Sie haben sicherlich auch schon einmal Zahlungen ins Ausland getätigt. Dann haben Sie auf dem Kontoauszug sicherlich den Tipp „AWV-Meldepflicht beachten“ gesehen.

Haben Sie das beherzigt und bei der Bundesbank eine AWV-Meldung abgegeben?

Wenn Sie diese AWV-Meldepflicht vergessen, dann können die Behörden Bußgelder bis zu 30.000 € verhängen – das lässt sich aber vermeiden. Wir klären Sie heute auf.

Wenn Sie die AWV-Meldepflicht vergessen haben, gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können.

Unternehmen und juristische Personen werden in regelmäßigen Abständen geprüft, ob sie die Meldevorschriften einhalten. Ein Verstoß kann auch im Rahmen einer Betriebsprüfung, Zollprüfung oder Exportprüfung beiläufig bemerkt werden.

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie tatsächlich meldepflichtig waren. Hierfür können Sie die Liste der meldepflichtigen Geschäfte hier einsehen. Wenn das so ist, dann sollten Sie einen Anwalt engagieren, der sich mit der AWV-Meldung auskennt.

Auch wenn es unangenehm ist, die Meldepflicht vergessen zu haben, sollten Sie nicht in Panik geraten. In den meisten Fällen lässt sich das Problem mit fachkundiger Hilfe schnell beheben. Wichtig ist jedoch, dass Sie umgehend handeln und Hilfe von Anwälten in Anspruch nehmen.

Keine AWV-Meldung abgegeben?

Sie haben Ihre AWV-Meldung vergessen? Dann sprechen Sie jetzt unsere Anwälte an. In einer kostenlosen Erstberatung zeigen wir Ihnen, wie Sie frei von Bußgeldern bleiben.
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Was die AWV Meldepflicht bedeutet

Für jede Zahlung mit dem Ausland besteht eine Meldepflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sie steht im Zusammenhang mit der EU-Geldwäscherichtlinie der EU Staaten und dem Geldwäschegesetz (GWG). Sie bezieht sich auch auf die Herkunft des Geldes.

Die Meldepflicht in der Außenwirtschaftsverordnung wird oft als AWV-Meldepflicht bezeichnet (Tippfehler: AMV Meldepflicht oder AVW Meldepflicht).

Wenn Sie also Geld ins Ausland überweisen, Meldepflicht nicht vergessen. Die Meldepflicht besteht sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen. Wichtig ist, dass die Meldepflicht auch bei Verrechnung gilt.

Meldepflichtig sind nicht nur Überweisungen, sondern ebenfalls:

  • Barzahlungen
  • Einzug per Lastschrift
  • ​Schecks aus dem Ausland eingelöst
  • Überweisungen ins Ausland in Euro und Fremdwährungen
  • Aufrechnungen und Verrechnungen mit Kunden im Ausland
  • Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten

Dabei muss das Geld noch nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen. Wenn jemand für ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Person handelt, muss auch das gemeldet werden. Die AWV-Meldepflicht gilt auch für Paypal und Ebay-Zahlungen.

Nur wenige Vorgänge sind von der Meldepflicht ausgenommen, wie z.B.

  • kurzfristige Kredite und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von <1 Jahr
  • Einfuhr oder Ausfuhr von Waren nach Deutschland
  • Zahlungen < 12.500,- €

Wenn Sie keine AWV-relevanten Zahlungen haben, wünscht die Bundesbank eine „AWV-Fehlanzeige“ von Ihnen. So teilen Sie der Bundesbank proaktiv mit, dass keine Meldepflichten bestanden.

Wann muss ich die Meldepflicht beachten?

Die AWV Meldepflicht zur Bundesbank gilt für alle in Deutschland. Unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmen handelt. Die Unternehmen können verschiedene Rechtsformen haben, wie GmbH, AG, Genossenschaften, OHG, GbR etc.

Wieviel Geld kann man nun überweisen ohne das Finanzamt oder die Bundesbank zu involvieren? Wie ist die die Geldwäschegesetz-Grenze? Besteht für ein Auslandskonto eine Meldepflicht?

Überweisungen über 10.000 Euro sind für Banken und Behörden grundsätzlich verdächtig. Wieviel Geld darf man also überweisen, ohne die Meldepflicht für Auslandsüberweisungen zu missachten?

Überweisungen über 10.000 € sollten auf jeden Fall auf Meldepflichten geprüft werden. Denn meldet die Bank größere Geldeingänge an die Behörden, so kann eine vergessene AWV Meldung viele Fragen aufwerfen.

