordnung auf ihren Yacht-Chartervertrag Anwendung findet.

Ersatzschiff bei mangelhafter Charteryacht

Einerseits besteht die Möglichkeit bei einer mangelhaften Charteryacht ein Ersatzschiff zu erhalten.

Oft berufen sich Yacht-Vercharterer darauf, dass bei einem Mangel kein Anspruch auf eine Ersatzyacht besteht, sondern das Bereitstellen einer solchen lediglich im Ermessen des Vercharterers steht.

Sollte der Mangel nur unerheblich sein, also sind beispielsweise bloß sichtbare Kratzer an der Bordwand vorhanden, berechtigt dies im Regelfall nicht zur Forderung des Charterers bezüglich einer Ersatzyacht.

Vielfach regeln die Allgemeinen Yacht-Charterbedingungen der Charterunternehmen das Vorgehen bezüglich Ersatzyachten. Was die Charterverträge im Einzelnen regeln kommt immer ganz auf den Vertrag an. Insofern ist eine anwaltliche Prüfung unerlässlich.

Nachfolgend stellen wir Ihnen dar, was übliche Bedingungen in Charterverträgen im Yachting-Bereich beinhalten.

Rücktritt vom Chartervertrag

Bei gewissen Mängeln kann der Charterer vom Chartervertrag zurücktreten.

Im Rahmen des Rücktritts vom Chartervertrag ist auf die nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung des Vercharterers abzustellen und nicht etwa auf den Mangel selbst.

Denn die Pflicht des Vercharterers ist es, die Sache frei von Mängeln zu überlassen. Überlässt dieser dem Charterer also eine mangelbehaftete Yacht, begeht er eine Pflichtverletzung. Diese kann zum Rücktritt vom Chartervertrag berechtigen.

Beachte: Nicht jede Pflichtverletzung des Vercharterers berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag.

Hat der Vercharterer also eine mangelhafte Segel-oder Motoryacht bereitgestellt, kann der Charterer nur vom Chartervertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.

Grundsätzlich ist hierfür eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels oder Bereitstellung einer Ersatzyacht seitens des Charterers gegenüber dem Vercharterer nötig.

So haben deutsche Gerichte etwaige Wartezeiten formuliert. Bei einem einwöchigen Törn sind 24 Stunden und bei einem zweiwöchigen Törn 48 Stunden Wartezeit zumutbar.

In Ausnahmefällen bedarf es keiner Fristsetzung. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Vercharterer die Beseitigung des Mangels oder die Bereitstellung einer Ersatzyacht zu Unrecht verweigert, sofern er nach den Bedingungen des Yacht-Chartervertrages eine solche schuldet.

Im Falle der Seeuntüchtigkeit ist dies unproblematisch gegeben.

Streitig ist zwischen Vercharterer und Charterer aber im Regelfall, wann Seeuntüchtigkeit vorliegt. Pauschal lässt sich dies nicht beantworten.

Vielmehr kommt es vor allem auf folgende Kriterien an:

Unsere Anwälte helfen gerne bei der Beurteilung, wann Seeuntüchtigkeit der Charteryacht vorliegt.

Empfohlenes Vorgehen

  • Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels oder Bereitstellung einer Ersatzyacht
  • Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Vercharterer

Minderung der Charterrate

Bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen kann der Charterer nicht vom Chartervertrag zurücktreten. In einem solchen Fall verbleibt die Möglichkeit der Minderung der Charterrate.

Hier muss zwischen 2 Mängeln unterschieden werden:

Minderung der Charterrate bei Mängeln an der Yacht

Für den Mangel an der Yacht ist es entscheidend, ob dieser die Tauglichkeit der gecharterten Yacht beeinträchtigt oder nicht.

Wenn die Tauglichkeit der Charteryacht nicht betroffen ist, kann die Charterrate meist nicht gemindert werden.

Führt der Mangel hingegen zur Untauglichkeit der Motoryacht, kann dem Charterer ein Anspruch auf Minderung der Miete zustehen.

Die Höhe der geminderten Rate hängt von der jeweiligen Art und Schwere des Mangels ab.

Ob der Mangel die Tauglichkeit der Yacht mindert, kann wiederum nicht pauschal beantwortet werden. Dies muss ein Anwalt für jeden Einzelfall prüfen.

Sofern jedoch Teile, die die Sicherheit der Yacht und Passagiere betreffen, mangelhaft sind, steht Ihnen in jedem Fall ein Anspruch zu.

Solche Teile sind u.a.:

Mängel an der Ausrüstung des Schiffs

Besonders problematisch ist oft, ob die Charterrate auch bei Mängeln an der Ausrüstung bzw. bei Fehlen der Ausrüstung an Bord gemindert werden kann.

