Glückwunsch, das 2. Staatsexamen ist erfolgreich bestanden. Der nächste Schritt in der Jura-Karriere lautet bei vielen Assessoren: Berufseinstieg als Associate in einer Anwaltskanzlei.

Doch was ist, wenn ich als ausgeschiedener Referendar nicht sofort in meiner Traumkanzlei lande?

Habe ich als Assessor einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Die gute Nachricht lautet: Ja.

Doch was sollten Referendare und Assessoren bei dem Antragsprozess beachten? In diesem Beitrag geben wir die wichtigsten Tipps für den Antrag auf Arbeitslosengeld.

  • Als ausgeschiedener Referendar muss man sich sogar unmittelbar nach Beendigung des Referendariats, also am ersten Werktag nach der mündlichen Prüfung arbeitslos melden.

  • Ja. Examenskandidaten haben mit dem Zeitpunkt des Bestehens der mündlichen Prüfung einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld und zwar auch, wenn für den letzten Monat im Referendariat weiterhin die Unterhaltsbeihilfe gezahlt wird.

  • Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich anhand des Nettogehalts der letzten 12 Monate.

    Insgesamt 60 % des ehemaligen Nettoeinkommens erhalten die Assessoren nach Beendigung des Referendariats.

    Das Nettoeinkommen setzt sich dabei aus der bundesweit unterschiedlich hohen Unterhaltsbeihilfe während des Referendariats und ggf. erzielten Zusatzeinkünften durch Nebentätigkeiten, für die es einen Freibetrag von 165 Euro monatlich gibt.

  • Das Referendariat für Juristen und damit auch das Ausbildungsverhältnis endet regulär mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung im 2. Staatsexamen.

    Insbesondere für die rechtzeitige Beantragung des Arbeitslosengeldes ist dieser Zeitpunkt relevant, weil mit Bestehen der mündlichen Prüfung ein Anspruch auf ALG besteht.

  • Referendare müssen für den ALG-Antrag u.a. folgende Unterlagen einreichen:

    • Lebenslauf
    • Personalausweis
    • Sozialversicherungsnummer
    • Zeugnisse
    • Urkunden
    • Belege über zusätzliche Nebeneinkünfte (z.B. während der Anwalts- und/oder Wahlstation)
    • ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vom ehemaligen Arbeitgeber

  • Referendare bzw. Assessoren können den Antrag online bei der Bundesagentur für Arbeit stellen oder bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit in dem aktuellen Wohnort.

Nach dem 2. Examen: Anspruch auf Arbeitslosengeld

Nicht alle Volljuristen haben aufgrund der Abschlussnoten das Glück, direkt als frischgebackener Assessor eingestellt zu werden und müssen nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell eine Wartezeit überbrücken.

Denn das Referendariat ist nicht dafür bekannt, Referendare finanziell tatkräftig zu unterstützen: Vielmehr fallen die geringen Verdienstmöglichkeiten und Unterhaltsbeihilfe den jungen Juristen zur Last.

Die gute Nachricht: Volljuristen haben nach der Beendigung des Referendariats für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch abgekürzt mit ALG I.

Denn bei der ausbezahlten Unterhaltsbeihilfe während des Vorbereitungsdienstes handelt es sich rechtlich gesehen um Arbeitsentgelt, von dem die Referendare im Regelfall für die erforderliche Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten (vgl. § 142 SGB III) während des Vorbereitungsdienstes Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.

Referendare: Wann Arbeitslosengeld beantragen?

Wann aber muss ich als Referendar den Antrag auf Arbeitslosengeld eigentlich stellen und welche Schritte sind dafür erforderlich?

So viel sei einmal vorweg genommen: Die erste Amtshandlung als frischgebackener Assessor nach der mündlichen Prüfung sollte der Gang zur Arbeitsagentur sein.

Offiziell endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Rechtsreferendare nämlich mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung im 2. Staatsexamen.

Da das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Regelfall direkt im Anschluss zur Prüfung verkündet wird, entfällt die Unterhaltsbeihilfe im Monat nach der mündlichen Prüfung.

Grundsätzlich gilt für den Antragsprozess folgende Reihenfolge:

Referendare: 3 Schritte zum Arbeitslosengeld

  1. Arbeitssuchend melden
  2. Arbeitslos melden
  3. Arbeitslosengeld beantragen

Referendare bzw. Assessoren können den Antrag online bei der Bundesagentur für Arbeit stellen oder bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit in dem aktuellen Wohnort.

Im erstem Schritt müssen sich Referendare bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.

§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB III statuiert hier grundsätzlich sogar die Obliegenheit, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Arbeitsagentur zu melden.

