Sie haben eine Yacht gechartert und diese beschädigt zurückgegeben?

Wir zeigen Ihnen auf, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Vercharterer gegen den Charterer bei Schäden an einer Motor- oder Segelyacht zustehen und was Sie als Charterer beachten müssen.

Insbesondere beraten wir dazu,

Sollten Sie die von Ihnen gecharterte beschädigt haben, so sprechen Sie gerne unsere Anwälte aus dem Yachtrecht unter +49 40 369615-0 an. Wir prüfen diese Angelegenheit schnell für Sie.

Charterausfall als Schaden

Vielfach ist problematisch, welches Recht auf den Chartervertrag anwendbar ist. Nicht immer gilt das deutsche Recht. Bei einer Charter im Ausland gilt oft ausländisches Recht, was die Sache verkomplizieren kann.

Entscheidend ist daher, welches Recht anwendbar ist. Die nachfolgenden Darstellungen sind eher allgemeine Prinzipien nach dem deutschen Recht.

Eine anwaltliche Prüfung, welche Rechtsordnung auf Ihren Yacht-Chartervertrag Anwendung findet, ist somit unabdingbar.

Schadensersatz für den Vercharterer

Wann kann der Vercharterer von Ihnen als Charterer den Charterausfall als Schaden geltend machen?

Hier sind zwei Fallkonstellationen denkbar:

  1. nicht rechtzeitige Rückgabe der Yacht nach Beendigung des Charterverhältnisses
  2. Beschädigung an der Segel- oder Motoryacht

Charterausfall als Schaden bei verspäteter Rückgabe der Yacht

Der Charterer hat aus dem Chartervertrag regelmäßig die Pflicht, die Charteryacht rechtzeitig nach Beendigung der Vertragslaufzeit zurückzugeben.

Gibt der Charterer die Yacht also verspätetet zurück, verhindert er dadurch eine rechtzeitigte Weitervercharterung an den nächsten Charterer.

In diesem Fall kann dem Vercharterer neben einem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit der Überschreitung der Vertragslaufzeit auch ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Was gilt, wenn kein Chartervertrag besteht?

Dann richtet sich die Charter jedenfalls in Deutschland, nach dem Mietrecht.

Auch hier hat der Charterer die Pflicht der Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dem Vercharterer steht wiederum ein Anspruch auf Nutzungs- und Schadensersatz zu.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Charterrate. Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes und der Nutzungsentschädigung ist eine anwaltliche Prüfung unerlässlich.

Beispiel für die Ansprüche des Vercharterers

Der Charterer hat die Segelyacht 5 Tage nach vereinbartem Termin zurückgegeben. Die Charterrate betrug 100€ pro Tag. Der Vercharterer hätte die Yacht bereits einen Tag nach dem Rückgabetermin für 150€ pro Tag weitervermietet. Er kann also für die 5 Tage Nutzungsersatz in Höhe von 500€ und für den entgangenen Gewinn Schadensersatz verlangen.

Charterausfall als Schaden bei Beschädigung der Yacht

Bei rechtzeitiger Rückgabe einer beschädigten Yacht ist eine Weitervermietung beispielsweise aufgrund einer notwendigen Reparatur durch den Vercharterer nicht möglich.

Dann kann dem Vercharterer gegen den Charterer ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

Der Vercharterer kann den Charterausfall mitunter als entgangenen Gewinn geltend machen.

Die entsprechende Höhe des Schadensersatzes ist wiederum für den Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne bei der Einstufung des Charterausfalls als Schaden und gegebenenfalls bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes.

Rückzahlung der Charter-Kaution

Hat der Charterer die Motor- oder Segelyacht nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, kann der Vercharterer die Charter-Kaution zurückbehalten.

Die Yacht ist beispielsweise nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn die Charteryacht oder die Ausrüstung Schäden aufweisen oder nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde.

In welcher Höhe kann der Vercharterer die Kaution zurückbehalten?

Die Höhe der zurückbehaltenen Kaution bemisst sich nach der Art bzw. der Schwere der Beschädigung. Die genaue Höhe lässt sich also pauschal nicht beantworten.

Bei nur leichten Schäden an der Yacht, kann der Vercharterer die Kaution im Regelfall nicht in voller Höhe zurückbehalten.

Sollte die Höhe der Beschädigung am Tag der Rückgabe nicht feststellbar sein, kann der Vercharterer bis zur endgültigen Schadensfeststellung die volle Kaution einbehalten.

Sofern der Schaden geringer ist als die einbehalte Kaution, muss der Vercharterer diese anteilig zurückzahlen.

Um etwa versteckte Charterschäden abzusichern, steht dem Vercharterer eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zur Rückzahlung zu.

Wichtig: Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Schiffs muss der Vercharterer dem Charterer die Kaution unverzüglich zurückzahlen.

Yacht beschädigt zurückgegeben

Haben Sie dem Vercharterer die Motor- oder Segelyacht beschädigt zurückgegeben?

Dann sollten Sie u.a. folgende Punkte beachten:

Schadensersatz für Schäden an der Charteryacht

Wurde die Charteryacht beschädigt zurückgegeben, stellt sich die Frage, ob der Vercharterer gegen Sie als Charterer einen Anspruch auf Schadensersatz hat oder nicht.

Wichtig: Nicht alle Schäden führen zu einem Schadensersatz. Der Charterer muss den Schaden vielmehr selbst verursacht haben.

In vielen Allgemeinen Charterbedingungen besteht beispielsweise ein Haftungsausschluss zugunsten des Charterers wegen höherer Gewalt.

Was unter höherer Gewalt zu verstehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Vielmehr ist dies teilweise in den AGB und den Verträgen der Yachtcharter-Unternehmen geregelt. Ob ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, muss von einem Anwalt überprüft werden.

Muss der Vercharterer dem Charterer eine Frist zur Beseitigung des Schadens setzen? Oder kann er die Mängel beheben lassen und dafür Schadensersatz verlangen?

Hierbei kommt es insbesondere auf die vertraglichen Bestimmungen an.

Liegt kein Chartervertrag vor, gelten andere Bestimmungen:

Eine Rückgabe der unbeschädigten Charteryacht gehört nicht zu den Hauptpflichten des Charterers. Die Hauptpflicht des Charterers aus dem Mietverhältnis ist es, die Yacht rechtzeitig zurückzugeben.

Gibt der Charterer die Yacht rechtzeitig aber beschädigt zurück, muss der Vercharterer keine Frist setzen, sondern kann sofort Schadensersatz verlangen.

Beachten Sie: Normale Abnutzungsspuren und Verschleißspuren können nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Insgesamt ist zu prüfen welches Recht Anwendung findet und ob der Chartervertrag etwaige Bestimmungen über den Schadensersatz enthält.

Dieser Artikel wurde am 6. Oktober 2020 erstellt. Er wurde am 28. Januar 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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