Was fällt unter die Ausrüstung

Unter die Ausrüstung fallen z.B. folgende Dinge:

  • Steuerkompass
  • Rettungsweste oder -ringe
  • Seenot-Signal-Mittel, z.B. Signalpistole
  • Funkgerät
  • Motoren
  • Fender
  • Festmacher
  • Putzeimer
  • Schrubber
  • Bootshaken
  • Verbandskasten
  • Pütz

Oftmals ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yachtcharter-Unternehmen eine Minderung bei Fehlen bzw. Mängeln an der Ausrüstung ausgeschlossen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Charterrate nicht dennoch gemindert werden kann.

Denn sollte die Klausel in den AGB sich als „überraschend“ darstellen, kann dies zu einer Minderung berechtigen.

Ob eine Klausel „überraschend“ ist, ist wiederum einzelfallabhängig zu prüfen. Überraschend kann z.B. die vertragliche Zusage einer bestimmten Ausrüstung sein, wenn gleichzeitig der Ausschluss der Minderung bei Fehlen bzw. Mängeln an der Ausrüstung durch AGB vorliegt.

Nicht vergleichbare Ersatzyacht

Der Vercharterer kann auch eine Ersatzyacht zur Verfügung stellen, weil die eigentlich gecharterte Yacht nicht verfügbar ist oder einen schwerwiegenden Mangel aufweist.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Minderung der Charterrate.

Beachte: Dies gilt jedoch nur bei negativer Klassenabweichung. Heißt, wenn die Ersatzyacht nicht vergleichbar mit der gecharterten Yacht ist.

Hierbei kommt es insbesondere auf die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften der Yacht an. Bei einem vergleichbaren Ersatzschiff ist meist das Recht zu Minderung ausgeschlossen.

Eine Minderung der Charterrate sollte in jedem Fall vom Charterer angezeigt werden, damit der Vercharterer die Möglichkeit zur Beseitigung des Problems hat.

Da die Charterrate meist im Voraus entrichtet wird, kann diese bei berechtigter Minderung auch nachträglich zurückgefordert werden.

Sofern vereinbart wurde, dass die Rate erst bei Übernahme der Yacht fällig wird, kann zu diesem Zeitpunkt im Fall eines Mangels die geminderte Rate entrichtet werden.

In jedem Fall ist ausführlich zu prüfen, ob ein Minderungsrecht überhaupt besteht und in welcher Höhe dies dem Charterer zusteht.

Schadensersatz bei beschädigter Charteryacht

Für den Fall, dass die Yacht beschädigt ist, kommen insbesondere zwei Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht:

Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubsfreuden

Weiter könnte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubsfreuden in Betracht kommen.

Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt.

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn ein Beförderungsvertrag beispielsweise mit dem Transport, der Verpflegung und der Unterkunft zwischen den Parteien geschlossen wird.

Schadensersatz kann man dann z.B. verlangen, wenn ein Hochsee-Segeltörn zusammen mit Skipper und Anreise und Abreise gebucht wurde und dann beispielsweise das angedachte Schiff nicht zur Verfügung steht.

Die reine Yachtcharter, bei dem der Charterer selbst auf die Reise geht, ist hingegen eine Art Mietvertrag. Hier wird lediglich die Yacht zur Verfügung gestellt wird.

Das Charterrecht sieht hierbei keine Regelungen über den Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden vor.

Höhere Kosten wegen beschädigter Charteryacht

Erhält der Charterer eine Yacht, die derart beschädigt ist, dass dieser das Boot nicht mehr nutzen kann, besteht die Möglichkeit des Schadensersatzes gegen den Vercharterer.

Beachten Sie: Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden aus dem Bereich des Vercharterers stammt. Verursacht der Charterer den Schaden selbst, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Oft wird in den Allgemeinen Yachtcharter-Bedingungen die Haftung des Vercharterers auf die Höhe der Charterrate begrenzt. Eine solche Begrenzung ist zulässig.

Das bedeutet konkret, dass bei einem Charterausfall nur die Summe der vereinbarten Charterraten als Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Eine darüberhinausgehende Summe ist nicht vom Schadensersatz umfasst.

Beispiel für Schadensersatz wegen mangelhafter Yacht

A mietet eine Yacht zur Rate von 400€/Tag bei Yachtbetrieb B. Leider kam es zu Beschädigungen an der Motoryacht durch den Vercharterer und A konnte diese erst gar nicht nutzen. Daher war er gezwungen eine Ersatzyacht beim Konkurrenten C für 600€/Tag anzumieten. B hat die Haftung in seinen AGB allerdings auf die Höhe der vereinbarten Charterrate begrenzt. Somit kann A anstatt der vollen 600€ lediglich die 400€ von B verlangen. Es entsteht ein Schaden in Höhe von 200€ für den A.

Solche Situationen sind ärgerlich, aber vermeidbar.

Ob ein Schadensersatzanspruch besteht und wie hoch dieser ist prüfen unsere Anwälte aus dem Yachtrecht gerne für Sie.

Yacht beschädigt zurückgegeben

Sofern der Charterer die Yacht beschädigt hat und die Rückgabe ansteht, gibt es einiges zu beachten.

Der Charterer sollte u.a.

Dieser Artikel wurde am 17. August 2020 erstellt. Er wurde am 28. Januar 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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