Referendare erfahren im Regelfall mit der Ladung zur mündlichen Prüfung den Prüfungstermin und erhalten damit auch Kenntnis über den Zeitpunkt der Beendigung des Referendariats.

Fristbeginn für die Meldung wäre danach also der Erhalt der Ladung, Fristende drei Tage nach Erhalt.

Aber: Für Rechtsreferendare gilt hier eine Ausnahme – zumindest, wenn man der Auffassung des LSG Bayern (vgl. Urt. v. 27.01.2015 – L 10 AL 382/13) folgt. Im Übrigen handhaben es auch die meisten Arbeitsagenturen so.

Nach Auffassung des LSG Bayern solle Referendaren für die Meldung eine Sonderstellung eingeräumt werden, da es sich bei der Ladung zur mündlichen Prüfung lediglich um einen vorläufigen Termin handele. Zudem stehe es in einigen Fällen nicht mit Sicherheit fest, ob die Examenskandidaten die Prüfung überhaupt bestehen und das Referendariat damit abschließen. Außerdem komme es in der Praxis auch vor, dass sich der Prüfungstermin verschiebe.

Für den Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung als Referendar bzw. Assessor bedeutet das:

Hier genügt im Regelfall die aktuelle Arbeitslosmeldung am Tag nach der bestandenen mündlichen Prüfung.

Denn die Arbeitslosmeldung hat spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit zu erfolgen, also in aller Regel der Tag nach der mündlichen Prüfung.

Um aber auf der sicheren Seite zu sein, sollten Referendare sich für die Arbeitssuchendmeldung an der 3-Monatsfrist orientieren, da diese im Regelfall auch bequem online auf den Seiten der Arbeitsagenturen oder per Telefon erfolgen kann.

Arbeitslosengeld Sperrfrist

Um auch vom Arbeitslosengeld profitieren zu können, müssen Referendare sich rechtzeitig um die Beantragung kümmern.

Hierbei handelt es sich um eine Pflicht zulasten der Referendare: Bei Unterlassen der rechtzeitigen Meldung droht Referendaren bzw. Assessoren eine Sperrzeit von einer Woche. Für diesen Zeitraum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl.§ 159 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III).

Für die Höhe des Arbeitslosengeldes bedeutet das: Das Arbeitslosengeld wir dann auch erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ausbezahlt. Denn das Arbeitslosengeld kann grundsätzlich nicht rückwirkend geleistet werden.

Welche Unterlagen für den ALG-Antrag

Für den ALG-Antrag müssen die Arbeitsvermittlungs- und Leistungsunterlagen im Voraus zum Vermittlungsgespräch bei der Arbeitsagentur ausgefüllt werden.

Zu den Arbeitsvermittlungsunterlagen gehört u.a. das sogenannte Arbeitspaket, worunter Lebenslauf, Zeugnisse und Urkunden, wie z.B. die Promotionsurkunde gehören.

Zu den Leistungsunterlagen gehören der Antrag auf Arbeitslosengeld sowie die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vom ehemaligen Arbeitgeber.

Der Vordruck der Arbeitsbescheinigung muss an die ehemalige Stammdienststelle geschickt werden. Diese wiederum schickt die Formulare an das Landesamt für Besoldung (LBV).

Belege über die zusätzliche Vergütung während der Anwalts- und/oder Wahlstation müssen Referendare selbstständig bei der Leistungsstelle abgeben, da das entsprechende Landesamt für Besoldung auch nur die durch das LBV gezahlten Bezüge bescheinigen kann.

Unterlagen für den ALG-Antrag

  • Lebenslauf
  • Personalausweis
  • Sozialversicherungsnummer.
  • Zeugnisse
  • Urkunden
  • Antrag auf Arbeitslosengeld
  • ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vom ehemaligen Arbeitgeber
  • Belege über zusätzliche Nebeneinkünfte (z.B. während der Anwalts- und/oder Wahlstation)

Vermittlungsgespräch Arbeitsagentur

Nachdem man sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet hat, folgt auch direkt das erste Vermittlungsgespräch bei der Behörde.

In diesem Gespräch wird ein Profil, auf die Kenntnisse in bestimmten Rechtsbereichen und Fertigkeiten wie z.B. Vertragsgestaltung und Recherche individualisiert und im Internet in den relevanten Jobbörsen veröffentlicht.

Zusätzliche Sichtbarkeit wird durch die Eingabe einiger Keywords erreicht, die den beruflichen Zielen des Volljuristen entsprechen.

Was ist die Eingliederungsvereinbarung?

Zum Ende des Gesprächs beim Arbeitsamt müssen die Assessoren eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.

Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung der Assessoren, sich um zwei Bewerbungen pro Woche als gesetzliches Minimum zu bemühen und diese auch zu verschicken. Das ist die Bedingung, um das Arbeitslosengeld zu erhalten.

