Der Syndikusanwalt wird oft als Unternehmensjurist bezeichnet. Das ist insoweit allerdings unrichtig, als der Syndikusanwalt eine geschützte Berufsbezeichnung ist. Was einen Syndikusanwalt ausmacht ist, dass er immer auch einen „eigenen“ Kanzleisitz nachweisen muss und er im Gegensatz zu einem Unternehmensjuristen eine anwaltliche Tätigkeit ausführt.

Definition Syndikusanwalt

Ein Syndikusanwalt ist dementsprechend ein Volljurist, der neben seiner Angestelltentätigkeit auch eine eigene Kanzlei i.S.v. § 27 BRAO unterhalten kann. In seinem Angestelltenverhältnis übt ein Syndikusanwalt anwaltliche Tätigkeiten aus, die auch Voraussetzung für die Zulassung zum Syndikusanwalt sind. In rechtlicher Hinsicht ist er allerdings nicht angestellt, sondern übt seine Tätigkeit als Anwalt frei aus.

Unterschied Syndikusanwalt und Unternehmensjurist

Im Gegensatz zu Unternehmensjuristen nehmen Syndikusanwälte anwaltliche Aufgaben bei ihren nicht anwaltlichen Arbeitgebern war. Ein Unternehmensjurist hingegen ist „nur“ ein Jurist, jedoch kein Anwalt. Er darf nicht – auch nicht unabhängig vom jeweiligen Arbeitgeber – als praktizierender Anwalt, zum Beispiel vor Gericht, auftreten.

Das führt auch dazu, dass Syndikusanwälte oft mehr verdienen als Unternehmensjuristen. Zuerst einmal kann man auch Unternehmensjurist werden, wenn man nur ein Staatsexamen abgeschlossen hat oder sonstige „juristische Fähigkeiten“ erworben hat, jedoch kein Volljurist ist. Syndikusanwälte hingegen müssen Volljuristen sein. Sie können sich neben dem normalen Gehalt mit ihrer Tätigkeit als Anwalt theoretisch noch etwas „dazuverdienen“.

Das führt auch dazu, dass Syndikusanwälte oft mehr verdienen als Unternehmensjuristen. Zuerst einmal kann man auch Unternehmensjurist werden, wenn man nur ein Staatsexamen abgeschlossen hat oder sonstige „juristische Fähigkeiten“ erworben hat, jedoch kein Volljurist ist. Syndikusanwälte hingegen müssen Volljuristen sein. Sie können sich neben dem normalen Gehalt mit ihrer Tätigkeit als Anwalt theoretisch noch etwas „dazuverdienen“.

Seit dem 01.01.2016 können Unternehmensjuristen auch als Syndikusanwälte zugelassen werden. Das geht allerdings nur mit den entsprechenden Voraussetzungen. Ziel der gesetzlichen Neuordnung waren, die Anerkennung der Aufgaben und Tätigkeiten von Syndikusanwälten als anwaltliche Tätigkeit und berufsrechtlich relevante Regelungen.

Voraussetzungen Syndikusanwalt

Syndikusanwälte müssen zwei abgeschlossene Staatsexamina haben, mithin Volljuristen sein. Zusätzlich müssen sie nachweisen, dass sie neben einer dauerhaften Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei einem nicht-juristischen Arbeitgeber, auch noch selbstständig als Anwalt tätig sind. Dafür braucht man als Syndikusanwalt eine sogenannte Syndikuszulassung. Diese wiederum setzt voraus, dass man (neben seiner anwaltlichen Haupttätigkeit) eine eigene „Kanzlei unterhält“. Um diese Voraussetzung zu erfüllen ist es in der Praxis meist so, dass Syndikusanwälte eine Kanzlei an ihrem privaten Wohnsitz anmelden.

Was darf ein Syndikusanwalt?

Aber was darf ein Syndikusanwalt eigentlich. Zuerst einmal muss man bei dieser Frage ganz klar trennen, was der Syndikusanwalt in seinem Angestelltenverhältnis darf und was er als freiberuflicher Anwalt darf.

Als freiberuflicher Anwalt darf der Syndikusanwalt alles, wozu andere Anwälte auch befugt sind. Dem sind in dieser Hinsicht keine Grenzen gesetzt. Oft wird aber beispielsweise im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber ausgeschlossen, dass man neben der Haupttätigkeit noch eigene Mandate übernehmen kann.

