Um die eigene Motor- oder Segelyacht über die Sommermonate bestmöglich nutzen zu können oder im Winter einzulagern, bietet es sich an einen Liegeplatz, eine Box bzw. ein Winterlager anzumieten.

Wir beraten Sie insoweit dazu, was

Möchten Sie einen Yacht-Liegeplatz anmieten oder haben Fragen zu Ihrem bestehenden Yacht-Liegeplatzvertrag?

Sprechen Sie gerne unsere Anwälte aus dem Yachtrecht unter +49 40 369615-0 an.

Anwendbares Recht auf Verträge über einen Hafenliegeplatz

Sollten Sie den Liegeplatz in Deutschland anmieten wollen, gilt für gewöhnlich das deutsche Recht. Danach ist das Mietrecht, ggf. mit weiteren Bestimmungen für die Liegeplatzanmietung einschlägig.

Bei Anmietungen im Ausland, z.B. in Dänemark, ist nicht automatisch das deutsche Recht anwendbar.

Vielmehr ist der Vertrag auf die anzuwendende Rechtsordnung individuell zu überprüfen.

Zeitraum der Anmietung

Der Vertrag zur Anmietung des Liegeplatzes kann über verschiedene Zeiträume erfolgen.

Möglichkeiten zur Anmietung:

  • befristete Anmietung ohne Verlängerung: Vertrag endet mit Ablauf der Mietzeit, z.B. Saisonanmietung (Gastlieger)
  • befristete Anmietung mit Verlängerung: Vertrag verlängert sich automatisch um gewisse Zeit, wenn der Mieter nicht rechtzeitig kündigt
  • Unbefristete Anmietung: Vertrag endet erst, wenn eine der Parteien kündigt

Das Winterlager wird für gewöhnlich über die Wintermonate zur Einlagerung der Motor- oder Segelyacht angemietet.

Wann muss der Liegeplatzvertrag im Hafen gekündigt werden?

Für die verschiedenen Anmietzeiträume geltend unterschiedliche Kündigungsfristen. Je nachdem welcher Vertrag vorliegt, muss die Kündigung zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen.

Befristeter Liegeplatz z.B. Saisonanmietung

Der Vorteil einer Saisonanmietung ist, dass der Eigner der Motor- oder Segelyacht den Mietvertrag nicht kündigen muss.

Dieser läuft in der Regel zum Ende der Saison aus, sodass keine weiteren Schritte erforderlich sind.

Dies bietet sich insbesondere für Eigner an, die saisonweise den Standort der Yacht wechseln wollen.

Befristete bzw. unbefristete Anmietung des Yachtliegeplatzes

Für Yachteigner, die die Yacht dauerhaft an einem Liegeplatz behalten wollen, ist die Saisonanmietung nicht zu empfehlen.  

Denn vielfach muss sich schon früh in der Saison um das folgende Jahr gekümmert werden. Außerdem kann es vorkommen, dass die Yachthäfen das Liegegeld jährlich erhöhen.

In diesem Rahmen bietet sich eine befristete Anmietung mit Verlängerung oder ein unbefristeter Mietvertrag an.

Der Vorteil liegt darin, dass der Mietzins in der Regel gleichbleibt. Selbstverständlich gibt es individuelle Abreden in den Verträgen, z.B. jährliche Erhöhung des Liegegelds.

Ein unbefristeter Vertrag kann nach den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen gekündigt werden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt im Regelfall 3 Monate.

Wichtig: Längere vertragliche Kündigungsfristen sind mit Vorsicht zu genießen! Dies kann zu einer langen vertraglichen Bindung und somit zu hohen Kosten führen.

Sofern das AGB-Recht auf den Vertrag Anwendung findet, kann sich der Mieter grundsätzlich auf die gesetzliche Kündigungsfrist berufen, wenn vertraglich z.B. eine 6-monatige Kündigungsfrist vereinbart wurde. In diesem Fall kann die verlängerte Kündigungsfrist eine unangemessene Behandlung darstellen.

Bei einem befristeten Liegeplatzvertrag mit Verlängerungsmöglichkeit kann beispielsweise die Vereinbarung erfolgen, dass der Mieter zum Ende des Jahres bzw. der Saison kündigen muss.

Unterbleibt eine solche Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um die vereinbarte Zeit.

Ist eine Kündigung des befristeten Mietverhältnisses innerhalb der laufenden Saison möglich?

Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zwischenzeitliche Veräußerung der Yacht kann regelmäßig nicht als wichtiger Grund gesehen werden, da der Mieter den Grund selbst zu vertreten hat.

Ob und wann Ihr Liegeplatz- oder Winterlagervertrag gekündigt werden kann, ist einzelfallabhängig. Sofern Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie gerne unsere Anwälte an.

Hafen-Liegeplatz ist beeinträchtigt

Ereignisse, wie die Covid-19-Pandemie, können erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Nutzung des Liegeplatzes für den Eigner darstellen.

Ein besonderer Augenmerk liegt hier auf der Liegeplatzgebühr.

Entrichtung der Liegeplatzgebühr

Schnell stellt sich eine wichtige Frage: Muss ich den Betrag für den Liegeplatz trotz Beeinträchtigungen entrichten?

Hier ist insoweit zwischen drei Aspekten zu unterscheiden:

Wenn die Nutzung nicht möglich ist, muss der Liegeplatzinhaber grundsätzlich keine Miete entrichten. Denn in diesem Fall kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Bereitstellung des Yachtliegeplatzes nicht nach.

Das bedeutet für den Mieter: Er wird für den Zeitraum in dem der Liegeplatz nicht nutzbar ist von seiner Leistungspflicht frei.

Für den Fall, dass die Nutzung des Liegeplatzes möglich ist, kann der Mieter die Zahlung der Gebühr grundsätzlich nicht zurückhalten. Dies gilt insbesondere, wenn der Vermieter die Gründe, weshalb der Mieter nicht an den Liegeplatz gelangen kann, nicht zu verantworten hat.

Stellt der Inhaber den Liegeplatz zur Verfügung, hat er seine Pflicht aus dem Mietverhältnis erfüllt, sodass das Entgelt entrichtet werden müsste.

Beispiel für die Nutzung:

Der Liegeplatzinhaber wohnt in einem Corona-Hotspot Gebiet. Seine Segelyacht ist an einem 30 km entfernten Liegeplatz befestigt. Der Yachthaften hat weiterhin geöffnet, sodass der Liegeplatz grundsätzlich nutzbar ist. Nach der Entfernungsregelung darf der Yachteigner seinen Wohnsitz jedoch nicht weiter als 15 km verlassen. Der Vermieter stellt also den Liegeplatz bereit. Der Inhaber ist folglich grundsätzlich zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

Wenn die Liegeplatznutzung unter Einschränkungen möglich ist, kann der Liegeplatzinhaber die Gebühr in gewissen Fällen nur teilweise entrichten.

Dies ist z.B. einschlägig, wenn die Sanitäranlagen für eine gewisse Dauer geschlossen sind oder Strom- und Wasserversorgung abgeschaltet sind.

Inwieweit das Recht zur geminderten Zahlung besteht, ist für den Einzelfall zu überprüfen. Insbesondere sind hier die vertraglichen Vereinbarungen und die höhe der Liegeplatzgebühr entscheidend.

Wichtig: Sehen Sie von gerichtlichen Verfahren ab! Eine einvernehmliche Lösung ist zu empfehlen.

Denn ein (gerichtlicher) Streit mit dem Yachthafen kann viele Nachteile nach sich ziehen.

Anpassung des Liegeplatzvertrages

In gewissen Fällen können die Parteien den Vertrag neu verhandeln.

Ist – z.B. durch die Pandemie – die Geschäftsgrundlage, aufgrund der die Parteien den Vertrag geschlossen haben, gestört, kann eine Anpassung des Vertrages erfolgen.

Dazu müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein.

Beispiel zur Vertragsanpassung:

Der Vertrag über einen Liegeplatz ist vor der Pandemie geschlossen. Hätte der Mieter gewusst, dass er während der Pandemie den Liegeplatz nicht wie gewohnt nutzen kann, hätte er den Vertrag über den Liegeplatz mit Sicherheit nicht in der Art geschlossen. In dem Fall kann der Vertrag neu verhandelt bzw. angepasst werden. Die Parteien können etwa eine geringere Liegeplatzgebühr verhandeln.

Der Sinn der Anpassung liegt darin, dass dem Interesse beider Parteien ausreichend Rechnung getragen ist. Die Auflösung des Vertrages ist für den Vermieter und das Bestehenbleiben des bisherigen Vertrages für den Mieter nicht günstig.

Sollten Sie in einer derartigen Lage sein, sprechen Sie gerne unsere Anwälte an.

Dieser Artikel wurde am 13. Februar 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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