Die Bewerbungsaktivitäten sollen die Kandidaten in einer (Excel-) Tabelle festhalten, um der Arbeitsagentur den aktuellen Sachstand mitteilen zu können.

Beachte: Selbst, wenn Referendare einen Notenverbesserungsversuch planen, müssen sie dieser Verpflichtung nachkommen, da es sich hierbei um eine freiwillige und private Entscheidung handelt.

Eingliederungsvereinbarung Arbeitsamt – Was ist das?

Mit der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sich der Assessor, gezielt nach freien Stellen zu suchen und sich aktiv auf diese zu bewerben und an Trainingsmaßnahmen bzw. Fortbildungen teilzunehmen, wenn diese der erfolgreichen Jobvermittlung dienen.

Im Gegenzug unterstützt das Arbeitsamt dabei, die Integrationschancen und Jobchancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Volljuristen bekommen nach ihrem 2. Staatsexamen ein Arbeitslosengeld, das auf der Grundlage des letzten Nettoeinkommens berechnet wird.

Die Assessoren erhalten insgesamt 60% des ehemaligen Nettoeinkommens, das sich aus der während des Referendariats gezahlten Unterhaltsbeihilfe und zusätzlichen Verdiensten aus Nebentätigkeiten zusammensetzt.

Bis zu zwölf Monate können die frischgebackenen Assessoren das ALG insgesamt beanspruchen.

Aufgrund der unterschiedlich hohen Vergütung bzw. Unterhaltsbeihilfe in den Bundesländern variiert die Höhe des Arbeitslosengeldes von Bundesland zu Bundesland.

BundeslandUnterhaltsbeihilfe
Hamburg1.209,21 €
Bremen1.333,61 €
Berlin1.487,52 €
Schleswig-Holstein1.394,79 €
Niedersachsen1.276,63 €
Mecklenburg-Vorpommern1.402,50 €
(bei Verbeamtung auf Widerruf)
1.195,00 €
(ohne Verbeamtung)
Nordrhein-Westfalen1.325,17 €
Rheinland-Pfalz1.354,86 €
Saarland1.261,43 €
Hessen1.523,13 €
Thüringen1.300,00 €
Baden-Württemberg1.352,51 €
Bayern1.452,08 €
Brandenburg1.473,26 €
Sachsen1.595,10 €
Sachsen-Anhalt 1.211,75 €
Unterhaltsbeihilfe Referendariat (Stand: 2021)

Besonderheiten ergeben sich dann in vielen Fällen dadurch, dass viele Referendare während der Anwaltsstation und/oder der Wahlstation, die in den meisten Bundesländern in den entscheidenden Abrechnungszeitraum fallen, eine zusätzliche Vergütung zu dem Referendariatsgehalts erhalten, auch unter einem Stationsentgelt bekannt.

Außerdem ist es Referendaren erlaubt, in einem bestimmten zeitlichen und finanziellen Umfang einer Nebentätigkeit nachzugehen.

  • Zeitlicher Umfang: 15 Wochenstunden (vgl. § 138 Abs. 3 SGB III )
  • Freibetrag: 165 Euro mtl. (vgl. § 155 Abs. 1 S. 1 SGB III)

Die Freibeträge, die auf das Arbeitslosengeld nicht angerechnet werden,

Minijobs während des Referendariats

Beachte: Wenn Referendare ein Minijob bzw. „400-Euro-Job

  • für mindestens 12 Monate und
  • innerhalb von 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit

ausgeführt haben, wird dieser nicht (!) auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bestimmt § 155 Abs. 2 i.V.m § 138 Abs. 3 SGB III.

Vor allem den Referendaren, die während des Vorbereitungsdienstes konstant gearbeitet haben, sind die Profiteure dieser Regelung.

Darüber hinaus besteht bei finanziellen Engpässen im Regelfall die Option, das ALG I aufzustocken und zusätzliche finanzielle Unterstützung, z.B. in Form von Wohngeld zu beantragen.

BSG-Urteil zum Arbeitslosengeld für Rechtsreferendare

Viele Referendare sind sich oft im Unklaren darüber, ab wann sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzen.

Das liegt u.a. an dem Umstand, dass einige Arbeitsagenturen erst zum Anfang des Folgemonats zur mündlichen Prüfung einen Anspruch bescheiden.

Legt ein Referendar also beispielsweise seine mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen am 10.03. ab, stellen sich Arbeitsagenturen gerne auf die Position, das ALG 1 erst ab dem 01.04. zu bewilligen. Hintergrund ist der Einwand, dass die Referendare noch den gesamten März über die Unterhaltsbeihilfe erhalten und mit der zeitgleichen Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Doppelversorgung entstehe.