Im Angestelltenverhältnis übt ein Syndikusanwalt anwaltliche Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber aus. Hier ist man grundsätzlich in beratender Funktion tätig. In einigen Fällen aber darf auch ein Syndikusanwalt seinen Arbeitgeber vor Gericht vertreten. Dass es grundsätzlich nicht erlaubt ist, liegt aber daran, dass Anwälte gem. § 1 BRAO „unabhängige Organe der Rechtspflege“ darstellen sollen. Vertritt aber ein Anwalt seinen eigenen nicht juristischen Arbeitgeber vor Gericht, ist er nicht mehr unbedingt unabhängig.

Um überhaupt die Zulassung zum Syndikusanwalt zu bekommen, muss die Tätigkeit beim Arbeitgeber gem. § 46 III BRAO insbesondere folgende Themenbereiche umfassen:

  • die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  • die Erteilung von Rechtsrat,
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  • die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten

Vertretungsbefugnisse eines Syndikusanwalts

Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach § 46c II BRAO. Fälle in denen Syndikusanwälte grundsätzlich für ihren Arbeitgeber tätig werden dürfen sind:

  • Zivil- und Arbeitssachen, soweit kein Anwaltszwang herrscht

Hier gilt allerdings, dass der Syndikusanwalt nicht als Anwalt auftreten darf, sondern lediglich als Vertreter seines Arbeitgebers (mithin herrscht hier für Syndikusanwälte ein Robenverbot)

  • sozialgerichtliche Verfahren, sowie verwaltungs- und finanzrechtliche Streitigkeiten, selbst wenn ein Anwaltszwang herrscht

Die Vertretungsbefugnis ist vor allem ausgeschlossen, wenn es um Straf- oder auch Bußgeldverfahren geht. Hier darf der Syndikusanwalt zwar mitwirken, allerdings zählt zur Mitwirkung dann meist auch, einen anderen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen.

Syndikusanwalt: Vor- und Nachteile

Die Vor- und Nachteile des Berufsbildes Syndikusanwalt sind sehr vielfältig, insbesondere da man als Syndikusanwalt, je nach Ausgestaltung auch selbst bestimmen kann. Wie sich das für einen selbst darstellt, muss deshalb jeder für sich entscheiden.

Vielfältige Rechtsgebiete

Der (Groß-) Teil des Jobs, der beim nichtjuristischen Arbeitgeber statt findet, kann sehr viele unterschiedliche Rechtsbereiche abdecken, kann aber auch sehr eintönig sein. Genauso wie auch bei der Tätigkeit als Unternehmensjurist, beschäftigt man sich mit jeglichen juristischen Fragestellungen des jeweiligen Arbeitgebers. Das geht von Vertragsrecht und Arbeitsrecht über Versicherungs- und Schadensersatzrecht. Je nachdem in welcher Branche ein Arbeitgeber platziert ist, sind diesen Rechtsbereichen keine Grenzen gesetzt.

Der Beruf erfordert deshalb auch teilweise viel Fachwissen und es ist grundsätzlich möglich sich praktisch überall dort zu platzieren, wo es einem gefällt. Da die Tätigkeitsbereiche so vielfältig sind, kann der Beruf auch wirklich sehr abwechslungsreich sein.

Dazu kommt, dass man bei einer Nebentätigkeit als Anwalt absolut ungebunden ist, was die Rechtsgebiete angeht. Natürlich wird es eher schwer sein, sich beispielsweise eine Existenz im Bereich M&A aufzubauen, allerdings kann alles das, was sonst als Einzelanwalt gut möglich ist, auch neben der hauptberuflichen beratenden Funktion möglich sein.

Vergütung

Auch die Vergütung kann ein Vor- oder auch Nachteil der Tätigkeit als Syndikusanwalt sein. Je nachdem wie viel bei dem nicht juristischen Arbeitgeber gearbeitet wird und wie der eigene Workload ist, kann man sich eben neben seinem sicheren Gehalt noch etwas dazu verdienen. Gerade nach einigen Jahren Erfahrung ist die Vergütung eines Syndikusanwalts in der Regel aber auch nicht schlecht. Je nachdem wie viel und was dann eben noch neben der hauptberuflichen Tätigkeit gearbeitet wird, kann auch das noch einen Teil des Monatseinkommens ausmachen.