Wenn Sie einen der nachfolgenden Fälle bei sich registriert und die Meldepflicht vergessen haben, kontaktieren Sie uns bitte:

  • Geld über 12.500 € erhalten oder überwiesen
  • Auszahlung und Rückzahlung von Krediten nebst Zinsen
  • Auch Transaktionen über Dritte, die Ausländern mittelbar zukommen
  • Kryptowährungen angekauft oder verkauft (z.B. Bitcoin, Ethereum etc.)
  • Einzahlungen und Auszahlungen bei Kryptobörsen
  • Einbringung von Sachen und Rechten in deutsche Gesellschaften durch Ausländer
  • Forderungen oder Schulden im Ausland (z. B. gegenüber Banken im Ausland) von insgesamt über 5 Millionen Euro
  • Transaktionen mit Wertpapieren
  • Wenn Sie Geld auf ein Konto einzahlen

Diese Liste ist nicht abschließend. Es handelt sich um eine exemplarische Auflistung der häufigsten Fälle.

Die meisten Banken drucken den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ auf den Kontoauszug. Auf die AWV-Meldepflicht bei der Sparkasse wird z.B. im Kontoauszug hingewiesen.

AWV Meldepflicht vergessen?

Wer die AWV-Meldepflicht ignoriert hat und einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen möchte, der kann eine Selbstanzeige abgeben. Dann dürfen keine Bußgelder mehr verhängt werden.
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Bis wann AWV-Meldung abgeben?

Die AWV-Meldung muss bis zum 7. Tag des nächsten Monats bei der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Für andere Meldungen können abweichende Fristen bestehen, die im Einzelfall § 71 AWV entnommen werden sollten.

Wird die Frist vergessen, ist die AWV-Meldung verspätet und gilt als nicht abgegeben. Wer die AWV-Meldung nicht gemacht hat, kann ein Bußgeldverfahren bekommen.

Auch fehlerhafte oder unvollständige Meldungen führen zu einem Bußgeld. Das gilt beispielsweise für die Meldung der falschen Kennzahlen.

Die Meldung muss über das Meldeportal der Bundesbank abgegeben werden. Privatpersonen dürfen bei seltenen Zahlungen auch per E-Mail melden. Der Bundesbank die Auslandsüberweisungen melden, gehört daher zu einer wichtigen Pflicht.

AWV Meldepflicht Bußgeld

Bei einer vergessenen AWV Meldepflicht ist es unser Ziel, alle Bußgelder zu vermeiden. Die genaue Höhe des AWV Meldepflicht Bußgeldes liegt stets im Ermessen der Behörde. Sie beträgt bis zu 30.000 € pro festgestelltem Verstoß.

Das Bußgeld kann gegen die Geschäftsführung persönlich, die Mitarbeiter der Buchhaltung oder das Unternehmen verhängt werden. Deswegen ist unser Ziel, Sie gegen Sanktionen nach der AWV zu schützen. Wir nehmen alle Verstöße gegen die AWV absolut ernst.

Bußgelder werden von den Behörden oft nach einer Anhörung mit kurzen Fristen festgesetzt. Wir tragen dafür Sorge, dass das unterbleibt.

Selbstanzeige bei vergessener Meldung

Unsere Anwälte vermeiden Ihre „Strafe“ in Form eines Bußgeldes, indem rechtzeitig eine Selbstanzeige für Sie abgegeben wird. Eine Selbstanzeige ist dann nötig, wenn Sie Auslandszahlungen nicht an die Bundesbank gemeldet haben.

Nach einer Selbstanzeige dürfen keine Bußgelder mehr verhängt werden. Sie ist für Verstöße im Meldewesen ausdrücklich vorgesehen. Sie muss aber bei der zuständigen Behörde erfolgen. Das ist nicht die Bundesbank.

Die AWV-Meldepflicht Selbstanzeige ist ein Spezialgebiet unserer Rechtsanwälte. Vertrauen Sie hier auf 36 Jahre Expertise.

Auch wenn ein Bußgeldverfahren läuft, werden unsere Anwälte Ihre Verteidigung übernehmen und Maßnahmen ergreifen, um Verstöße zu beheben.

Beratung zur AWV-Meldung

Sie benötigen Hilfe bei den AWV-Meldepflichten oder es liegt ein Bußgeldverfahren gegen Sie vor?
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Weiterführende Links:

Ihr Ansprechpartner

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