Das diese Auffassung rechtlich nicht einwandfrei ist, hat 2021 zuletzt auch das Bundesozialgericht (BSG) entschieden (vgl. Urt. v. 12.05.2021, Az. B 11 AL 6/20 R) und sich damit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Hamburg angeschlossen, das bereits im Jahr 2007 zugunsten eines Referendars entschied.

Danach besteht der Arbeitslosengeldanspruch für Referendare unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss des zweiten Staatsexamens.

Das gelte auch dann, wenn die Unterhaltsbeihilfe für den restlichen Prüfungsmonat weitergezahlt werde, so die Aussage der Richter.

Der Bezug von Unterhaltsbeihilfe über das Ende des Rechtsreferendariats hinaus bis zum Ende des Examensmonats führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Bundessozialgericht, Urt. v. 12.05.2021, Az. B 11 AL 6/20 R

Denn: Das Arbeitslosengeld ist eine sogenannte beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung. Für solche greift das Versicherungsprinzip: In diesem Fall wird das Risiko Arbeitslosigkeit versichert.

Im Unterschied zu Leistungen zur Existenzsicherung wie Hartz IV spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Bedürftigkeit der arbeitslosen Person für die Beurteilung der Unterhaltsbeihilfe nämlich keine Rolle.

Entscheidendes Kriterium ist die rechtliche Zuordnung von Arbeitsentgeltzahlungen, die eine Person im Zusammenhang mit einem noch rechtlich bestehenden Arbeitsverhältnis bezieht.

Konkret gesprochen, statuiert § 157 Abs.. 1 SGB III einen Ruhenstatbestand für das Arbeitslosengeld.

Allerdings erfasst diese Vorschrift lediglich Fälle von „Gehalt ohne Arbeit„, also solche Einkommen, bei denen der ehemalige Arbeitnehmer rein faktisch keiner Beschäftigung mehr nachgeht, das Arbeitsverhältnis aber rechtlich noch fortbesteht.

Als klassisches Beispiel wäre hier die unwirksamen Arbeitgeberkündigung zu nennen, bei der das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, die Beschäftigung allerdings faktisch beendet ist.

Für die besondere Situation der Referendare, die das 2. Staatsexamen abgeschlossen und damit das Referendariat bereits beendet hätten, greife der Ruhenstatbestand daher nicht, so das Gericht.

Bei Zahlung des ALG nach der mündlichen Prüfung gehe es um den Zeitraum nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Referendare.

Zudem knüpfe die gesetzliche Grundlage an eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag als Grundlage für die Beendigung der Beschäftigung an. Bei dem Abschluss des Referendariats handele es sich aber um ein Ausscheiden kraft Gesetzes, so die Argumentation des Bundesozialgerichts.

Eine „Doppelversorgung„, wie sie die Arbeitsagentur in dem konkreten Fall vermeiden wollte, entstehe im Ergebnis daher nicht.

Konkret bedeutet das für alle Referendare die gute Nachricht: Für den letzten Monat des Referendariats können Examenskandidaten Unterhaltsbeihilfe und Arbeitslosengeld zeitgleich beziehen

Wann haben Referendare Anspruch auf ALG?

Referendare haben einen Arbeitslosengeldanspruch, der unmittelbar nach dem Bestehen des zweiten Staatsexamens, also mit Ablegen der mündlichen Prüfung wirksam wird.

Dieser Anspruch besteht parallel zur Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe während des letzten Monat des Referendariats.

Referendare sollten also Widerspruch einlegen, sofern die Arbeitsagentur sich weigert, das ALG unmittelbar nach der mündlichen Prüfung zu bewilligen.

Nach dem 2. Staatexamen: Jobbörsen für Juristen

Da das Arbeitslosengeld auch nur für eine Dauer von max. 12 Monaten gewährt wird und die Eingliederungsvereinbarung ohnehin zur aktiven Stellensuche und Bewerbung verpflichtet, sollten sich die frischgebackenen Volljuristen rechtzeitig mit folgenden Fragen auseinandersetzen:

Inzwischen gibt es auch eine Vielzahl an Karriereplattformen und Jobbörsen, die die Stellenangebote und -gesuche explizit auf die Zielgruppe der Juristen ausgerichtet haben.

Du willst als Anwalt bei uns durchstarten? Dann sollten wir uns jetzt kennenlernen.

Dieser Artikel wurde am 21. Januar 2022 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Deine Ansprechpartnerin

  • Katharina Scharf

    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Katharina Scharf ist Mitarbeiterin für unseren Karriereblog. Sie bloggt regelmäßig über Themen der juristischen Ausbildung, dem Studium, Examen und Referendariat. Sie kann hierzu aus erster Hand berichten, da sie sich selbst gerade in der Examensvorbereitung befindet und weiß, welche Themen zur juristischen Karriere relevant sind.