Dazu kommt auch, dass sich Syndikusanwälte als Teil der Rechtsanwaltschaft von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können, da sie als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer auch Mitglieder im jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerk sind. Auch hier ist die Behandlung (und damit eine eventuelle Ersparnis) von Syndikusanwälten seit 2016 an die von „normalen“ Anwälten angepasst.

Work-Life-Balance

Besonders beliebt ist das Modell des Syndikusanwalts, aufgrund seiner Vereinbarkeit mit dem Privatleben. Man hat geregelte Arbeitszeiten und ein sicheres Einkommen, kann aber trotzdem, je nach Gefallen zusätzlich Fälle bearbeiten, was gerade, wenn einem die andere Arbeit vielleicht mal etwas zu eintönig wird, ein wenig frischen Wind ins Berufsleben bringen kann. Vor allem bei einer guten und sinnvollen Regelung zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und einem Syndikusanwalt, kann diese Arbeit auch sehr gut mit dem Familienleben vereinbar sein.

Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Nebentätigkeit von Syndikusanwälten wie bereits erwähnt, oft aus der eigenen „Wohnzimmerkanzlei“ ausgeübt wird. Zusätzlich kann man sich die Zeit für diese Arbeit sehr gut einteilen und ist auch in der Annahme etwaiger „Mandate“ sein eigener Chef. Gerade für Juristen, die beispielsweise hauptberuflich keine Einzelanwaltskanzlei aufbauen wollen, trotzdem aber Lust haben an „eigenen“ Fällen zu arbeiten und als praktizierender Anwalt tätig sein möchten, ist der Beruf des Syndikusanwalts deshalb sehr attraktiv.

Zusätzlich kann man sich als Syndikusanwalt, im selbstbestimmten Teil der Arbeit so viel vornehmen wie man möchte und in der individuellen Situation auch schafft. Das ist bei der hauptberuflichen Arbeit als Rechtsanwalt je nach Kanzlei nicht unbedingt gegeben.

Was verdient ein Syndikusanwalt?

Was ein Syndikusanwalt verdient ist ganz unterschiedlich. Je nachdem wie viel Berufserfahrung auf einem jeweiligen Gebiet mitgebracht wird, wie lange man schon bei einem Arbeitgeber arbeitet und auch sonstige Qualifikationen spielen bei den Gehaltserwartungen eine entscheidende Rolle. Pauschal kann man für den Beruf eines Syndikusanwalts sowieso kein Gehalt angeben, da das besondere auch darin besteht, dass neben dem „normalen“ Gehalt auch noch weitere Einkünfte möglich sind.  

Zusätzlich, wie auch bei vielen Unternehmensjuristen, ist es nicht unüblich, dass sich einige Syndikusanwälte mit der Zeit umorientieren und garnicht mehr wirklich juristisch arbeiten, sondern in andere Bereiche wechseln.

Genaue Gehaltsangaben eines Syndikusanwalts kann man so deshalb nicht unbedingt angeben. Das zu erwartende Einstiegsgehalt für einen Syndikusanwalt in Vollzeit liegt derzeit bei ca. 5.000 € brutto im Monat.

Fazit

Der Beruf des Syndikusanwalts wird demnach also nicht ohne Grund immer beliebter. Wer nicht unbedingt als Anwalt in einer Kanzlei arbeiten möchte, trotzdem kein Unternehmensjurist sein will und auch nicht in den Staatsdienst wechseln möchte, für den ist eine Stelle als Syndikusanwalt vielleicht genau das richtige. Geregelte Arbeitszeiten, ein sicheres Einkommen und teilweise auch die Möglichkeit nebenbei noch als praktizierender Anwalt zu arbeiten sind gute Gründe sich für diesen Berufsweg zu entscheiden.

Dieser Artikel wurde am 22. November 2022 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Katharina Scharf ist Mitarbeiterin für unseren Karriereblog. Sie bloggt regelmäßig über Themen der juristischen Ausbildung, dem Studium, Examen und Referendariat. Sie kann hierzu aus erster Hand berichten, da sie sich selbst gerade in der Examensvorbereitung befindet und weiß, welche Themen zur juristischen Karriere relevant sind.