Im Yachting-Bereich sind Schlepper überwiegend als Hafen-, Assistenz- oder Bugsierschlepper im Einsatz. Aber auch im privaten Bereich ist das Anschleppen gängig.

Beispielsweise werden Superyachten beim Stapellauf von Schleppern gesichert oder ein manövrierunfähiges Segelboot zum nächsten Hafen geschleppt.

Dabei entstehen durch unzureichende Schlepperunterstützung oder Witterungsbedingungen nicht selten Schäden an der Motor- oder Segelyacht.

Doch wer haftet in einem solchen Fall? Diese Frage ist mitunter nicht leicht zu klären und hängt von vielen Faktoren ab.

Hat ein Schlepper Ihre Yacht beschädigt?

Sprechen Sie unsere Anwälte aus dem Yachtrecht unter +49 40 369615-0 an. Wir prüfen, ob Ansprüche gegen die Beteiligten Personen bestehen und machen diese auch geltend.

Wer haftet für Beschädigungen an der Yacht?

Da an einem Schleppvorgang meist viele Personen beteiligt sind, kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht.

Diese können beispielsweise der Schlepperkapitän, der Kapitän der geschleppten Yacht, die Schleppergesellschaft oder die Reederei sein.

Wer genau haftet, ist in jedem Fall unterschiedlich und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Haftung bei professionellem Schleppvorgang

Die Haftung hängt überwiegend davon ab, ob ein Schleppvertrag geschlossen wurde oder nicht. Maßgeblich ist dann der Inhalt des Schleppvertrages.

Bei der Beauftragung einer Schleppergesellschaft kommt es vorwiegend auf die Art des geschlossenen Vertrages an. In Betracht kommen überwiegend Werk- oder Frachtverträge.

Warum ist die Vertragsart wichtig?

Je nach Vertragsart unterscheidet sich die Haftung:

  • Die Beweislast liegt bei unterschiedlichen Personen.
  • Im Werkvertrag haftet der Unternehmer grundsätzlich uneingeschränkt. Bei einem Frachtvertrag gibt es gesetzliche Haftungsbeschränkungen.

Schlepperschäden sind in der deutschen Rechtsprechung eher eine Seltenheit. Demnach ist die Frage nach der einschlägigen Vertragsart nicht eindeutig zu klären.

Für die rechtliche Einordnung Ihres Vertrages sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.

Haftung bei privatem Schleppvorgang

Etwas anderes ergibt sich dann, wenn die Segelyacht z.B. bei Manövrierunfähigkeit von einer anderen Yacht abgeschleppt und dabei beschädigt wird.

In diesem Fall haben die beteiligten Personen generell keinen Schleppvertrag geschlossen. Das Schleppen erfolgt meist im Rahmen guter Seemannschaft.

Sollte es dabei zu Beschädigungen kommen, haften die Beteiligten nach dem geltenden Recht.

Dies ist nicht automatisch das deutsche Recht. Sofern ausländisches Recht anwendbar ist, kann sich die Sache verkomplizieren.

Wenn Ihre Yacht beim Abschleppen (auch im Ausland) beschädigt wurde, sprechen Sie gerne unsere Anwälte aus dem Yachtrecht an.

Allgemeine Schleppbedingungen

Eine wichtige Rolle bei der Frage nach der Haftung spielen die Allgemeinen Schleppbedingungen. Diese sind überwiegend von Schleppunternehmen in den Standard-Schleppverträgen fixiert.

Die Bedingungen sind international nahezu gleich ausgestaltet.

Inhalt der Allgemeinen Schleppbedingungen, z.B.:

  • Die Haftung des Schleppers ist in der Regel ausgeschlossen
  • Meist wird dem Abgeschleppten die Haftung zugewiesen, da der Schlepper der Diener des Geschleppten ist (englisches Prinzip: „the tug is the servant of the tow“)

Sofern Sie nicht wollen, dass die Bedingungen Vertragsbestandteil werden, müssen Sie ausdrücklich widersprechen.

Bei Fragen rund um die Allgemeinen Schleppbedingungen stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Yachtrecht gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel wurde am 13. Februar 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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